Der Erwerb eines Hausgrundstückes wird als Verkauf bezeichnet – der Kaufpreis fließt jedoch unter der Hand zurück – Folgen

September 2, 2026

Ein solcher Vorgang – bei dem formell ein Immobilienkaufvertrag beim Notar beurkundet wird, der Kaufpreis aber heimlich an den Käufer zurückfließt oder von vornherein gar nicht ernsthaft behalten werden soll – ist ein juristischer Klassiker.

Im deutschen Recht spricht man hierbei von einem Scheingeschäft. Das Konstrukt wird meist gewählt, um Miterben um ihren Pflichtteil zu bringen, das Sozialamt zu täuschen oder Steuern zu sparen. In Wahrheit handelt es sich wirtschaftlich und rechtlich nicht um einen Verkauf, sondern um eine verdeckte Schenkung.

Dieses Vorgehen ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein riskantes Manöver mit gravierenden rechtlichen, finanziellen und oft strafrechtlichen Folgen. Hier ist die detaillierte Übersicht:

1. Zivilrechtliche Folgen (Wem gehört das Haus?)

  • Nichtigkeit des Kaufvertrags: Der notariell beurkundete Kaufvertrag ist gemäß Paragraf 117 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von Anfang an nichtig. Er ist rechtlich ungültig, da beide Parteien ihn in dieser Form nicht ernsthaft wollten.
  • Formmangel der Schenkung: Wenn ein Geschäft nur zum Schein abgeschlossen wird, um ein anderes zu verdecken, gelten die Regeln für das verdeckte Geschäft (Paragraf 117 Abs. 2 BGB) – hier also die Schenkung. Eine Grundstücksschenkung muss jedoch zwingend notariell beurkundet werden (Paragraf 311b BGB). Da dem Notar ein Kauf vorgespielt wurde, ist die Schenkung zunächst wegen Formmangels ebenfalls unwirksam.
  • Die „Heilung“: Wenn der Käufer (trotz der Falschangaben) endgültig als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, wird dieser Formmangel durch das Gesetz „geheilt“ (Paragraf 311b Abs. 1 Satz 2 BGB). Ab diesem Moment gehört das Haus rechtmäßig dem Erwerber.
  • Das praktische Risiko (Erpressbarkeit): Der Käufer muss den Kaufpreis in der Regel zunächst offiziell überweisen (siehe Punkt 2). Weigert sich der Verkäufer danach plötzlich, das Geld wie heimlich vereinbart zurückzugeben, ist der Käufer machtlos. Er hat keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Rückzahlung. Er kann nicht klagen, ohne vor Gericht sein eigenes illegales Scheingeschäft offenbaren zu müssen.

2. Steuer- und strafrechtliche Folgen (Geldwäsche)

Hier liegt heutzutage das mit Abstand größte Entdeckungsrisiko, da Finanzströme lückenlos überwacht werden.

  • Steuerhinterziehung (Paragraf 370 AO): Ein Kauf unterliegt der Grunderwerbsteuer, eine Schenkung der Schenkungsteuer. Wird den Finanzbehörden ein Kauf vorgespielt, um Schenkungsteuer zu umgehen oder sich unrechtmäßige Abschreibungen (AfA) bei der Einkommensteuer zu erschleichen, ist das eine handfeste Steuerhinterziehung.
  • Barzahlungsverbot (Paragraf 16a GwG): Seit dem 1. April 2023 ist es in Deutschland streng verboten, Immobilien bar zu bezahlen. Der Kaufpreis muss zwingend nachweisbar über ein Bankkonto fließen. Der Notar muss dies überwachen.
  • Geldwäsche-Verdacht: Fließt das Geld nach der offiziellen Überweisung per Banküberweisung zurück, ist der Schwindel offensichtlich. Hebt der Verkäufer das Geld stattdessen in großen Summen in bar ab, um es „unter der Hand“ zurückzugeben, schlagen die Überwachungssysteme der Banken unweigerlich an. Banken sind verpflichtet, solche Auffälligkeiten an die Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls zu melden. Es folgen Kontosperrungen und strafrechtliche Ermittlungen. Zudem sitzt der Käufer danach auf enormen Mengen Schwarzgeld, die er nirgends mehr legal einzahlen kann.

3. Erbrechtliche Folgen (Die Pflichtteils-Falle)

Sehr häufig wird diese Konstruktion gewählt, um ungeliebte gesetzliche Erben (z. B. Kinder aus erster Ehe) um ihren Pflichtteil zu bringen. Ein Verkauf würde den Nachlass scheinbar nicht schmälern (das Haus ist weg, dafür ist das Geld da).

  • Das Auffliegen: Spätestens beim Tod des Verkäufers prüfen Miterben oder Testamentsvollstrecker oft die Kontoauszüge. Fehlt der angebliche Kaufpreis im Nachlass, fliegt das Scheingeschäft auf und wird als Schenkung entlarvt.
  • Pflichtteilsergänzung (Paragraf 2325 BGB): Die übergangenen Angehörigen haben dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das Haus wird (je nach Fristen) fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, und der Beschenkte muss die anderen Erben nachträglich in Geld auszahlen.

4. Sozialrechtliche Folgen (Der Pflegefall)

Wenn der Verkäufer innerhalb von zehn Jahren nach der Immobilienübertragung pflegebedürftig wird und das Sozialamt für die Pflegekosten einspringen muss, prüft die Behörde frühere Vermögensverschiebungen akribisch.

  • Das Amt sieht den Kaufvertrag und verlangt Auskunft, wo der Kaufpreis geblieben ist, da dieser für die Pflege aufgewendet werden müsste.
  • Taucht das Geld nicht auf, stuft das Sozialamt den Vorgang sofort als Schenkung ein. Das Amt kann das Haus dann wegen „Verarmung des Schenkers“ zurückfordern (Paragraf 528 BGB). Das Scheingeschäft war somit völlig nutzlos.

Fazit

Ein Hauskauf, bei dem der Kaufpreis heimlich zurückfließt, ist illegal, hochgradig riskant und in der Praxis heute kaum noch fehlerfrei durchführbar. Früher oder später – meist im Erbfall, Pflegefall, bei der Steuerprüfung oder durch Banken-Überwachung – kommt die Wahrheit ans Licht.

Wer eine Immobilie weitergeben und sich oder den Beschenkten absichern möchte, sollte offen eine Schenkung beim Notar beurkunden. Es gibt völlig legale und sichere Instrumente (wie die Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs, eines Wohnrechts oder gegen Übernahme von Pflegeverpflichtungen). Damit lassen sich steuerliche Freibeträge optimal nutzen und spätere Konflikte rechtssicher vermeiden.

Hinweis: Diese Ausführungen stellen eine allgemeine juristische Einordnung nach deutschem Recht dar und ersetzen keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Ehevertrag – Steuerfallen vermeiden

    September 7, 2026
    Ehevertrag: Wann er sinnvoll ist, ab wann er gilt und wie Sie Steuerfallen vermeidenDer Tag der Eheschließung ist für viele Paare einer der emot…

    Ehevertrag und Güterrecht

    September 7, 2026
    Ehevertrag und Güterrecht: So schützen Sie Ihr Vermögen in der EheDie Hochzeit ist ein wunderbarer Moment voller Emotionen und großen Hoffnungen…

    Nebengüterrecht bei Scheidung

    September 7, 2026
    Nebengüterrecht bei Scheidung: So sichern Sie Ihr Vermögen rechtssicher abEine Ehescheidung erschüttert das persönliche Fundament und wirft oftm…