
Der Aufhebungsvertrag bei Immobiliengeschäften
Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben für die Gestaltung eines Aufhebungsvertrages bei Immobiliengeschäften.
Wenn Sie einen Immobilienkaufvertrag rückgängig machen möchten, geschieht dies in der Regel durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag. Dabei gibt es wichtige rechtliche Details zu beachten, damit keine der beteiligten Parteien – also weder Sie als Käufer noch als Verkäufer – einen finanziellen oder rechtlichen Nachteil erleidet.
Ein besonders kritischer Punkt ist die Rückzahlung des Kaufpreises. Hat der Käufer den Preis bereits ganz oder auch nur teilweise bezahlt, darf der Vertrag nicht einfach ohne Sicherheiten aufgehoben werden.
Warum ist das so gefährlich? Sobald der Aufhebungsvertrag wirksam wird, erlischt der rechtliche Anspruch des Käufers auf die Immobilie. Damit verschwindet auch die sogenannte Vormerkung im Grundbuch. Diese Vormerkung ist wie eine Reservierung, die den Käufer schützt. Wenn diese wegfällt, bevor das Geld zurückgezahlt wurde, hat der Käufer keine Sicherheit mehr in der Hand.
Um dieses Risiko zu vermeiden, muss der Aufhebungsvertrag unter einer sogenannten aufschiebenden Bedingung geschlossen werden. Das bedeutet: Die Aufhebung des Vertrages wird erst in dem Moment rechtlich gültig, in dem der Käufer sein Geld zurückerhalten hat.
Der Ablauf sieht dann wie folgt aus:
Im Recht gibt es das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG). In Paragraph 16a dieses Gesetzes stehen strenge Regeln für Zahlungen.
Es gibt eine juristische Diskussion darüber, ob diese strengen Regeln auch für die Rückzahlung von Kaufpreisen gelten, die unbar (also per Überweisung) gezahlt wurden. Experten neigen dazu, dass diese Regeln hier eher nicht gelten, da der Zweck des Gesetzes durch eine einfache Rückabwicklung kaum berührt wird.
Dennoch gibt es sehr vorsichtige Berater. Diese weisen vorsichtshalber trotzdem auf das Geldwäschegesetz hin. Wenn eine Immobilie bereits offiziell im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben wurde und nun zurück an den Verkäufer übertragen werden muss, beachten diese Berater die speziellen Antragsregeln des Gesetzes. Dies dient der maximalen Sicherheit.
Ein wichtiger Begriff im Immobilienrecht ist die „Auflassung“. Das ist die Einigung darüber, dass das Eigentum übergehen soll.
Wenn Sie den gesamten Vertrag aufheben, ist normalerweise keine extra Erklärung zur Aufhebung der Auflassung nötig. Es wird jedoch empfohlen, im Vertrag eine Klarstellung vorzunehmen. Man sollte festhalten, dass die Aufhebung der Auflassung sofort und ohne Bedingungen erfolgt, selbst wenn der restliche Vertrag noch an Bedingungen geknüpft ist.
Ist die Abwicklung schon so weit fortgeschritten, dass der Käufer bereits als Eigentümer im Grundbuch steht, reicht eine einfache Aufhebung nicht mehr aus. In diesem Fall müssen die Parteien eine sogenannte Rück-Auflassung erklären. Das bedeutet, man einigt sich förmlich darauf, dass das Eigentum vom Käufer wieder zurück auf den Verkäufer übertragen wird.
Oft wurde der Kaufpreis nicht vom Käufer selbst, sondern von seiner Bank bezahlt. In diesem Fall hat die Bank meistens ein Grundpfandrecht (wie eine Grundschuld) zur Absicherung des Kredits im Grundbuch eingetragen.
In solchen komplizierten Fällen wird oft die Abwicklung über ein Notaranderkonto empfohlen. Dies hat für Sie folgende Vorteile:
Es macht einen großen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung wirken soll. Hier unterscheidet das Recht zwei Wege:
Wird der Vertrag so behandelt, als hätte er nie existiert, gelten die Regeln über die „ungerechtfertigte Bereicherung“. Das ist oft komplizierter, da Leistungen nach strengen gesetzlichen Vorgaben zurückgefordert werden müssen. Zudem erlöschen damit sofort alle Sicherheiten wie die Vormerkung. Auch Ansprüche auf Schadersatz, die vielleicht schon wegen eines Zahlungsverzuges entstanden sind, fallen dadurch weg.
Wird der Vertrag erst ab dem Moment der Aufhebung beendet, gelten andere gesetzliche Rücktrittsregeln.
Anstatt sich auf die allgemeinen gesetzlichen Regeln zu verlassen, sollten Sie im Aufhebungsvertrag selbst ganz genau festlegen, was passieren soll. Man nennt das ein „Rückabwicklungsregime“. Hier klären Sie:
Wichtiger Hinweis des Notars: Sie müssen wissen, dass durch einen Aufhebungsvertrag spätere Forderungen auf Schadensersatz normalerweise ausgeschlossen sind. Wenn Sie sich also das Recht vorbehalten wollen, später noch Forderungen zu stellen, muss dies ausdrücklich im Vertrag stehen. Ohne einen solchen Vorbehalt sind diese Ansprüche nach der Unterschrift verloren.
Für eine rechtssichere Gestaltung Ihres Aufhebungsvertrages und eine umfassende Beratung zu Ihrem individuellen Fall sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufnehmen. Dort erhalten Sie die notwendige Unterstützung für Ihr Vorhaben.
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