Der „Dreißigste“ im Nachlassinsolvenzverfahren ist ein besonderer Anspruch, der im deutschen Erbrecht geregelt ist. Er schützt bestimmte Familienangehörige des Verstorbenen (Erblassers) in der Zeit unmittelbar nach dessen Tod. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen des Dreißigsten ausführlich und verständlich dargestellt.
1. Was ist der Dreißigste?
Der Dreißigste ist ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt und Nutzung der Wohnung sowie der Haushaltsgegenstände für die ersten 30 Tage nach dem Tod des Erblassers. Er soll den Übergang für die Angehörigen erleichtern, die mit dem Erblasser zusammengelebt und von ihm Unterhalt erhalten haben. In dieser Zeit sollen sie so weiterleben können wie bisher, um sich auf die veränderte Lebenssituation einzustellen
2. Wer hat Anspruch auf den Dreißigsten?
Anspruchsberechtigt sind Familienangehörige des Erblassers, die zum Zeitpunkt seines Todes zu dessen Haushalt gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben. Das bedeutet, dass sie mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und auf seine Unterstützung angewiesen waren. Typische Beispiele sind Ehegatten, Kinder oder andere enge Verwandte, die im selben Haushalt wohnten und vom Erblasser versorgt wurden
Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die zwar verwandt sind, aber nicht im Haushalt des Erblassers lebten oder keinen Unterhalt von ihm erhalten haben. Auch entfernte Verwandte oder Freunde, die lediglich zu Besuch waren, fallen nicht unter diese Regelung.
3. Wer muss den Dreißigsten leisten?
Verpflichtet ist der Erbe. Er tritt mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten ein und muss den Dreißigsten erfüllen. Gibt es mehrere Erben, sind sie gemeinsam verpflichtet, den Anspruch zu erfüllen
4. Was umfasst der Dreißigste?
Der Dreißigste besteht aus zwei Hauptleistungen:
– Unterhalt: Die anspruchsberechtigten Angehörigen erhalten in den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers Unterhalt in dem Umfang, wie sie ihn bisher vom Erblasser erhalten haben. Das bedeutet, sie bekommen das, was der Erblasser zu Lebzeiten für sie aufgebracht hat. Es geht also nicht um einen „angemessenen“ Unterhalt, sondern um die Fortsetzung der bisherigen Versorgung. Der Unterhalt wird in der Regel in Form von Naturalien (z. B. Essen, Unterkunft) gewährt, kann aber auch in Geld erbracht werden, wenn eine Naturalgewährung nicht möglich ist
– Nutzung der Wohnung und Haushaltsgegenstände: Die Angehörigen dürfen die Wohnung und die Haushaltsgegenstände weiterhin wie bisher nutzen. Sie müssen nicht sofort ausziehen oder auf die Nutzung verzichten. Das gibt ihnen Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und gegebenenfalls eine neue Unterkunft zu suchen
5. Wie lange gilt der Dreißigste?
Der Dreißigste gilt für die ersten 30 Tage nach dem Tod des Erblassers. Der Todestag selbst wird bei der Berechnung nicht mitgezählt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tod und endet nach 30 Tagen
Verlässt ein Angehöriger die Wohnung vor Ablauf der 30 Tage freiwillig, erlischt sein Anspruch für die restliche Zeit. Wird der Haushalt aufgelöst, bevor die 30 Tage abgelaufen sind, muss der Erbe den Unterhalt in Geld leisten
6. Kann der Dreißigste ausgeschlossen oder geändert werden?
Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmen, dass der Dreißigste nicht oder nur in einem anderen Umfang gewährt werden soll. Er kann den Anspruch also erweitern, einschränken oder ganz entziehen. Wer sich auf eine solche abweichende Anordnung beruft, muss diese im Streitfall beweisen
7. Wie ist der Dreißigste rechtlich einzuordnen?
Der Dreißigste ist rechtlich ein sogenanntes gesetzliches Vermächtnis. Das bedeutet, er ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben, der zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt. Die Vorschriften über Vermächtnisse gelten entsprechend. Das hat folgende Konsequenzen:
– Der Anspruch ist nicht übertragbar und kann nicht gepfändet werden.
– Er kann nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sondern nur für die Zeit nach dem Tod des Erblassers.
– Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte stirbt.
– Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre, wobei eine Höchstfrist von 30 Jahren gilt
8. Was passiert im Nachlassinsolvenzverfahren?
Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden. In diesem Verfahren werden die Gläubiger des Nachlasses befriedigt. Der Dreißigste ist eine Nachlassverbindlichkeit und wird wie ein Vermächtnis behandelt. Das bedeutet, er wird im Insolvenzverfahren wie andere Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt. Der Anspruch kann auch im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, allerdings nur im Rahmen der vorhandenen Mittel des Nachlasses
9. Wie wird der Dreißigste durchgesetzt?
Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Die berechtigten Angehörigen müssen ihn gegenüber dem Erben geltend machen. Wenn der Erbe den Anspruch nicht erfüllt, kann der Berechtigte ihn gerichtlich durchsetzen. Ist der Erbe noch nicht festgelegt oder hat die Erbschaft noch nicht angenommen, kann ein Nachlasspfleger bestellt werden, der die Interessen des Berechtigten wahrnimmt
10. Besonderheiten bei Mietwohnungen
War der Erblasser Mieter einer Wohnung, gelten besondere Regeln. Die Angehörigen können nach bestimmten Vorschriften selbst Mieter werden. In diesem Fall wird der Anspruch auf Nutzung der Wohnung durch das Mietrecht geregelt und der Dreißigste ist insoweit gegenstandslos. Wird das Mietverhältnis mit anderen Personen fortgesetzt, richtet sich der Anspruch auf Nutzung gegen diese Personen, auch wenn sie nicht Erben sind
11. Schutz des Berechtigten
Der Dreißigste soll den berechtigten Angehörigen vor plötzlicher Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit schützen. Er gibt ihnen eine Übergangsfrist, um sich auf die veränderten Lebensumstände einzustellen. Der Anspruch ist daher besonders geschützt: Er kann nicht gepfändet werden, und es kann nicht mit anderen Forderungen aufgerechnet werden. Auch ein Zurückbehaltungsrecht des Erben besteht nicht
12. Was ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind?
Gibt es mehrere Angehörige, die Anspruch auf den Dreißigsten haben, müssen sie sich die Leistungen teilen. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach dem, was der Erblasser für jeden Einzelnen geleistet hat. Es kann also sein, dass ein Ehegatte und ein Kind jeweils einen eigenen Anspruch haben, der unterschiedlich hoch ist
13. Was passiert, wenn der Erbe selbst berechtigt ist?
Ist der Erbe selbst ein berechtigter Angehöriger (zum Beispiel der Ehegatte), entfällt der Anspruch nicht. Er kann den Dreißigsten gegen den Nachlass geltend machen. In diesem Fall ist die Unterscheidung zwischen seiner Stellung als Erbe und als Berechtigtem wichtig
14. Was ist, wenn der Erbe den Haushalt auflöst?
Wenn der Erbe den Haushalt vor Ablauf der 30 Tage auflöst, muss er den Unterhalt in Geld leisten. Der Berechtigte kann in diesem Fall verlangen, dass ihm der Wert der entgangenen Leistungen ersetzt wird. Wenn der Berechtigte der Auflösung nicht zustimmt, muss er gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen
15. Kann auf den Dreißigsten verzichtet werden?
Ein Verzicht auf den Dreißigsten ist möglich, auch wenn es sich um einen Unterhaltsanspruch handelt. Der Berechtigte kann also erklären, dass er auf den Anspruch verzichtet. Ein solcher Verzicht sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen
16. Zusammenfassung
Der Dreißigste ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Angehörige des Erblassers, die mit ihm zusammengelebt und von ihm Unterhalt erhalten haben. Er gibt ihnen das Recht, für 30 Tage nach dem Tod des Erblassers so weiterzuleben wie bisher. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben und ist rechtlich wie ein Vermächtnis ausgestaltet.
Im Nachlassinsolvenzverfahren wird der Dreißigste wie eine Nachlassverbindlichkeit behandelt. Der Anspruch kann durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen oder geändert werden. Er ist nicht übertragbar, nicht pfändbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Der Dreißigste gibt den Angehörigen Zeit, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen und schützt sie vor plötzlicher Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit