Der gesetzliche Wohnsitz von Soldaten gemäß § 9 BGB

Januar 28, 2026

Der gesetzliche Wohnsitz von Soldaten gemäß § 9 BGB

Einleitung in die Systematik des Wohnsitzrechts

Der Wohnsitz einer Person ist in der deutschen Rechtsordnung von fundamentaler Bedeutung. Er fungiert als zentraler Anknüpfungspunkt für zahlreiche rechtliche Konsequenzen, die sowohl das Privatleben als auch die Stellung des Einzelnen gegenüber dem Staat betreffen. Im Regelfall bestimmt jeder Mensch seinen Wohnsitz selbst durch die tatsächliche Niederlassung an einem Ort mit dem entsprechenden Willen zur Beständigkeit.

Dieser sogenannte gewillkürte Wohnsitz nach § 7 BGB bildet das Fundament für die Bestimmung des Gerichtsstandes, der Zuständigkeit von Behörden und der steuerlichen Einordnung. Doch das deutsche Recht kennt Ausnahmen von diesem Grundsatz der freien Wohnsitzwahl, die insbesondere für Personengruppen gelten, deren Lebensumstände durch besondere staatliche Bindungen oder Schutzbedürfnisse geprägt sind.

Eine dieser bedeutenden Sonderregelungen findet sich in § 9 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der den Wohnsitz eines Soldaten definiert. Diese Vorschrift bricht mit dem Prinzip der Freiwilligkeit und ersetzt den gewählten Wohnsitz durch eine gesetzliche Fiktion: den Standortwohnsitz. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, eine eindeutige und leicht feststellbare räumliche Zuordnung für Soldaten zu schaffen, die aufgrund ihrer Dienstverpflichtung häufigen Versetzungen und Ortswechseln unterliegen. In einer Zeit, in der Mobilität und Flexibilität von den Streitkräften gefordert werden, dient § 9 BGB als stabiler Ankerpunkt im Zivil- und Prozessrecht.

Die rechtliche Einordnung des Soldatenwohnsitzes ist jedoch komplexer, als es der kurze Gesetzestext vermuten lässt. Sie erfordert eine genaue Abgrenzung zwischen Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehrpflichtigen und muss im Kontext des modernen Melderechts sowie der aktuellen Reformbestrebungen der Bundeswehr betrachtet werden. Insbesondere die zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen durch das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz werfen neue Fragen zur Anwendung dieser traditionsreichen Norm auf. Dieser Bericht analysiert detailliert die Voraussetzungen des § 9 BGB, seine Auswirkungen auf Gerichtsstand und Zustellung sowie die tiefgreifenden Änderungen, die das Jahr 2026 für die Rechtsstellung von Soldaten mit sich bringt.

Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 BGB: Der Standort als gesetzlicher Wohnsitz

Der Kern der Regelung findet sich in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGB: Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Um diese Rechtsfolge auszulösen, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Die betroffene Person muss den Status eines Soldaten innehaben und es muss ein definierter Standort existieren.

Der gesetzliche Wohnsitz von Soldaten gemäß § 9 BGB

Der Soldatenstatus im Sinne dieser Vorschrift umfasst primär Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (SaZ). Diese Personen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Bund und sind verpflichtet, ihren Dienst an dem ihnen zugewiesenen Ort zu verrichten. Die gesetzliche Wohnsitzfiktion tritt hierbei kraft Gesetzes ein, sobald die Ernennung oder Versetzung an einen bestimmten Standort wirksam wird. Es bedarf keiner gesonderten Willenserklärung des Soldaten, seinen Wohnsitz dort begründen zu wollen; die rein dienstrechtliche Zuweisung genügt für die zivilrechtliche Wirkung.

Unter dem Begriff „Standort“ ist die Gemeinde zu verstehen, in der die Einheit, der Verband oder die Dienststelle stationiert ist, der der Soldat angehört. Dabei ist entscheidend, dass es sich um die sogenannte Stammeinheit handelt, also den Ort der dauerhaften Verwendung. Eine vorübergehende Kommandierung zu einem Lehrgang an einen anderen Ort begründet in der Regel keinen neuen Standortwohnsitz im Sinne des § 9 BGB, da hierbei der Bezug zur Stammeinheit erhalten bleibt. Der Standortwohnsitz bleibt so lange bestehen, bis der Soldat offiziell an einen neuen Standort versetzt wird oder sein Dienstverhältnis endet.

