
Wenn Sie planen, eine Immobilie zu erwerben, die erst noch gebaut oder umfassend saniert werden muss, begegnet Ihnen oft der Begriff des Bauträgervertrags. Dieser Vertrag ist rechtlich streng geregelt, da er verschiedene Arten von Leistungen miteinander kombiniert. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie genau, was sich hinter diesem Begriff verbirgt und welche rechtlichen Besonderheiten Sie beachten müssen.
Die gesetzliche Definition findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der zwei wesentliche Ziele verfolgt:
In der Praxis bedeutet dies, dass Sie nicht nur eine Bauleistung kaufen, sondern auch den Boden, auf dem das Gebäude steht.
Der Bauträger ist ein Gewerbetreibender. Er tritt in einer besonderen Rolle auf:
Der Bauträger ist während der Bauphase der eigentliche Bauherr. Das bedeutet, er ist derjenige, der die Verträge mit den Architekten und den einzelnen Bauhandwerkern schließt. Auch die Baugenehmigung wird direkt auf den Bauträger ausgestellt.
Damit ein Vertrag rechtlich als Bauträgervertrag gilt, muss die Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums oder des Erbbaurechts enthalten sein. Dabei gibt es verschiedene Konstellationen:
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie bereits Eigentümer des Grundstücks sind und lediglich eine Firma mit dem Bau eines Hauses beauftragen, handelt es sich nicht um einen Bauträgervertrag. In diesem Fall liegt ein reiner Bauvertrag vor. Dieser muss im Gegensatz zum Bauträgervertrag nicht zwingend notariell beurkundet werden.
Obwohl man im Alltag oft von einem „Hauskauf“ spricht, ist der Bauträgervertrag juristisch gesehen ein Mischvertrag. Das Gesetz trennt hier strikt zwischen den verschiedenen Leistungen:
Für den Teil des Vertrages, der die Übertragung des Grundstücks betrifft, gilt das Kaufrecht. Hier geht es vor allem um den rechtlichen Übergang des Eigentums im Grundbuch.
Für die Errichtung des Gebäudes und vor allem für die Haftung bei Baumängeln gilt das Werkvertragsrecht. Das ist für Sie als Erwerber sehr wichtig. Es bedeutet, dass die strengen Regeln des Bauvertrags und des Verbraucherbauvertrags zur Anwendung kommen, sofern das Gesetz keine Ausnahmen macht. Wenn der Bauträger zusätzlich Betreuungsleistungen übernimmt, können im Einzelfall auch Regeln aus dem Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht gelten.
Vielleicht fragen Sie sich, ob Sie den Vertrag einfach widerrufen können, da die Zahlung meist in Raten erfolgt. Hier ist die Rechtslage jedoch eindeutig:
Ein Bauträgervertrag ist kein sogenannter Ratenlieferungsvertrag. Der Grund dafür ist einfach: Es werden zwar Abschlagszahlungen geleistet, aber es werden nicht viele verschiedene Sachen nacheinander geliefert. Es geht um ein Gesamtobjekt. Daher gibt es kein Widerrufsrecht aus diesem Grund.
In der Regel ist der Vertrag auch kein Teilzahlungsgeschäft. Ein solches Geschäft setzt voraus, dass Ihnen die Zahlung gestundet wird, Sie also erst später zahlen dürfen als eigentlich üblich. Beim Bauträgervertrag zahlen Sie jedoch nach Baufortschritt.
Daher besteht im Regelfall kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Verbraucherdarlehen oder Teilzahlungsgeschäfte. Der Bauträger muss Sie folglich auch nicht über eine Widerrufsfrist belehren.
Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrem Bauträgervertrag haben oder eine rechtliche Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Experten vor Ort. Der Leser soll mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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