Das zerrissene Testament

Mai 16, 2025

Das zerrissene Testament

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 21 W 26/25

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden wurde und sich mit der Gültigkeit eines zerrissenen Testaments beschäftigt.

RA und Notar Krau erklärt Ihnen, was das für Sie bedeuten kann.

Ein zerrissenes Testament – was bedeutet das?

Stellen Sie sich vor, jemand verstirbt und im Schließfach wird ein in der Mitte zerrissenes Testament gefunden. Ist dieses Testament noch gültig?

Das Gesetz sagt: Wenn ein Erblasser sein Testament zerreißt, geht man davon aus, dass er es widerrufen wollte.

Das bedeutet, es soll nicht mehr gelten.

Der Fall vor dem Oberlandesgericht

Im konkreten Fall hatte der Verstorbene ein zerrissenes Testament im Schließfach aufbewahrt. Darin war eine bestimmte Person als Erbe eingesetzt.

Nach dem Tod beantragte jedoch die Ehefrau des Verstorbenen einen Erbschein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge.

Das bedeutet, dass die gesetzlichen Regeln bestimmen, wer erbt, wenn kein gültiges Testament vorliegt.

Das Gericht gab der Ehefrau Recht. Es entschied, dass das zerrissene Testament nicht mehr gültig ist.

Die Richter waren der Meinung, dass das Zerreißen des Testaments eine klare Handlung war, um den letzten Willen aufzuheben.

Das zerrissene Testament

Die Tatsache, dass das zerrissene Papier im Schließfach lag, änderte daran nichts.

Warum die Aufbewahrung nicht zählt

Auch wenn es seltsam erscheint, dass der Verstorbene das zerrissene Testament aufbewahrte, so ist dies laut Gericht kein Beweis dafür, dass er es sich anders überlegt hatte.

Es gab keine Anzeichen dafür, dass das Testament versehentlich zerrissen wurde.

Da der Verstorbene alleinigen Zugang zum Schließfach hatte, ging das Gericht davon aus, dass er es selbst zerrissen hat.

Die wichtige Vermutung des Gesetzes

Das Gesetz geht davon aus:

Wer sein Testament zerstört oder verändert, will es widerrufen.

Diese Vermutung muss durch stichhaltige Beweise widerlegt werden.

Im vorliegenden Fall gab es solche Beweise nicht.

Was lernen wir daraus?

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, seinen letzten Willen klar und eindeutig zu formulieren.

Wenn Sie ein Testament ändern oder widerrufen möchten, sollten Sie es nicht einfach zerreißen und aufbewahren.

Es ist ratsam, ein neues Testament zu verfassen oder den Widerruf des alten Testaments notariell beurkunden zu lassen.

So vermeiden Sie Unklarheiten und Streitigkeiten unter Ihren Hinterbliebenen.

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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