BegriffRechtliche Bedeutung im Kontext des § 9 BGB
SoldatStatus als Berufs- oder Zeitsoldat (Ausnahmen für Wehrpflichtige beachten)
StandortDie Gemeinde, in der die militärische Dienststelle ihren Sitz hat
VersetzungDauerhafte Zuweisung zu einem neuen Standort, die den Wohnsitz ändert
KommandierungZeitlich begrenzte Abordnung ohne Änderung des Standortwohnsitzes
WohnsitzfiktionGesetzliche Annahme eines Wohnsitzes unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt

Die Rückfallfiktion bei Auslandsverwendungen und fehlendem Inlandsstandort

Eine besondere Herausforderung für das Wohnsitzrecht stellen Verwendungen dar, bei denen der Soldat keinen festen Standort innerhalb Deutschlands hat. Dies betrifft vor allem Soldaten im Auslandseinsatz, in internationalen Stäben oder Angehörige der Marine auf Schiffen. Um zu verhindern, dass diese Soldaten ihren inländischen Wohnsitz und damit ihren Gerichtsstand in Deutschland verlieren, sieht § 9 Abs. 1 Satz 2 BGB die sogenannte Rückfallfiktion vor.

Gemäß dieser Vorschrift gilt für einen Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, der letzte inländische Standort als sein Wohnsitz. Diese Regelung stellt sicher, dass ein Soldat, der beispielsweise für zwei Jahre nach Washington oder in einen Auslandseinsatz nach Litauen entsandt wird, rechtlich weiterhin an seinem letzten Dienstort in Deutschland „beheimatet“ bleibt. Dies ist von unschätzbarem Wert für Gläubiger, die einen Soldaten gerichtlich in Anspruch nehmen wollen, da sie einen festen Anknüpfungspunkt für Klagen und Zustellungen im Inland behalten.

Besonders relevant ist diese Fiktion auch für Marinesoldaten, deren Schiff als „schwimmende Einheit“ keinen ortsfesten Charakter im Sinne einer Immobilie hat. Solange das Schiff einem Heimathafen oder einem Stützpunkt im Inland zugeordnet ist, bleibt dieser der Standort. Bei längeren Auslandseinsätzen oder wenn die Einheit im Inland aufgelöst wird, greift die Regelung des letzten inländischen Standorts, um die rechtliche Kontinuität zu wahren. Damit wird eine „Wohnsitzlosigkeit“ von Soldaten im Ausland effektiv verhindert.

Ausnahmen von der gesetzlichen Wohnsitzfiktion nach § 9 Absatz 2 BGB

Trotz der weitreichenden Bedeutung des Standortwohnsitzes sieht das Gesetz in § 9 Abs. 2 BGB zwei wichtige Ausnahmetatbestände vor, bei denen die Regelungen des Absatzes 1 keine Anwendung finden. Diese Ausnahmen dienen dem Schutz der persönlichen Integrität und tragen den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen verschiedener Statusgruppen Rechnung.

Die erste Ausnahme betrifft Soldaten, die nur aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen, die einer gesetzlichen Dienstpflicht unterworfen sind, nicht zusätzlich durch eine zwangsweise Verlegung ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes belastet werden sollten. Für Wehrpflichtige bleibt daher ihr bisheriger privater Wohnsitz nach § 7 BGB maßgeblich. Da die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland seit dem 1. Juli 2011 ausgesetzt ist, hat diese Regelung momentan vor allem Bedeutung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall oder für den Fall einer politischen Reaktivierung der Dienstpflicht.

Der gesetzliche Wohnsitz von Soldaten gemäß § 9 BGB

Die zweite Ausnahme bezieht sich auf Soldaten, die nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen können. Dies betrifft in erster Linie Minderjährige, die gemäß § 11 BGB den Wohnsitz ihrer gesetzlichen Vertreter (meist der Eltern) teilen. Auch Personen, die unter einer umfassenden rechtlichen Betreuung stehen und deren Fähigkeit zur Wohnsitzwahl eingeschränkt ist, fallen unter diese Ausnahme. Für sie wird der Wohnsitz nach den allgemeinen Regeln des BGB bestimmt, wobei das elterliche Sorgerecht oder die Betreuerbestellung Vorrang vor der militärischen Stationierung hat. Damit wird sichergestellt, dass das Familien- und Betreuungsrecht nicht durch das Militärrecht ausgehebelt wird.

