Der Familienpool nach dem MoPeG
Ein Familienpool, oft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) organisiert, ist ein wichtiges Instrument zur Strukturierung, Verwaltung und Übertragung von Familienvermögen über Generationen hinweg. Vereinfacht gesagt bündelt die Familie Vermögenswerte (wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapiere) in dieser Gesellschaft.
Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten und hat weitreichende Änderungen mit sich gebracht, die auch den Familienpool, insbesondere in Form der GbR, betreffen. Für Laien sollen die wichtigsten Neuerungen und deren Bedeutung für den Familienpool nachfolgend erläutert werden.
Die vielleicht bedeutendste Änderung des MoPeG ist die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Vorher galt die GbR als „Gesamthandsgemeinschaft“, bei der das Vermögen allen Gesellschaftern gemeinsam „zur gesamten Hand“ gehörte.
Die „neue“ rechtsfähige GbR kann nun eigenes Vermögen haben, ähnlich einer GmbH. Das Gesellschaftsvermögen ist damit vom Privatvermögen der Gesellschafter stärker getrennt. Für den Familienpool bedeutet dies eine klarere Abgrenzung und eine Stärkung der Gesellschaft als eigenständiges Gebilde.
Das Gesetz unterscheidet nun zwischen der rechtsfähigen GbR (die am Rechtsverkehr teilnehmen soll, etwa durch den Erwerb von Eigentum) und der nicht rechtsfähigen GbR (der sogenannten Innengesellschaft, die nur die internen Beziehungen der Gesellschafter regelt). Die meisten Familienpools, die Vermögen verwalten, sind rechtsfähige GbRs.
Mit der rechtsfähigen GbR führt das MoPeG das Gesellschaftsregister ein (§§ 707 ff. BGB n.F.).
Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Jedoch gibt es einen faktischen Eintragungszwang für viele Familienpools. Möchte eine GbR beispielsweise Eigentümerin von Grundbesitz sein (was bei Immobilien-Familienpools häufig der Fall ist) oder Anteile halten, die in einem anderen Register (z.B. Handelsregister für GmbH-Anteile) eingetragen werden müssen, muss die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Die dann registrierte GbR führt den Zusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Die Eintragung im Register schafft Publizität. Jedermann kann künftig die Gesellschafter, ihre Vertretungsbefugnisse und den Sitz der eGbR einsehen. Dies dient der Rechtssicherheit, bedeutet aber auch einen Verlust an Anonymität für die Gesellschafter des Familienpools. Zusätzlich muss die eGbR nun ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden.
Die Haftung der Gesellschafter einer GbR bleibt im Grundsatz bestehen: Die Gesellschafter haften weiterhin persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das MoPeG stellt jedoch klar, dass die Gesellschaft selbst vorrangig haftet, bevor die Gesellschafter herangezogen werden. Dies ist im Familienpool meist weniger kritisch, da vermögensverwaltende Pools in der Regel geringere Haftungsrisiken eingehen als gewerbliche Unternehmen.
Der Familienpool dient vor allem der vorweggenommenen Erbfolge und der langfristigen Vermögenssicherung. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die nächste Generation kann Schenkungsteuerfreibeträge optimal nutzen. Das MoPeG bringt hier wichtige Änderungen für den Todesfall eines Gesellschafters:
Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft nach dem neuen Recht grundsätzlich fortgesetzt (Anders als zuvor, wo sie ohne Fortsetzungsklausel aufgelöst wurde). Sein Anteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu, und die Erben erhalten nur einen Abfindungsanspruch (§ 712 BGB n.F.). Dies schützt den Pool davor, durch den Tod eines Gesellschafters zerschlagen zu werden.
Hat der verstorbene Gesellschafter mehrere Erben, geht der Gesellschaftsanteil nicht an eine Erbengemeinschaft, sondern geteilt auf die einzelnen Erben über (§ 711 Abs. 2 BGB n.F.). Die Erben werden somit zu Mitgesellschaftern, was die Kontrolle des Pools erschweren kann. Hier ist eine klare testamentarische und gesellschaftsvertragliche Regelung (z.B. qualifizierte Nachfolgeklauseln) noch wichtiger geworden, um unerwünschte Erben oder Erbengemeinschaften aus dem Pool fernzuhalten und die Stimmrechte zu ordnen.
Die steuerlichen Folgen sind für Laien am schwierigsten zu überblicken, da das Steuerrecht dem zivilrechtlichen MoPeG nur zögerlich folgt.
Hier gab es eine große Unsicherheit. Durch den Wegfall des sogenannten „Gesamthandsprinzips“ im Zivilrecht befürchtete man den Wegfall wichtiger Grunderwerbsteuer-Befreiungen.
Spezielle Regelungen im Grunderwerbsteuergesetz (§§ 5, 6, 7 GrEStG) zur Übertragung von Grundstücken auf Personengesellschaften und umgekehrt bleiben vorerst bis 2026 bestehen (sogenannte „Übergangsregelung“). Danach muss der Gesetzgeber eine endgültige Neuregelung finden.
Im Großen und Ganzen behält der Familienpool seine steuerlichen Vorteile zur Optimierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch die Ausnutzung von Freibeträgen (Stichwort: schrittweise Übertragung von Anteilen). Hier wird jedoch im Einzelfall eine genaue Prüfung der steuerlichen Zurechnung notwendig.
Der Familienpool bleibt ein hochattraktives Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgegestaltung. Das MoPeG zwingt Familienpools (insbesondere GbRs) jedoch, ihre Strukturen zu überprüfen und anzupassen:
Die Regelungen zu Geschäftsführung, Vertretung und vor allem zur Nachfolge im Todesfall sollten dringend an das neue Recht angepasst werden, um die gewünschte Kontrolle und den Zusammenhalt des Pools zu sichern.
Bei Immobilienbesitz oder registerpflichtigen Beteiligungen ist die Eintragung als eGbR unumgänglich.
Insgesamt bietet das MoPeG mehr Klarheit über die Rechtsnatur der GbR, macht aber eine aktive Anpassung und rechtliche Begleitung für bestehende und neu zu gründende Familienpools unerlässlich, um die gewünschten Struktur- und Nachfolgeziele zu erreichen und ungewollte Folgen, etwa bei der Haftung oder der Erbfolge, zu vermeiden.