Der auf den Wegfall der Bindungswirkung beschränkte Rücktritt beim Erbvertrag
„Der auf den Wegfall der Bindungswirkung beschränkte Rücktritt – ein Vorschlag zur Gestaltung des Rücktrittsvorbehalts bei Erbverträgen„
Aufsatz von Notar Florian Hagenbucher, Straubing
MittBayNot 2025, 99
Der Artikel von Notar Florian Hagenbucher befasst sich mit einem komplexen erbrechtlichen Problem: der Gestaltung von Rücktrittsvorbehalten in Erbverträgen,
insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Zahl von Demenzfällen.
Häufig werden Erbverträge, die Ehegatten als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben vorsehen („Berliner Testament“),
ohne ausreichende Berücksichtigung möglicher zukünftiger Entwicklungen geschlossen.
Insbesondere die Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten durch Demenz kann zu unerwünschten Ergebnissen führen,
da die Bindungswirkung des Erbvertrags eine Anpassung an die veränderte Situation erschwert.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht, dass im falle der Demenz des Mannes, die Ehefrau ihren Willen, die Tochter als Alleinerbin einzusetzen, nicht mehr durchsetzen kann,
da die Bindungswirkung des Erbvertrages die Handlungsfähigkeit der Ehefrau stark einschränkt.
Hagenbucher stellt verschiedene Lösungsansätze vor, um dieses Problem zu bewältigen:
Die Errichtung von zwei Einzeltestamenten anstelle eines Erbvertrags ermöglicht eine flexible Anpassung an veränderte Umstände, da keine Bindungswirkung besteht.
Diese Lösung ist besonders geeignet, wenn Ehegatten keine Bindungswirkung wünschen.
Hagenbucher schlägt vor, den Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag so zu gestalten, dass er lediglich die Bindungswirkung der gegenseitigen Erbeinsetzung aufhebt, nicht jedoch die Erbeinsetzung selbst.
Dadurch kann der überlebende Ehegatte die Erbfolge flexibel anpassen, ohne die Erbeinsetzung durch den verstorbenen Ehegatten zu verlieren.
Er erläutert hierbei, dass es sogar möglich sei, den willen des zurücktretenden, über die Auswirkung des Rücktritts entscheiden zu lassen.
Alternativ könnte ein Änderungsvorbehalt in den Erbvertrag aufgenommen werden, der es einem Ehegatten ermöglicht,
die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten im Falle dessen Geschäftsunfähigkeit zu ändern.
Dieser Ansatz erfordert jedoch eine sorgfältige Ausgestaltung, um den Erbvertrag nicht seines „eigentlichen Wesens“ zu entkleiden.
Die Geschäftsunfähigkeit des Partners, müsste im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Gatten vorliegen.
Hagenbucher betont die Bedeutung einer umfassenden notariellen Beratung bei der Gestaltung von Erbverträgen,
um die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.
Er äußert das Bedenken, das ein juristischer Laie, sich bei einem eigenhändigen Testament überschätzen könnte.
Die Gestaltung von Erbverträgen erfordert eine sorgfältige Abwägung der individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Beteiligten sowie eine Berücksichtigung möglicher zukünftiger Entwicklungen.
Die vorgeschlagenen Lösungsansätze bieten Möglichkeiten, die Flexibilität von Erbverträgen zu erhöhen und unerwünschte Ergebnisse im Falle von Demenz zu vermeiden.
Die Errichtung von zwei Einzeltestamenten, stellt eine passende Lösung dar.
Es ist wichtig, die Bindungswirkung von letztwilligen Verfügungen den Wünschen entsprechend, anzupassen.
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