
Der Beginn der Ausschlagungsfrist
Die Erbschaft ausschlagen: Wann beginnt die Frist zu laufen?
Stellen Sie sich vor, Sie erfahren vom Tod eines Ihnen nahestehenden Menschen und plötzlich steht das Thema Erbschaft im Raum. Vielleicht möchten Sie das Erbe aber gar nicht antreten, sei es wegen Schulden des Verstorbenen oder aus anderen Gründen. Dann haben Sie die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Doch Vorsicht: Die Frist dafür ist extrem kurz!
Als Rechtsanwalt und Notar Krau erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag, wann diese wichtige Frist beginnt und worauf Sie unbedingt achten sollten.
Die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft beginnt nicht einfach mit dem Tod des Erblassers, also der Person, die verstorben ist. Nein, sie hängt von zwei wichtigen Voraussetzungen ab, die Sie sich wie zwei Puzzleteile vorstellen können, die zusammenpassen müssen:
Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, muss Ihnen dieses Dokument auch bekannt gemacht worden sein, damit die Frist beginnt. Das bedeutet, Sie müssen eine offizielle Information darüber erhalten haben, zum Beispiel vom Nachlassgericht.
Wichtig zu wissen: Die Frist ist für jeden Erben einzeln zu betrachten. Und wenn Sie zum Beispiel in einem Testament für verschiedene Vermögensteile als Erbe vorgesehen sind, kann die Frist auch für jeden dieser Teile gesondert laufen.
Damit die Frist für die Ausschlagung beginnt, müssen Sie wissen, dass Sie „vorläufig“ Erbe geworden sind. Das heißt:
Der „Berufungsgrund“ ist der konkrete Umstand, der Sie zum Erben macht. Das Gesetz legt hier eine große Bedeutung darauf. Es ist also nicht egal, ob Sie aus diesen Gründen Erbe werden:
Denken Sie daran: Für die Ausschlagung einer Erbschaft haben Sie grundsätzlich nur sechs Wochen Zeit, sobald alle Voraussetzungen für den Fristbeginn erfüllt sind. Diese Frist ist sehr kurz!
Sollten Sie also Kenntnis davon erlangen, dass Sie Erbe geworden sind und warum, ist es ratsam, keine Zeit zu verlieren und sich umgehend an einen Anwalt oder Notar zu wenden. Wir können prüfen, ob alle Voraussetzungen für den Fristbeginn vorliegen und Sie bei den nächsten Schritten beraten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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