Der Fremdgeschäftsführer: Arbeitnehmer oder Organmitglied?

Dezember 9, 2024

Der Fremdgeschäftsführer: Arbeitnehmer oder Organmitglied?

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 20. Juli 2023 (6 AZR 222/22) entschieden, dass ein Fremdgeschäftsführer im Kontext eines Betriebsübergangs

als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt.

Diese Entscheidung wirft spannende Fragen im Spannungsfeld zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht auf.

Arbeitnehmer oder nicht?

Das Arbeitsrecht definiert Arbeitnehmer in § 611a BGB.

Fremdgeschäftsführer fallen in der Regel nicht unter diese Definition, da ihnen die für Arbeitnehmer typische Weisungsgebundenheit fehlt.

Das BAG räumt jedoch Ausnahmen ein, wenn der Geschäftsführer in den konkreten Modalitäten der Leistungserbringung weisungsgebunden ist.

Im vorliegenden Fall stufte das BAG den Geschäftsführer als Arbeitnehmer ein, da ein Arbeitsvertrag vorlag.

Der Fremdgeschäftsführer: Arbeitnehmer oder Organmitglied?

Das Gesellschaftsrecht hingegen sieht Fremdgeschäftsführer grundsätzlich als Organmitglieder und nicht als Arbeitnehmer.

Ihre Tätigkeit wird durch einen Dienstvertrag geregelt.

Diese unterschiedliche Einordnung führt zu einem Konflikt zwischen den beiden Rechtsgebieten.

Betriebsübergang und seine Folgen

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis eines Fremdgeschäftsführers bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB auf den Erwerber übergeht.

Das BAG bejahte dies, stellte aber klar, dass nur das Arbeitsverhältnis und nicht die Organstellung übergeht.

Der Erwerber ist also nicht verpflichtet, den Geschäftsführer in seiner bisherigen Funktion weiterzubeschäftigen.

Die Krux mit der „geschäftsführergleichen Tätigkeit“

Das BAG formulierte, der Geschäftsführer habe „nur einen Anspruch auf eine Beschäftigung mit den Tätigkeiten, die er als Geschäftsführer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausgeübt hat“.

Diese Aussage kann missverständlich sein. Sie bedeutet nicht, dass der Erwerber verpflichtet ist, dem Geschäftsführer eine „geschäftsführergleiche Tätigkeit“ zuzuweisen.

Dies würde im Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen stehen, die eine solche Delegation von Führungsaufgaben einschränken.

Ausblick

Das Urteil des BAG verdeutlicht den Konflikt zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht bei der Einordnung von Fremdgeschäftsführern.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und ob der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgen wird.

Die Diskussion über den Anwendungsbereich des Arbeitsrechts wird durch diese Entscheidung jedenfalls um ein weiteres spannendes Kapitel bereichert.

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