Der Erbschaftskauf und die Vorteile des Käufers nach § 2372 BGB
Der Erbschaftskauf stellt im deutschen Erbrecht ein besonderes Rechtsinstitut dar, das es einem Erben ermöglicht, seine gesamte rechtliche Stellung in Bezug auf den Nachlass zu veräußern. Rechtlich betrachtet handelt es sich um einen Kaufvertrag, bei dem nicht einzelne Gegenstände, sondern die Erbschaft als Ganzes oder ein Erbteil der Kaufgegenstand ist. Dieser Vertrag ist erst nach dem Eintritt des Erbfalls möglich, da Verträge über das Erbe einer noch lebenden Person grundsätzlich nichtig sind. Die zentrale Bedeutung dieses Rechtsgeschäfts liegt in der sofortigen Liquidität für den Erben, der nicht die oft langwierige Erbauseinandersetzung abwarten möchte.
Damit ein Erbschaftskauf wirksam ist, schreibt das Gesetz in § 2371 BGB zwingend die notarielle Beurkundung vor. Diese Formvorschrift dient dem Schutz des Verkäufers vor übereilten Entscheidungen, da er mit dem Verkauf seine gesamte wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass aufgibt. Obwohl der Käufer wirtschaftlich in die Position des Erben eintritt, bleibt der Verkäufer im rechtlichen Sinne weiterhin Erbe, da die Erbenstellung als solche aufgrund der engen persönlichen Bindung zum Erblasser nicht übertragbar ist. Der Käufer erwirbt lediglich die vermögensrechtlichen Bestandteile.
Im Rahmen dieses Verkaufs spielt die Regelung des § 2372 BGB eine entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Bilanz des Käufers. Diese Vorschrift bestimmt, dass Vorteile, die sich aus dem Wegfall bestimmter Belastungen ergeben, dem Käufer zustehen. Um die Tragweite dieser Regelung zu verstehen, muss man die drei im Gesetz genannten Kategorien – Vermächtnisse, Auflagen und Ausgleichungspflichten – im Detail betrachten. Die folgende Tabelle gibt einen ersten Überblick über die Grundstruktur dieser Vorteile.
| Kategorie des Vorteils | Rechtscharakter | Wirkung des Wegfalls nach § 2372 BGB |
| Vermächtnis | Schuldrechtlicher Anspruch eines Dritten gegen den Erben | Der Käufer muss die Leistung nicht mehr erbringen; der Wert verbleibt im Nachlass. |
| Auflage | Pflicht des Erben zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen ohne Gläubiger | Die für die Erfüllung vorgesehenen Mittel oder die Arbeitskraft des Käufers werden frei. |
| Ausgleichungspflicht | Rechnerische Korrektur unter Abkömmlingen für Vorempfänge | Der Käufer profitiert von einer Erhöhung des rechnerischen Erbteils durch Vorempfänge anderer. |
Die Anwendung des § 2372 BGB setzt zunächst einen wirksamen Erbschaftskaufvertrag nach den §§ 2371 ff. BGB voraus. Ein solcher Vertrag umfasst zwei rechtliche Akte: das Verpflichtungsgeschäft (den Kaufvertrag) und das Verfügungsgeschäft (die tatsächliche Übertragung des Erbteils). Der Paragraph 2372 BGB fungiert hierbei als gesetzliche Zweifelsregelung für die Bestimmung des Kaufgegenstandes. Das Gesetz geht davon aus, dass die Erbschaft in dem Zustand verkauft wird, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet.
Damit ein Vorteil dem Käufer gemäß § 2372 BGB „gebührt“, muss er nach dem Abschluss des Kaufvertrags eintreten oder zumindest erst dann wirksam werden. Hätte der Vorteil bereits vor Vertragsschluss bestanden, wäre er bereits Teil des ursprünglichen Kaufgegenstandes gewesen und hätte den Kaufpreis vermutlich von vornherein beeinflusst. Der Zweck der Norm ist es, dem Käufer die Chancen zuzuweisen, die sich aus der Dynamik des Nachlasses ergeben, da er im Gegenzug auch das Risiko trägt, dass neue Verbindlichkeiten bekannt werden.
Ein wesentlicher Aspekt ist die Abgrenzung zum § 2373 BGB. Während § 2372 BGB dem Käufer die Vorteile aus dem Wegfall von Lasten zuspricht, regelt § 2373 BGB, welche Zuwächse beim Verkäufer verbleiben. Hierzu zählen etwa Gegenstände, die dem Verkäufer durch ein Vorausvermächtnis zugewendet wurden oder die ihm durch Anwachsung zufallen, wenn ein Miterbe wegfällt. Der Käufer erhält also durch § 2372 BGB eine Entlastung von Schulden, aber nicht zwangsläufig eine Erhöhung seiner Erbquote durch den Wegfall anderer Erben.
Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Anordnung, durch die der Erblasser einem Dritten einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer hat einen rechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes oder auf Zahlung einer Geldsumme. Für den Erben stellt dies eine Nachlassverbindlichkeit dar, die den Wert seines Erbes mindert.
Beim Erbschaftskauf kalkuliert der Käufer diese Lasten ein. Wenn im Testament beispielsweise steht: „Mein alter Freund Müller soll 10.000 Euro erhalten“, dann weiß der Käufer, dass sein effektives Erbe um diesen Betrag kleiner ausfallen wird. Wenn nun dieser Anspruch des Herrn Müller wegfällt, stellt dies einen massiven Vorteil dar, den § 2372 BGB dem Käufer zuspricht.
Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Vermächtnis wegfallen kann. Der häufigste Fall ist die Ausschlagung durch den Vermächtnisnehmer, etwa wenn dieser das Geschenk aus persönlichen Gründen ablehnt oder wenn der Gegenstand mit Auflagen verbunden ist, die er nicht erfüllen möchte. Ein weiterer Grund ist das Vorversterben des Vermächtnisnehmers vor dem Erblasser oder vor dem Anfall des Vermächtnisses, sofern kein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt wurde. Auch die Unwirksamkeit der testamentarischen Bestimmung oder die Unmöglichkeit der Leistung können zum Wegfall führen. In all diesen Fällen muss der Käufer die 10.000 Euro nicht mehr auszahlen, darf aber den vollen Wert des Erbes behalten.
Die Auflage unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass sie zwar eine Verpflichtung des Erben begründet, aber keinem Dritten einen einklagbaren Anspruch auf die Leistung gibt. Der Erblasser kann beispielsweise anordnen, dass sein Grab für 25 Jahre gepflegt werden muss oder dass sein Hund bis zu dessen Lebensende in einer bestimmten Tierpension untergebracht wird. Da weder das Grab noch der Hund klagen können, gibt es keinen direkten Gläubiger. Dennoch ist der Erbe rechtlich zur Erfüllung verpflichtet, und Miterben oder Testamentsvollstrecker können die Vollziehung verlangen.
Für den Käufer einer Erbschaft stellt eine solche Auflage eine finanzielle und oft auch zeitliche Belastung dar. § 2372 BGB sichert dem Käufer zu, dass er profitiert, wenn diese Last entfällt. Dies kann geschehen, wenn die Auflage objektiv unmöglich wird – zum Beispiel, wenn der Hund verstirbt oder der Friedhof aufgelassen wird. Ebenso kann eine Auflage wegen Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß unwirksam sein. Der wirtschaftliche Vorteil für den Käufer liegt hier in der Ersparnis der Aufwendungen, die für die Erfüllung der Auflage notwendig gewesen wären.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Käufer beim Erwerb des Erbteils die Kosten für die Auflage vom Kaufpreis abgezogen hat. Tritt die Entlastung nach dem Kauf ein, verbleibt dieser Betrag als zusätzlicher Gewinn beim Käufer. Der Verkäufer hat keine rechtliche Handhabe, den Kaufpreis nachträglich zu erhöhen, da das Gesetz diese Chance explizit dem Käufer zuweist.
Die dritte Fallgruppe des § 2372 BGB betrifft die Ausgleichungspflichten gemäß den §§ 2050 ff. BGB. Diese Regelungen greifen vor allem bei der gesetzlichen Erbfolge unter Abkömmlingen (Kindern und Enkeln). Der Gesetzgeber unterstellt, dass ein Vater oder eine Mutter alle Kinder gleichbehandeln möchte. Wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten eine „Ausstattung“ erhalten hat – etwa Geld für eine Hochzeit oder die Gründung einer Firma –, muss es sich diesen Vorempfang bei der späteren Verteilung des Erbes anrechnen lassen.
Diese Ausgleichung erfolgt rein rechnerisch. Der Wert der lebzeitigen Schenkung wird dem tatsächlich vorhandenen Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Aus dieser Gesamtsumme werden die Erbteile berechnet, und der begünstigte Miterbe muss sich seinen Vorempfang von seinem Anteil abziehen lassen. Dies führt dazu, dass die anderen Miterben am Ende mehr vom real vorhandenen Geld erhalten.
Wenn nun ein Erbe seinen Anteil verkauft, erwirbt der Käufer genau diesen rechnerischen Vorteil. Wenn ein anderer Miterbe ausgleichungspflichtig ist, vergrößert sich dadurch der Anteil des Käufers am tatsächlichen Nachlass. § 2372 BGB stellt klar, dass dieser Zuwachs dem Käufer gebührt. Dies ist besonders wichtig, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch Unklarheit über die Höhe der Vorempfänge bestand. Der Käufer übernimmt das Risiko der Recherche und profitiert im Erfolgsfall von einer höheren Auszahlung.
Die folgende Tabelle verdeutlicht die rechnerischen Auswirkungen einer Ausgleichung für den Käufer eines Erbteils.
| Posten in der Erbteilung | Betrag in Euro | Erklärung |
| Realer Restnachlass | 150.000 € | Das tatsächlich vorhandene Vermögen zum Todeszeitpunkt. |
| Vorempfang Miterbe A | 50.000 € | Eine ausgleichspflichtige Ausstattung an das Kind A. |
| Ausgleichungsnachlass | 200.000 € | Die Summe aus realem Nachlass und Vorempfängen. |
| Erbquote (je 1/2) | 100.000 € | Der rechnerische Anspruch pro Kind. |
| Auszahlung an Miterbe A | 50.000 € | Quote (100k) minus Vorempfang (50k). |
| Auszahlung an Käufer von B | 100.000 € | Der Käufer von B erhält den vollen Anteil ohne Abzug. |
Ohne die Ausgleichungspflicht hätte der Käufer von B lediglich die Hälfte des realen Nachlasses, also 75.000 Euro, erhalten. Durch § 2372 BGB und die Ausgleichung erhöht sich sein realer Erhalt auf 100.000 Euro.
Der Erbschaftskauf wird in der Rechtswissenschaft oft als ein „Aleatorisches Geschäft“ bezeichnet, also ein Vertrag, der ein gewisses Glückselement beinhaltet. Dies liegt daran, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses selten alle Details des Nachlasses bekannt sind. Der Käufer übernimmt eine Rechtsstellung mit all ihren Unwägbarkeiten.
§ 2372 BGB ist das gesetzliche Gegenstück zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Während der Käufer gemäß § 2378 BGB verpflichtet ist, den Verkäufer von den Schulden des Erblassers freizustellen, erhält er durch § 2372 BGB die Chance auf eine Wertsteigerung durch den Wegfall von Lasten. Diese Symmetrie ist fair: Wer das Risiko trägt, dass der Nachlass durch unbekannte Schulden entwertet wird, soll auch den Nutzen haben, wenn bekannte Lasten verschwinden.
Der Verkäufer hingegen erhält durch den Kaufpreis eine sichere Summe. Er tauscht seine unsichere Chance auf einen höheren Erbteil gegen sofortige Liquidität ein. Damit verliert er aber auch jeglichen Anspruch auf spätere Vorteile aus § 2372 BGB. Hätte er gewusst, dass ein reicher Vermächtnisnehmer das Erbe ausschlagen wird, hätte er vielleicht einen höheren Preis verlangt oder nicht verkauft. Nach der Unterschrift beim Notar ist dieser Vorteil jedoch unwiderruflich dem Käufer zugewiesen.
Ein zentrales Thema für Laien ist die Frage der Haftung. Viele glauben, dass mit dem Verkauf des Erbteils alle Sorgen bezüglich der Schulden des Verstorbenen erledigt sind. Dies ist ein Irrtum. Nach § 2382 BGB haftet der Käufer zwar den Nachlassgläubigern gegenüber, aber der Verkäufer bleibt ebenfalls in der Haftung. Sie werden zu Gesamtschuldnern. Das bedeutet, eine Bank kann sich auch nach dem Verkauf noch an den ursprünglichen Erben wenden.
Allerdings regelt das Gesetz im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer eine klare Zuständigkeit. In der Regel muss der Käufer den Verkäufer von allen Forderungen freistellen. Hier schließt sich der Kreis zum § 2372 BGB: Der Käufer ist der wirtschaftliche Träger des Nachlasses. Er zahlt die Schulden, er erfüllt die Vermächtnisse, und folgerichtig profitiert er auch, wenn eine dieser Zahlungen nicht mehr geleistet werden muss.
Die folgende Tabelle illustriert die Haftungsverteilung im Verhältnis zu Dritten und unter den Vertragspartnern.
| Verhältnis | Haftung/Anspruch | Rechtsfolge |
| Gläubiger zu Verkäufer | Fortbestehende Haftung | Der Verkäufer kann weiterhin verklagt werden. |
| Gläubiger zu Käufer | Neue Haftung ab Vertrag | Der Käufer haftet zusätzlich für alle Schulden. |
| Verkäufer zu Käufer | Freistellungsanspruch | Der Käufer muss dem Verkäufer die gezahlten Beträge erstatten. |
| Käufer zu Nachlass | Zuweisung von Vorteilen | Weggefallene Lasten mindern die Auszahlungen des Käufers nicht. |
Aufgrund der Komplexität des Erbschaftskaufs und der weitreichenden Wirkungen von Normen wie § 2372 BGB ist die notarielle Beurkundung unerlässlich. Der Notar hat die Aufgabe, beide Parteien über die Konsequenzen des Vertrages aufzuklären. Er muss insbesondere darauf hinweisen, dass der Verkäufer mit dem Tag der Beurkundung alle künftigen Vorteile aus dem Nachlass verliert.
