Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

Juni 22, 2020

Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

Von RA und Notar Krau

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Erben ihres verstorbenen Vaters B. B., der Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft war.

Im Testament des Erblassers wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet, die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Beteiligten zu 2 andauern sollte.

Der Testamentsvollstrecker war D. B., der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war.

Nach dem Tod des Erblassers wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.

Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die anderen Kommanditisten und der Testamentsvollstrecker meldeten das Ausscheiden des Erblassers und den Eintritt der Erben zum Handelsregister an.

Das Registergericht forderte die Erben auf, den Gesellschafterwechsel ebenfalls anzumelden, was die Erben jedoch anfochten.

Der Einspruch wurde zurückgewiesen, und ein Zwangsgeld wurde verhängt.

Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde der Erben zurück, das Oberlandesgericht Hamm wollte das Verfahren jedoch zur weiteren Ermittlung an das Landgericht zurückverweisen, sah sich aber durch frühere Entscheidungen anderer Gerichte gehindert und legte die Sache dem Bundesgerichtshof vor.

Voraussetzungen für die Vorlage

Die Vorlagevoraussetzungen nach Paragraf 28 Abs. 2 FGG sind gegeben.

Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt hatten entschieden, dass Testamentsvollstreckung sich nicht auf Kommanditanteile erstrecke.

Das vorlegende Gericht vertritt jedoch die Auffassung, dass die Testamentsvollstreckung auf den Kommanditanteil des Erblassers Anwendung finden könne und der Testamentsvollstrecker den Gesellschafterwechsel anzumelden habe, wenn die übrigen Gesellschafter zustimmen.

Begründetheit der weiteren sofortigen Beschwerde

Das Landgericht hatte angenommen, dass die Erben persönlich zur Anmeldung der Veränderung im Gesellschafterbestand verpflichtet seien.

Diese Ansicht ist jedoch nicht richtig, da der Testamentsvollstrecker nach Paragraf 2205 BGB den Nachlass verwaltet und somit auch zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet ist, wenn sich seine Verwaltungsbefugnis auf den Kommanditanteil erstreckt.

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers erstrecken sich nach herrschender Meinung auf die Beteiligung des Erblassers an einer Liquidationsgesellschaft, jedoch nicht notwendigerweise auf eine Konkursgesellschaft.

Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

Im vorliegenden Fall ist das Konkursverfahren nach dem Erbfall eröffnet worden, wodurch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht erweitert wurden.

Die Testamentsvollstreckung ist im vorliegenden Fall nicht unzulässig, weil die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich ist und nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Landgericht muss diese Zustimmung noch ermitteln.

Es ist zu klären, ob ein Kommanditanteil in eine Dauertestamentsvollstreckung einbezogen werden kann.

Diese Frage wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ist jedoch dem Grundsatz nach zu bejahen. Entscheidend ist, ob die Testamentsvollstreckung mit der Rechtsstellung eines Kommanditisten vereinbar ist.

a) Nach erbrechtlichen Grundsätzen fällt die Beteiligung an einer Personengesellschaft in den Nachlass.

Bei mehreren Erben geht die Beteiligung unmittelbar auf den oder die Erben über, die zum Nachfolger bestimmt sind.

b) Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil ist möglich, wenn sie mit den gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten vereinbar ist und keine unüberwindbaren Schwierigkeiten verursacht.

Ein Testamentsvollstrecker kann sowohl Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft als auch Sondervermögen eines oder mehrerer Erben verwalten.

Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

c) Die Beteiligung an einer Personengesellschaft entzieht sich den erbrechtlichen Instituten nicht grundsätzlich, jedoch sind die Besonderheiten der Gesellschaftsform zu beachten.

Das Landgericht muss ermitteln, ob die übrigen Gesellschafter mit der Testamentsvollstreckung einverstanden sind, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann.

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an das Landgericht zurück.

Das Landgericht muss prüfen, ob die anderen Gesellschafter der Testamentsvollstreckung zugestimmt haben, um die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung über den Kommanditanteil festzustellen.

Der Testamentsvollstrecker hat nach Paragraf 2205 BGB den Nachlass zu verwalten, einschließlich der Pflichten zur Anmeldung im Handelsregister, wenn sich seine Verwaltungsbefugnis auf den Kommanditanteil erstreckt und die Zustimmung der übrigen Gesellschafter vorliegt.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge