Zusammenfassung des Aufsatzes von Karsten Schmidt:
„Der Einzelunternehmer – Eine Herausforderung für das Handels- und Wirtschaftsrecht“
JuS 2017, 809.
RA und Notar Krau
Einleitung
Obwohl das Handelsrecht oft als „Kaufmannsrecht“ betrachtet wird, gilt es auch für Handelsgesellschaften.
Doch während das Recht der Handelsgesellschaften relativ übersichtlich ist, stellt das Recht des Einzelkaufmanns eine besondere Herausforderung dar.
I. Grundlagen
1. Die Handelsgesellschaft als Regel, das Einzelunternehmen als Ausnahme
Im modernen Unternehmensrecht ist das Einzelunternehmen außerhalb des kleingewerblichen oder freiberuflichen Bereichs eher die Ausnahme.
Unternehmen werden in der Regel in Form von Handelsgesellschaften betrieben.
Die Gründe für die Wahl der Einzelunternehmung sind begrenzt und liegen oft in der Vermeidung von Publizitätspflichten und Arbeitnehmermitbestimmung.
Demgegenüber stehen erhebliche Haftungsrisiken und rechtliche Komplikationen.
2. Charakteristika des Einzelunternehmens
Die Komplikationen im Recht des Einzelunternehmers ergeben sich aus der untrennbaren Verbindung von Unternehmen und Privatsphäre.
Im Gegensatz zu einer Handelsgesellschaft, die als juristische Person klar vom Privatvermögen des Unternehmers getrennt ist, verschmelzen beim Einzelunternehmen beide Bereiche.
Dies wird besonders deutlich im Vergleich mit einer Ein-Personen-GmbH oder einer GmbH & Co. KG, bei denen das Privatvermögen des Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft liegt.
3. Grundbegriffe des HGB: Kaufmann, Handelsgesellschaft und Handelsgeschäft
Das HGB, entstanden im 19. Jahrhundert, basiert auf den Begriffen „Kaufmann“ und „Handelsgeschäft“.
Es definiert den Kaufmann als eine gewerbetreibende natürliche Person und dehnt die für Kaufleute geltenden Vorschriften auf Handelsgesellschaften aus.
„Handelsgeschäfte“ sind kaufmännische Rechtsgeschäfte, die zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören.
Die im HGB enthaltenen Vermutungen zur Abgrenzung von Handelsgeschäften gelten jedoch nicht für Handelsgesellschaften, da diese keine private Geschäftssphäre haben.
II. Unternehmensvermögen und Privatvermögen
1. Bilanziell
Sowohl Kaufleute als auch Handelsgesellschaften sind zur Rechnungslegung verpflichtet.
Während die Bilanz einer Kapitalgesellschaft klar das Unternehmensvermögen abbildet, ist dies beim Einzelunternehmer komplizierter.
Da sein Vermögen sowohl Unternehmens- als auch Privatvermögen umfasst, muss in seinem Jahresabschluss das Unternehmensvermögen vom Privatvermögen getrennt werden.
2. Einzelunternehmen und Einkommensteuer
Auch bei der Einkommensteuer wird das Privatvermögen des Einzelunternehmers nicht berücksichtigt.
Es gibt Vermögensbewegungen, die steuerlich irrelevant sind, wie z.B. nicht-gewerbliche Spielgewinne.
III. Unternehmenskauf und Umwandlung
1. Nur Asset Deal beim Einzelunternehmen
Beim Unternehmenskauf ist beim Einzelunternehmen nur ein „Asset Deal“ möglich, d.h. der Erwerber muss jeden einzelnen Vermögensgegenstand und jedes Recht des Unternehmens erwerben.
Dies ist im Gegensatz zum „Share Deal“ bei einer Kapitalgesellschaft, bei dem lediglich die Anteile an der Gesellschaft übertragen werden, rechtlich aufwendig.
2. Umwandlungsfragen
Auch die Umwandlung eines Einzelunternehmens ist komplex. Formwechsel und Verschmelzung sind für natürliche Personen nicht möglich.
Der Gesetzgeber hat daher die „partielle Universalsukzession“ geschaffen, die es dem Einzelunternehmer ermöglicht, sein Unternehmen auf eine Handelsgesellschaft zu übertragen.
Diese Regelung ist jedoch nicht unproblematisch.
IV. Das Einzelunternehmen im Erbgang
1. Erbe und Erbengemeinschaft
Das Einzelunternehmen fällt im Erbgang in den ungeteilten Nachlass. Eine direkte Zuweisung an einen Miterben ist nicht möglich.
Die Erbengemeinschaft ist als Gesamthandsgemeinschaft für die Unternehmensführung ungeeignet.
Eine Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ist zwar theoretisch möglich, aber rechtlich und praktisch schwierig.
2. Erbenhaftung
Der Erbe haftet unbeschränkt für Neuverbindlichkeiten des Unternehmens.
Auch für Altverbindlichkeiten des Erblassers besteht eine unbeschränkte Haftung, die nur durch die Einstellung des Geschäftsbetriebs innerhalb von drei Monaten vermieden werden kann.
Umstritten ist, ob die Übertragung des Unternehmens auf eine Handelsgesellschaft ausreicht, um die Haftung auszuschließen.
3. Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung bei einem Einzelunternehmen ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Es besteht Unklarheit darüber, wer im Falle der Unternehmensfortführung durch den Testamentsvollstrecker haftet.
Die gängigen Modelle der „Vollmachtlösung“ und der „Treuhandlösung“ sind mit Nachteilen für den Erben bzw. den Testamentsvollstrecker verbunden.
Alternativen wie die unwiderrufliche postmortale Bevollmächtigung oder die testamentarische Auflage sind rechtlich umstritten.
4. Folgerung für den Erblasser
Die Komplexität der Rechtslage spricht dafür, dass der Erblasser das Einzelunternehmen bereits zu Lebzeiten in eine Handelsgesellschaft umwandeln sollte.
Auch der Erbe sollte die Umwandlung anstreben.
V. Insolvenz
1. Unternehmensfortführung
Im Insolvenzfall ist nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmensträger (Einzelkaufmann) Insolvenzschuldner.
Im Gegensatz zu Handelsgesellschaften, bei denen das gesamte Vermögen in die Insolvenzmasse fällt, verbleibt dem Einzelkaufmann unpfändbares oder freigegebenes Vermögen.
Dies führt zu besonderen Problemen bei der Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter oder im Rahmen der Eigenverwaltung.
2. Freigabe des Unternehmens
Um die Problematik der Vermögensabgrenzung zu lösen, wurde § 35 II InsO eingeführt.
Der Insolvenzverwalter kann das Unternehmen des Einzelkaufmanns freigeben, wodurch es aus der Insolvenzmasse ausgeschieden wird.
Der Schuldner haftet dann persönlich für die nach der Freigabe entstehenden Verbindlichkeiten.
Im Innenverhältnis muss er jedoch einen Teil seines Gewinns an die Insolvenzmasse abführen.
VI. Fazit
Der Artikel plädiert für die Handelsgesellschaft als die geeignetere Rechtsform für die Unternehmensführung.
Das Einzelunternehmen ist mit zahlreichen rechtlichen Komplikationen verbunden, die sowohl für den Unternehmer selbst als auch für seine Nachfolger und Geschäftspartner Schwierigkeiten bereiten.