Der Ausschluss von Unterhaltungspflichten bei Dienstbarkeiten
Zugleich Anmerkung zu den Beschlüssen des OLG München vom 8.6.2020, 34 Wx 177/20, und vom 5.8.2020, 34 Wx 302/20
Von Notar a. D. Dr. Hermann Amann, Berchtesgaden, MittBayNot 2021, 99
Der Artikel von Notar a. D. Dr. Hermann Amann befasst sich mit der Frage, inwieweit Unterhaltungspflichten bei Dienstbarkeiten ausgeschlossen werden können,
und analysiert dabei zwei Beschlüsse des OLG München zu diesem Thema.
Dienstbarkeiten werden oft aufgrund örtlicher Notwendigkeiten bestellt, insbesondere um den Zugang zu Wegen oder Leitungsnetzen zu sichern.
Die Beteiligten wünschen häufig eine Beschränkung ihrer rechtlichen Bindungen, um zukünftige Unterhaltungspflichten zu vermeiden.
In einem Fall, in dem alle Unterhaltungspflichten ausgeschlossen werden sollten, entschied das OLG zunächst, dass dies nicht eintragungsfähig ist.
In einem späteren Beschluss akzeptierte das Gericht jedoch den Ausschluss der Unterhaltungspflichten des Eigentümers des herrschenden Grundstücks.
Das Grundbuch darf nicht mit der Wiederholung gesetzlicher Regelungen überladen werden („Wiederholungsverbot“).
Unterhaltungspflichten entstehen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn sie ausdrücklich vereinbart werden.
Gesetzliche Unterhaltungspflichten sind an die tatsächliche Nutzung von Anlagen auf dem dienenden Grundstück gebunden.
Anlagen umfassen bauliche Einrichtungen, Leitungen und Wege, aber nicht das bloße Grundstück oder natürliche Bewachsung.
Es bestehen keine gesetzlichen Unterhaltungspflichten.
Ein Ausschluss solcher Pflichten ist überflüssig und verstößt gegen das Wiederholungsverbot.
Der Berechtigte ist verpflichtet, Beeinträchtigungen des dienenden Grundstücks zu vermeiden (Paragraf 1020 Satz 2 BGB).
Eine Vereinbarung, die ihn von diesen Pflichten entbindet, ist zulässig.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind beide Eigentümer anteilig zur Unterhaltung verpflichtet.
Vereinbarungen über einen Ausschluss oder eine abweichende Verteilung der Unterhaltungspflicht sind zulässig.
Auch bei Ausschluss von Unterhaltungspflichten kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks schadensersatzpflichtig werden.
Eine „Gegendienstbarkeit“ kann hier Schutz bieten.
Ein genereller Ausschluss von Unterhaltungspflichten ist weder zulässig noch unzulässig.
Die Zulässigkeit hängt von der jeweiligen Fallgruppe und den gesetzlichen Regelungen ab.
Leitsätze von Gerichtsurteilen können zu undifferenzierten Aussagen führen, aus diesem Grunde ist es ratsam fallgruppen zu bilden.
Der Autor plädiert für eine differenzierte Betrachtung der Unterhaltungspflichten je nach Sachlage und warnt vor pauschalen Aussagen in Leitsätzen, die der komplexen Materie nicht gerecht werden.
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