
Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung
Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), V. Zivilsenat, vom 20. März 2025 (Az.: V ZB 63/23)
Das Verfahren betrifft die Teilungsversteigerung eines Grundstücks, an dem die Beteiligte zu 2 als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.
Ein weiterer Miteigentumsanteil gehört zum Nachlass, für den die Beteiligten zu 1 und 2 eine Erbengemeinschaft bilden.
Die Beteiligte zu 1 beantragte die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft.
Die Beteiligte zu 2 pfändete daraufhin den Erbteil der Beteiligten zu 1 und erwirkte dessen Überweisung zur Einziehung.
Diese Pfändung wurde im Grundbuch eingetragen.
Später übertrug die Beteiligte zu 1 ihren Erbteil notariell an die Beteiligte zu 3, die daraufhin einen Widerspruch im Grundbuch eintragen ließ und
zunächst dem Teilungsversteigerungsverfahren beitreten wollte, diesen Antrag aber nach einem Hinweis des Vollstreckungsgerichts zurücknahm.
Die Beteiligte zu 2 beantragte daraufhin die Aufhebung oder hilfsweise die einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens,
da ihrer Ansicht nach die Beteiligte zu 3 nicht in die Verfahrensstellung der Beteiligten zu 1 eingetreten sei.
Das Vollstreckungsgericht wies diese Anträge zurück, und das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 zurück.
Er bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und führte zur Begründung Folgendes aus:
Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern lediglich ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, so kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des eigenen Bruchteils beantragen
(kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (großes Antragsrecht).
In diesem Fall macht der Miterbe den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft
gemäß Paragraf 749 Abs. 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft nach Paragraf 2039 Satz 1 BGB geltend.
Die Pfändung und Überweisung des Erbteils eines Miterben hindert diesen nicht daran, selbstständig und ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers ein Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben,
um den Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft geltend zu machen.
Zwar ist der Miterbe als Pfändungsschuldner in seiner Verfügung über den Erbteil beschränkt, diese Beschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf Handlungen,
die das Pfändungspfandrecht nicht beeinträchtigen.
Die Beantragung und Durchführung der Teilungsversteigerung führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Pfändungspfandrechts,
da sich dieses am Erlös des Versteigerungsverfahrens fortsetzt (dingliche Surrogation).
Es ist für die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens unerheblich, ob die Beteiligte zu 1 oder die Beteiligte zu 3 als Antragstellerin anzusehen ist.
Die nach der Pfändung erfolgte Übertragung des Erbteils steht der angeordneten Teilungsversteigerung nicht entgegen
und stellt keinen Grund für eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens nach Paragraf 28 ZVG dar.
Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Übertragung ist im Teilungsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen;
diesbezügliche Einwendungen müssten im Wege der Drittwiderspruchsklage nach Paragraf 771 ZPO geltend gemacht werden.
Es wurde weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde dargelegt, dass die Beteiligte zu 1 oder die Beteiligte zu 3 den Antrag auf Teilungsversteigerung zurückgenommen hätten.
Da die Beteiligte zu 1 trotz der Pfändung zur selbstständigen Betreibung des Verfahrens berechtigt war, war die Beteiligte zu 2 ohnehin nicht befugt, den Antrag zurückzunehmen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde wurden der Beteiligten zu 2 auferlegt.
Der Gegenstandswert für die Rechtsmittelverfahren wurde auf 4.900.000 € festgesetzt, entsprechend dem festgesetzten Verkehrswert des Grundstücks.
Zusammenfassend bestätigte der BGH, dass ein Miterbe auch dann die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks beantragen kann, wenn lediglich ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört.
Weiterhin entschied der BGH, dass eine Pfändung des Erbteils den Miterben nicht daran hindert, das Teilungsversteigerungsverfahren
selbstständig zu betreiben, da das Pfändungspfandrecht am Erlös fortbesteht.
Die spätere Übertragung des Erbteils führt ebenfalls nicht zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens.
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