BAG 4 AZR 1003/13
Urteil vom 11.12.2019
Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 11. Dezember 2019 in dem Fall 4 AZR 1003/13, dass die Klägerin,
eine langjährige Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit und Mitglied der Gewerkschaft ver.di, nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu einem Mitglied der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) ab dem 1. Januar 2012, keinen Anspruch auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden hat.
Nach einer Änderungsvereinbarung von 2006 richtete sich ihr Arbeitsverhältnis ursprünglich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).
Nach dem Übergang sollte jedoch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) gelten, der eine 40-Stunden-Woche vorsieht.
Die Klägerin beantragte erfolglos eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden gemäß TV-BA.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage der Klägerin ab.
Das BAG bestätigte diese Entscheidungen und betonte, dass der gesetzliche Übergang des Arbeitsverhältnisses
die Anwendung der Tarifverträge des neuen Arbeitgebers, hier des TVöD/VKA, vorschreibt.
Die vertraglichen Bezugnahmeklauseln auf den TV-BA werden durch die gesetzliche Regelung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II verdrängt,
der die exklusive Anwendung der für den neuen Träger geltenden Tarifverträge vorschreibt.
Somit gilt für die Klägerin die tariflich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gemäß TVöD/VKA, und die auf den TV-BA verweisenden Regelungen sind nicht mehr anwendbar.
Das BAG stellte fest, dass diese gesetzliche Anordnung rechtlich bindend und verfassungsmäßig unbedenklich ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.