
Der gemeinschaftliche Erbschein und seine Kosten
Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er oft nicht nur einen, sondern gleich mehrere Erben. In einem solchen Fall entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Damit diese Erben gegenüber Banken, dem Grundbuchamt oder Behörden beweisen können, dass sie rechtmäßige Nachfolger sind, benötigen sie meist einen Erbschein.
Besonders häufig wird hierbei der gemeinschaftliche Erbschein genutzt. Er ist sozusagen das Standardwerkzeug in der Nachlasspraxis. In diesem Dokument werden alle Miterben aufgeführt. Das Praktische daran ist: Jeder einzelne Erbe kann diesen Schein für die gesamte Gruppe beantragen. Man muss also nicht warten, bis sich alle einig sind oder gemeinsam zum Notar gehen. Seit einigen Jahren gibt es sogar die Möglichkeit, diesen Erbschein ohne genaue Prozentangaben (Quoten) ausstellen zu lassen, was die Sache oft beschleunigt.
Für die Gebühren beim Gericht oder Notar ist der sogenannte Geschäftswert entscheidend. Dieser richtet sich nach dem Wert des Erbes. Hier gilt eine wichtige Grundregel: Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses genau zu dem Zeitpunkt, als der Erblasser verstorben ist.
Das Gesetz legt fest, dass spätere Änderungen am Wert keine Rolle spielen. Es ist also völlig egal, ob die Immobilie im Nachlass drei Jahre später plötzlich doppelt so viel wert ist oder ob Aktienkurse gefallen sind. Auch wenn der Antrag auf den Erbschein erst viel später gestellt wird, schaut man immer zurück auf den Tag des Todes. Das macht die Berechnung einfach und vorhersehbar: Ein Todesfall bedeutet ein fester Zeitpunkt für die Bewertung.
Manchmal ist die Erbfolge etwas komplizierter. Ein Erblasser kann bestimmen, dass eine Person (der Vorerbe) das Erbe erst einmal bekommt, es aber später an eine andere Person (der Nacherbe) weitergeben muss. Das geschieht oft, um das Familienvermögen über Generationen zu sichern oder um den Zugriff von Gläubigern zu verhindern.
Es ist sogar möglich, dass diese Regelung nur für einen Teil des Erbes gilt. Stellen Sie sich vor, es gibt sechs Erben. Fünf davon können mit ihrem Anteil machen, was sie wollen. Der sechste Erbe ist jedoch nur Vorerbe. Im Erbschein muss diese Beschränkung genau vermerkt werden, damit jeder weiß, dass dieser Erbe den Nachlass nicht einfach verkaufen oder verschenken darf.
Solange der Vorerbe noch lebt und die Nacherbfolge noch nicht eingetreten ist, ändert sich an den Kosten nichts. Auch hier gilt für den gemeinschaftlichen Erbschein der volle Wert des gesamten Vermögens zum Zeitpunkt des ersten Todesfalls.
Kritisch wird es, wenn der Fall der Nacherbfolge eintritt – meistens dann, wenn der Vorerbe verstirbt. In diesem Moment wird der Nacherbe zum rechtmäßigen Erben des ursprünglichen Erblassers.
Viele Menschen glauben, dass man den alten Erbschein dann einfach weiternutzen kann oder nur eine Sterbeurkunde vorlegen muss. Das ist jedoch ein Irrtum. Der alte gemeinschaftliche Erbschein wird mit dem Eintritt der Nacherbfolge unrichtig. Das Gericht muss ihn einziehen und vernichten.
Daher muss ein komplett neues Erbscheinsverfahren eingeleitet werden. Da dies ein eigenständiger rechtlicher Schritt ist, fallen hierfür auch erneut Gebühren an.
Bisher war umstritten, wie man den Wert für diesen zweiten Erbschein berechnet. Nimmt man wieder den uralten Wert vom ersten Todestag oder den aktuellen Wert? Hier hat sich ein modernes Modell durchgesetzt, das man als gespaltenen Geschäftswert bezeichnet.
Man teilt das Erbe bei der Berechnung gedanklich auf:
Durch diese Aufteilung entsteht ein Gesamtwert, der sowohl die Vergangenheit als auch die Gegenwart berücksichtigt. Für die Beteiligten bedeutet dies oft, dass sie dem Nachlassgericht zwei Verzeichnisse vorlegen müssen: Eines mit den alten Werten und eines mit den aktuellen Werten zum Zeitpunkt des Nacherbfalls.
Der gemeinschaftliche Erbschein ist ein mächtiges Dokument, aber gerade bei komplexen Regelungen wie der Vor- und Nacherbschaft lauern juristische und finanzielle Fallstricke. Die Kostenberechnung folgt strengen Regeln, die sicherstellen sollen, dass die Gebühren im Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Erbes stehen.
Wenn Sie Fragen zur Beantragung eines Erbscheins, zur Gestaltung von Testamenten mit Nacherbschaft oder zu den anfallenden Kosten haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Wenden Sie sich für eine umfassende rechtliche Unterstützung und Beratung bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau.
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