
Demenz Testierunfähigkeit
LG Frankenthal 8 O 97/24
Urteil vom 18.07.2024
Nicht jede Demenz führt zur Testierunfähigkeit
Streitgegenstand:
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Gültigkeit eines Immobilienvermächtnisses, das die Erblasserin, A.B.,
in einem notariellen Testament vom 03.02.2023 dem Verfügungsbeklagten, einem langjährigen Mieter, zukommen ließ.
Der Verfügungskläger, der als Testamentsvollstrecker für die Erben eingesetzt wurde, focht das Vermächtnis an und beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung ein Erwerbsverbot für den
Verfügungsbeklagten, da er die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung anzweifelte.
Hintergrund:
Die Erblasserin verstarb am 27.07.2023.
Sie hatte in einem handschriftlichen Testament vom 22.06.2018 den in Berlin lebenden C. und dessen Ehefrau D., die Kinder ihrer Cousine, zu ihren Erben bestimmt.
Im Januar 2023 erlitt die Erblasserin einen Armbruch und wurde in der BG-Unfallklinik L. behandelt.
Im Arztbericht wurde eine beginnende Demenz als Nebendiagnose vermerkt.
Nach der Entlassung aus der Klinik wurde die Erblasserin in einem Pflegeheim untergebracht.
Am 03.02.2023 errichtete sie vor einem Notar ein Testament, in dem sie dem Verfügungsbeklagten ihr Anwesen vermachte.
Der Notar bestätigte in der Urkunde die unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erblasserin.
Nach dem Tod der Erblasserin vollzog der Verfügungsbeklagte das Vermächtnis und beantragte die Umschreibung im Grundbuch.
Der Verfügungskläger, der nachträglich zum Testamentsvollstrecker für die Erben ernannt wurde, beantragte daraufhin ein Erwerbsverbot für den Verfügungsbeklagten.
Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht Frankenthal wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Begründung:
Das Gericht führte aus, dass der Verfügungskläger die Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht glaubhaft gemacht habe.
Zwar sei die Erblasserin im Januar 2023 mit der Nebendiagnose einer beginnenden Demenz aus der BG-Unfallklinik entlassen worden,
jedoch spreche dies nicht dafür, dass sich ihr Zustand innerhalb weniger Wochen so stark verschlechtert habe, dass sie im Februar 2023 testierunfähig gewesen sei.
Auch die weiteren vorgelegten Arztberichte belegten keine Testierunfähigkeit.
Der Hausarzt der Erblasserin habe zwar eine Testierunfähigkeit bejaht, jedoch sei er kein Facharzt für Psychiatrie oder Psychologie und habe auch keine entsprechenden Tests durchgeführt.
Demgegenüber stehe die Aussage des Notars, der die Erblasserin bei der Testamentserrichtung als testierfähig erlebt habe.
Auch die Aussage der Steuerberaterin, die die Erblasserin zum Notartermin begleitet hatte, spreche gegen eine Testierunfähigkeit.
Die Erblasserin habe gewusst, um was es bei dem Termin ging und habe sich vergewissert, dass nur das Haus und nicht ihr sonstiges Vermögen Gegenstand des Testaments sei.
Das Gericht betonte, dass die Tatsache, dass die Erblasserin eine für ihre Angehörigen überraschende Entscheidung getroffen habe, nicht auf eine Testierunfähigkeit schließen lasse.
Letztlich sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Nachweis der Testierunfähigkeit im Hauptsacheverfahren gelingen werde.
Fazit:
Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da der Verfügungskläger die Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht glaubhaft machen konnte.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Testierfähigkeit im Zweifel sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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