OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.2.2019 – I – 25 Wx 65/18
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 22. Februar 2019 (Az. I-25 Wx 65/18) ging es um die Frage, ob eine Fotokopie eines Testaments mit handschriftlichen Änderungen als formwirksames Testament anerkannt werden kann.
Die Erblasserin hatte 1997 ein handschriftliches Testament erstellt und 2002 ein weiteres, dessen Original nicht mehr auffindbar war. Es existierten jedoch Kopien dieses Testaments, auf denen die Erblasserin im Jahr 2013 geringfügige handschriftliche Änderungen vorgenommen und diese mit ihrem Unterschriftenkürzel bestätigt hatte.
Die Antragstellerin, die Erbin gemäß dem Testament von 1997, beantragte einen Erbschein mit der Begründung, das Testament von 2002 sei ungültig, da das Original nicht auffindbar sei und die Fotokopie die gesetzlichen Formvorschriften nicht erfülle.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass das Testament von 2002 trotz des Fehlens des Originals weiterhin gültig sei.
Die Fotokopie könne als Nachweis für die Existenz eines formgerechten Testaments ausreichen, wenn das Gericht überzeugt sei, dass das Original mit dem Inhalt der Kopie übereinstimmt.
Die handschriftlichen Änderungen von 2013 auf der Kopie bestätigten nach Ansicht des Gerichts den Fortbestand des Testaments und stellten zudem eine erneute formwirksame Errichtung dar.
Das Gericht folgte damit der Auffassung, dass der Erblasser nicht die Absicht gehabt habe, das Testament von 2002 zu widerrufen, sondern es durch die Änderungen und deren Bestätigung vielmehr bekräftigt habe.
Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen, da das Gericht zu der Überzeugung gelangte,
dass das Testament von 2002 inhaltlich unverändert fortbestehen sollte und somit das Testament von 1997 wirksam widerrufen wurde.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei Verlust des Originaltestaments eine Kopie in Verbindung mit zusätzlichen Beweisen zur Bestätigung eines formwirksamen Testaments ausreichen kann.
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