Für den Käufer ist es wichtig, dass der Notar den Zustand der Erbschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses genau dokumentiert. Nur so lässt sich später zweifelsfrei feststellen, ob ein weggefallenes Vermächtnis als Vorteil im Sinne des § 2372 BGB dem Käufer zusteht oder ob es bereits vorab als nicht existent galt. Eine sorgfältige Prüfung des Testaments und der Ausgleichungspflichten vor dem Notartermin ist für beide Seiten dringend ratsam.
Oft wird in den Verträgen auch individuell von den gesetzlichen Regeln abgewichen. Da § 2372 BGB dispositives Recht ist – also durch Vereinbarung geändert werden kann –, könnten die Parteien vereinbaren, dass bestimmte Vorteile doch dem Verkäufer verbleiben sollen. Ohne eine solche ausdrückliche Klausel gilt jedoch immer die gesetzliche Zuweisung an den Käufer.
Um den Erbschaftskauf und die damit verbundenen Vorteile richtig einzuordnen, muss man ihn von anderen Handlungsoptionen des Erben abgrenzen.
Der Erbschaftskauf ist also die einzige Möglichkeit, den Wert eines Erbes zu realisieren, ohne selbst die Abwicklung übernehmen zu müssen, während man gleichzeitig die rechtliche Verantwortung im Außenverhältnis für eine gewisse Zeit behält.
Auch wenn § 2372 BGB eine rein zivilrechtliche Vorschrift ist, hat sie steuerliche Auswirkungen. Der Verkäufer schuldet die Erbschaftsteuer für seinen ursprünglichen Erwerb von Todes wegen. Der Verkauf selbst ist ein zweiter Vorgang, der je nach Zusammensetzung des Nachlasses (z. B. Immobilien) Grunderwerbsteuer auslösen kann.
Wenn dem Käufer nun ein Vorteil nach § 2372 BGB zufließt, etwa durch den Wegfall eines Vermächtnisses, erhöht dies seinen wirtschaftlichen Erwerb. In der Regel wird dies steuerlich so behandelt, dass die Lastenminderung den Wert des erworbenen Erbteils erhöht. Da der Käufer jedoch einen Kaufpreis gezahlt hat, ist für ihn primär die Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert relevant. Es ist empfehlenswert, diese steuerlichen Verschiebungen bereits im Kaufvertrag durch entsprechende Freistellungsklauseln zu adressieren.
Der Paragraph 2372 BGB ist eine für den Käufer äußerst günstige Vorschrift, die das Risiko des Erbschaftskaufs abmildert. Er sorgt dafür, dass die „Früchte“ einer erfolgreichen Nachlassbereinigung demjenigen zugutekommen, der auch das Kapital für den Kauf bereitgestellt hat.
Für den Verkäufer bedeutet die Norm eine Warnung: Er sollte vor dem Verkauf genau prüfen, ob Belastungen wie Vermächtnisse oder Auflagen wackelig sind. Wenn Anzeichen bestehen, dass ein Vermächtnisnehmer ausschlagen wird, sollte der Verkäufer dies vor dem Verkauf klären, um den Preis in die Höhe zu treiben. Sobald der Vertrag unterschrieben ist, gehört dieser „Bonus“ dem Käufer.
Für Miterben in einer Erbengemeinschaft ist das Wissen um § 2372 BGB wichtig, wenn sie ihr Vorkaufsrecht ausüben. Sie treten in den Vertrag des Dritten ein und sichern sich so auch die Vorteile aus wegfallenden Lasten, was den Erwerb des Anteils ihres Miterben oft noch attraktiver macht.
Insgesamt zeigt die Analyse, dass der Erbschaftskauf ein präzises Instrument zur Vermögensübertragung ist, das tiefe Kenntnisse im Erbrecht erfordert. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 2371 bis 2385 BGB bilden ein geschlossenes System, das versucht, die Interessen von Verkäufer, Käufer und Gläubigern in Einklang zu bringen. Der Paragraph 2372 BGB ist dabei der Motor für die Chancenverteilung zugunsten des Erwerbers.
Wegen weiterer Fragen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen