Der Ausschluss des Selbstvornahmerechts in AGB

April 6, 2025

Der Ausschluss des Selbstvornahmerechts in AGB

Aufsatz von Maximilian Schneider, NJW 2022, 2582

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

In seinem Artikel analysiert Maximilian Schneider die Vereinbarkeit des Ausschlusses des Selbstvornahmerechts gemäß Paragraf 637 BGB mit dem Werkvertrags- und Bauträgerrecht.

Hierbei berücksichtigt er die Änderung der Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung und deren Auswirkungen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Zulässigkeit des Ausschlusses des Selbstvornahmerechts in AGB

Schneider stellt fest, dass im Bauträgerrecht Paragraf 650u I 2 BGB die Anwendung des Werkvertragsrechts bestimmt. Bei Mängeln am Bauwerk greifen die Mängelgewährleistungsrechte der Paragrafen 634 ff. BGB.

Gemäß Paragraf 637 I BGB kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Kosten verlangen.

Dieses Recht ist ein Alleinstellungsmerkmal des Werkvertragsrechts, das im Mietrecht in ähnlicher Form in Paragraf 536a II BGB existiert.

Die herrschende Meinung sieht das Selbstvornahmerecht des Paragraf 637 BGB jedoch nicht als „AGB-fest“ an. Paragraf 309 Nr. 8 Buchst. b BGB

verbietet den Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach Selbstvornahme nicht, solange die übrigen Gewährleistungsrechte erhalten bleiben.

Einzelne Stimmen in der Literatur sehen einen Ausschluss des Selbstvornahmerechts als Verstoß gegen Paragraf 307 I, II BGB, da dies den Besteller unangemessen benachteilige.

Die Gegenmeinung argumentiert, dass Paragraf 637 BGB einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch darstelle, der im BGB fremd sei.

Der Ausschluss des Selbstvornahmerechts in AGB

Daher habe er keine „Leitbildfunktion“ und sein Ausschluss verstoße nicht gegen Paragraf 307 I 1 BGB.

Möglichkeit fiktiver Schadensabrechnung im Werkvertragsrecht

Ursprünglich war im Werkvertragsrecht eine fiktive Schadensabrechnung zulässig.

Der Besteller konnte Mängelbeseitigungskosten geltend machen, ohne sie tatsächlich aufgewendet zu haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) änderte diese Rechtsprechung.

Seither können Mängelbeseitigungskosten nur als Schadensposition geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich entstanden sind.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass ein Vermögensschaden erst bei tatsächlicher Mängelbeseitigung entstehe

und eine fiktive Abrechnung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Bestellers führen könne.

Der Besteller sei jedoch nicht schutzlos, da er die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen könne.

Auflösung des Spannungsverhältnisses

Schneider erörtert zwei mögliche Lösungsansätze für das Spannungsverhältnis zwischen dem Ausschluss des Paragraf 637 BGB und dem Verbot der fiktiven Schadensberechnung:

Zulassung der fiktiven Schadensberechnung bei Ausschluss des Paragraf 637 BGB.

Erklärung entsprechender AGB-Klauseln für unwirksam.

Er verwirft die erste Option, da die Argumente des BGH gegen die fiktive Schadensabrechnung grundsätzlicher Natur seien und nicht von der Schutzwürdigkeit des Unternehmers abhängen.

Schneider plädiert für die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Selbstvornahmerechts in AGB.

Er argumentiert, dass ein solcher Ausschluss zu einer unzumutbaren Vorleistungspflicht des Bestellers führe.

Die Vorleistungspflicht des Unternehmers sei jedoch ein wesentlicher Grundgedanke des Werkvertragsrechts, der sich in Paragraf 641 BGB und Paragraf 637 III BGB widerspiegele.

Die Argumentation, dass Paragraf 637 BGB einen fremden verschuldensunabhängigen Schadenersatz darstellen soll, wird von Schneider durch Gegenargumente widerlegt.

Der Ausschluss des Selbstvornahmerechts in AGB

Auch die parallele zu dem Mietrecht, in dem der Ausschluss des Paragraf 536a II BGB als zulässig erachtet wird, hält Schneiders Analyse stand.

Fazit

Schneider kommt zu dem Schluss, dass AGB-Klauseln, die Paragraf 637 BGB ausschließen, gemäß Paragraf 307 BGB unwirksam seien.

Das Verbot der fiktiven Schadensabrechnung gelte unabhängig von solchen Klauseln.

Für die Praxis empfiehlt er, trotz solcher Klauseln Vorschussklage zu erheben und gegebenenfalls auf Schadensersatz umzustellen.

Der Ausschluss des Paragraf 637 BGB sei nur in Individualvereinbarungen, nicht aber in AGB wirksam.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.