Der Fernabsatzvertrag im BGB – Ein Überblick
Der Fernabsatzvertrag ist im digitalen Zeitalter eine gängige Form des Vertragsabschlusses.
§ 312c Abs. 1 BGB definiert ihn als Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt.
Dazu zählen beispielsweise Online-Shops, Telefonverkäufe oder Bestellungen per Katalog.
Im Fernabsatz gelten besondere Informationspflichten für den Unternehmer.
Er muss den Verbraucher umfassend über wesentliche Aspekte des Vertrags aufklären, darunter:
Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform zur Verfügung gestellt werden.
Widerrufsrecht:
Verbrauchern steht beim Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
Die Frist beginnt erst, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten nachgekommen ist und der Verbraucher die Ware erhalten hat.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen u.a. bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden.
Wertersatz:
Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, muss er die Ware zurücksenden.
Für eine Verschlechterung der Ware durch die Prüfung ihrer Eigenschaften und Funktionsweise muss er keinen Wertersatz leisten.
Voraussetzung ist, dass die Ingebrauchnahme im Rahmen des Üblichen bleibt.
Ein Anspruch auf Wertersatz besteht zudem nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Wertersatzpflicht belehrt hat.
Fazit:
Der Fernabsatzvertrag bietet Verbrauchern viele Vorteile, wie z.B. die bequeme Bestellung von zu Hause aus.
Gleichzeitig schützt das Gesetz die Verbraucher durch umfassende Informationspflichten und das Widerrufsrecht.