Datenschutz im Unternehmen – Betriebsrat darf nicht mitbestimmen

Juli 3, 2025

Datenschutz im Unternehmen – Betriebsrat darf nicht mitbestimmen

LAG Hessen Beschluss vom 05.12.2024 – 5 TaBV 4/24

RA und Notar Krau

Datenschutz ist ein wichtiges Thema, besonders wenn Unternehmen neue Computersysteme einführen, die Mitarbeiterdaten verarbeiten. Oft möchte der Betriebsrat bei der Einführung solcher Systeme mitreden, insbesondere wenn es um den Datenschutz geht. Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat entschieden, dass der Betriebsrat hier kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen wollte ein neues IT-System zur Verwaltung von Mitarbeiterdaten einführen. Dieses System sollte auch Daten aus den USA hosten, was beim Betriebsrat Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes hervorrief. Der Betriebsrat war der Meinung, dass das System nicht umfassend geregelt war und die Datenverarbeitung nicht rechtskonform sei, besonders im Hinblick auf die Datenübertragung ins Ausland ohne ausreichende Rechtsgrundlage.

Was sagt das Gesetz zur Mitbestimmung des Betriebsrats?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Besonders relevant ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der sich auf die Einführung von technischen Einrichtungen bezieht, die dazu geeignet sind, Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen.

Das Arbeitsgericht Fulda und später das LAG Hessen haben klargestellt:

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bezieht sich nicht allgemein auf den Datenschutz oder die Einhaltung aller gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Verantwortung für den Datenschutz liegt allein beim Arbeitgeber als sogenannter Verantwortlicher nach der DS-GVO.

Warum hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei Datenschutzfragen?

Gesetzliche Verantwortung:

Die Gerichte betonen, dass der Arbeitgeber die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften (z.B. der DS-GVO) trägt. Der Betriebsrat hat zwar eine allgemeine Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und ein Unterrichtungsrecht (§ 80 Abs. 2 BetrVG), aber kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, um detaillierte Datenschutzregelungen durchzusetzen.

Datenschutz im Unternehmen – Betriebsrat darf nicht mitbestimmen

Keine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle:

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung von IT-Systemen ist hauptsächlich dazu da, die Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter zu regeln. Reine Datenschutzfragen, die nicht direkt damit zusammenhängen, fallen nicht darunter.

Gesetzesvorbehalt:

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Gesetzesvorbehalt in § 87 Abs. 1 BetrVG. Dieser besagt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur dann besteht, wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung zu einem Thema existiert. Da der Datenschutz bereits umfassend durch Gesetze wie die DS-GVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt ist, besteht für den Betriebsrat kein zusätzlicher Bedarf an einem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht.

Keine Mitbestimmung bei Ordnung des Betriebs:

Auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs) lässt sich kein umfassendes Mitbestimmungsrecht für den Datenschutz ableiten. Diese Regelung betrifft das Verhalten der Mitarbeiter, nicht die gesetzlichen Pflichten des Unternehmens im Datenschutz.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Betriebsräte?

Die Entscheidung des LAG Hessen ist aus Sicht der Arbeitgeber sehr vorteilhaft. Sie bedeutet, dass Arbeitgeber bei der Einführung von IT-Systemen nicht über umfassende Datenschutzregelungen mit dem Betriebsrat verhandeln müssen, die bereits gesetzlich geregelt sind. Das kann langwierige Diskussionen verhindern und den Prozess der Systemimplementierung beschleunigen.

Betriebsräte können zwar weiterhin auf freiwilliger Basis Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz abschließen, aber sie können diese nicht erzwingen, wenn die gesetzlichen Vorgaben bereits existieren.

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte, insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG), diese Rechtsprechung bestätigen werden. Bis dahin kann diese Entscheidung Arbeitgebern als gute Verhandlungsgrundlage dienen.

Haben Sie weitere Fragen dazu, wie sich diese Entscheidung auf Ihr Unternehmen oder Ihren Betriebsrat auswirken könnte?

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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