Der Begriff des Grundstückes
Von RA und Notar Krau
Im deutschen Recht ist der Begriff „Grundstück“ sowohl im privaten Liegenschaftsrecht als auch im öffentlichen Grundstücksverkehrs- und Bodenrecht von grundlegender Bedeutung, jedoch existiert keine gesetzliche Definition.
Der Begriff umfasst ein durch amtliche Vermessung bestimmtes und durch die Art seiner Buchung im Grundbuch individualisiertes, räumlich abgegrenztes Teil der Erdoberfläche.
Diese Definition basiert auf dem ursprünglichen Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Paragraf 787 BGB-E I), der aber letztlich als entbehrlich erachtet wurde.
Der vermessungstechnische Grundstücksbegriff bildet die Basis für die rechtliche Erfassung von Grundstücken.
Ein Grundstück in diesem Sinne ist ein zusammenhängender Teil der Erdoberfläche, der durch eine in sich geschlossene Linie umgrenzt und in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist, auch bekannt als Parzelle, Flurstück oder Katastergrundstück.
Die Katasterbehörden sind verantwortlich für die Ermittlung und Dokumentation der tatsächlichen Parzellenverhältnisse im Liegenschaftskataster.
Das Liegenschaftskataster und das Grundbuch sind eng miteinander verbunden, wobei das Grundbuch die tatsächlichen Angaben des Katasters übernimmt und umgekehrt die Eigentumsangaben des Grundbuchs im Kataster nachrichtlich mitgeteilt werden.
Ein Grundbuchgrundstück kann mehrere Flurstücke umfassen, jedoch nicht umgekehrt.
Ein Grundstück im grundbuch- und materiellrechtlichen Sinn, auch Grundbuchgrundstück genannt, ist ein vermessener und räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder in einem dafür bestimmten Datenspeicher eingetragen ist.
Diese Definition erlaubt es, dass ein Grundstück aus mehreren Flurstücken bestehen kann.
Auch buchungsfreie Grundstücke wie Wasserläufe werden gebuchten Grundstücken fiktiv gleichgestellt.
Die Art der Buchung im Grundbuch und damit die Individualisierung als Grundstück im Rechtssinn hängt vom Willen des Eigentümers ab, solange keine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen.
Der Eigentümer kann mehrere Grundstücke zu einem neuen verbinden oder ein Grundstück teilen, was jedoch eine gesonderte katastermäßige Vermessung voraussetzt.
Dem formalrechtlich-buchtechnischen Grundstücksbegriff steht das Wirtschaftsgrundstück als ökonomische Einheit gegenüber.
Der formellrechtliche Begriff des Grundstücks im Bürgerlichen Recht erfordert keinen räumlich-wirtschaftlichen Zusammenhang.
Die Art der Bewirtschaftung oder Bebauung, wie sie im Bestandsverzeichnis aufgeführt ist, hat keinen Einfluss auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs.
Der buchtechnische Grundstücksbegriff gilt für alle Vorschriften des BGB und der Verfahrensgesetze, die eine Grundbucheintragung voraussetzen.
Für andere Vorschriften muss durch Auslegung ermittelt werden, welcher Grundstücksbegriff maßgeblich ist.
Der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff ist beispielsweise für das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) und das Baugesetzbuch (BauGB) relevant, während der wirtschaftliche Grundstücksbegriff im Bewertungsgesetz (Paragraf 70 Abs. 1 BewG) und im ehemaligen Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG) Anwendung findet.
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