Deckungsklage Rechtsschutz Erfolgsaussichten beabsichtigter Rechtsbehelf
BGH IV ZR 140/23
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 5. Juni 2024 (Az. IV ZR 140/23) entschieden, dass bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten einer Klage im Rahmen eines Deckungsschutzverfahrens die aktuelle Rechtslage maßgeblich ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert hat.
Der Fall:
Ein Kläger verklagte seine Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz für eine Klage gegen einen Fahrzeughersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen.
Die Versicherung lehnte den Deckungsschutz ab, da sie zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Dezember 2021) keine hinreichenden Erfolgsaussichten sah.
Nach der Ablehnung des Deckungsschutzes entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 21. März 2023 zugunsten der Kläger in sogenannten „Dieselverfahren“.
Das Oberlandesgericht Hamm änderte daraufhin die Entscheidung des Landgerichts Dortmund und stellte fest, dass die Versicherung Deckungsschutz gewähren muss.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
Zur Begründung führte er aus, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage im Rahmen eines Deckungsschutzverfahrens grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich sei.
Ändert sich jedoch die Rechtsprechung nach diesem Zeitpunkt zu Gunsten des Versicherungsnehmers, so ist die aktuelle Rechtslage
zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Deckungsklage zu berücksichtigen.
Dies folge aus dem Sinn und Zweck der relevanten Versicherungsbedingungen (ARB 2016), Erwägungen der Billigkeit und Verfahrensökonomie
sowie der Intention des § 128 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Der BGH betonte, dass eine gegenteilige Vorgehensweise unbillig wäre und auf eine bloße Förmelei hinauslaufen würde.
Der Versicherungsnehmer wäre in einem solchen Fall gezwungen, einen erneuten Antrag auf Deckungsschutz zu stellen,
obwohl die Erfolgsaussichten seiner Klage aufgrund der geänderten Rechtsprechung nun gegeben sind.
Konsequenzen:
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Rechtsschutzversicherung.
Versicherer können sich im Deckungsprozess nicht mehr auf die zum Zeitpunkt ihrer ablehnenden Entscheidung mangelnden Erfolgsaussichten berufen,
wenn sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert hat.
Besonderheiten des Falls:
Fazit:
Das Urteil des BGH stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung.
Es stellt sicher, dass sie auch dann Deckungsschutz erhalten, wenn sich die Rechtsprechung nach der Ablehnung ihres Antrags zu ihren Gunsten ändert.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.