Zivilprozessuale Wirkungen: Der allgemeine Gerichtsstand des Soldaten

Eine der bedeutendsten Wirkungen des § 9 BGB liegt im Bereich des Zivilprozessrechts. Gemäß § 13 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch ihren Wohnsitz bestimmt. Da § 9 BGB den Wohnsitz des Soldaten am Standort festlegt, ist für Klagen gegen einen Soldaten grundsätzlich das Gericht am Standort zuständig. Dies vereinfacht die Rechtsverfolgung für Dritte erheblich, da der Dienstort eines Soldaten über die Bundeswehrverwaltung in der Regel leichter zu ermitteln ist als eine private Wohnanschrift eines Fernpendlers.

Der allgemeine Gerichtsstand am Standort gilt für alle Klagen, für die kein ausschließlicher Gerichtsstand (wie etwa bei Mietstreitigkeiten nach § 29a ZPO oder grundstücksbezogenen Klagen nach § 24 ZPO) besteht. Er bildet das Auffangbecken für vertragliche Ansprüche, Schadensersatzforderungen oder familienrechtliche Angelegenheiten. Ein Soldat kann zwar zusätzlich einen privaten Wohnsitz nach § 7 BGB unterhalten, wodurch ein weiterer allgemeiner Gerichtsstand entstehen kann. In diesem Fall hat der Kläger gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht, an welchem der beiden Orte er die Klage einreichen möchte.

Diese Regelung schützt jedoch auch den Soldaten selbst. Er muss im Falle einer Klage nicht an ein weit entferntes Gericht reisen, wenn er an seinem aktuellen Dienstort verklagt werden kann, an dem er ohnehin seine tägliche Arbeitsleistung erbringt. Besonders wichtig ist dies bei häufigen Versetzungen: Der Gerichtsstand wandert mit der Versetzung zum neuen Standort mit, was eine zeitnahe und am aktuellen Lebensumfeld orientierte Rechtsprechung ermöglicht.

GerichtsstandstypGesetzliche GrundlageRelevanz für Soldaten
Allgemeiner Gerichtsstand§§ 12, 13 ZPO i.V.m. § 9 BGBKlagen am Standort des Soldaten
Besonderer Gerichtsstand§ 32 ZPO (Unerlaubte Handlung)Klage am Ort des Schadensereignisses
Ausschließlicher Gerichtsstand§ 24 ZPO (Grundstücke)Verdrängt den Wohnsitzstandort
Wahlrecht des Klägers§ 35 ZPOAuswahl zwischen mehreren zulässigen Gerichten

Die Zustellung von Schriftstücken im Bereich der Bundeswehr

Die Wirksamkeit einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung hängt maßgeblich von der ordnungsgemäßen Zustellung ab. Da Kasernen und militärische Liegenschaften keine öffentlich zugänglichen Bereiche sind, gelten für die Zustellung an Soldaten besondere praktische Regeln, die auf der Wohnsitzfiktion des § 9 BGB aufbauen. Die Zivilprozessordnung ermöglicht hierbei verschiedene Wege, um sicherzustellen, dass Dokumente den Soldaten auch im Dienst erreichen.

Eine zentrale Rolle spielt dabei die Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Wenn ein Zusteller einen Soldaten in der Kaserne nicht persönlich antrifft, kann er das Schriftstück dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter übergeben. In der Praxis der Bundeswehr ist dies meist das Geschäftszimmer der jeweiligen Einheit. Der Zusteller wird von der Wache an das Geschäftszimmer verwiesen, wo der Kompaniefeldwebel oder ein beauftragter Soldat die Sendung entgegennimmt und den Empfang bestätigt.

Diese Form der Zustellung setzt jedoch voraus, dass der Soldat tatsächlich in der Kaserne wohnt oder dort seinen Dienst verrichtet. Hat der Soldat eine private Wohnung außerhalb der Kaserne oder innerhalb des Kasernengeländes eine räumlich getrennte Eigenwohnung, ist die Ersatzzustellung am Geschäftszimmer unzulässig. In diesen Fällen muss die Zustellung an der tatsächlichen Wohnung erfolgen. Der Kompaniefeldwebel ist verpflichtet, die Postgeheimnisse zu wahren und darf den Inhalt des Schriftstücks nicht gegen den Willen des Soldaten zur Kenntnis nehmen. Er muss das Dokument unverzüglich nach Rückkehr des Soldaten aushändigen. Fehler bei diesem Vorgang können dazu führen, dass Zustellungsfristen nicht gewahrt werden oder Klagen als nicht zugestellt gelten, was erhebliche prozessuale Risiken birgt.

Das Verhältnis von § 9 BGB zum Bundesmeldegesetz

Ein häufiges Missverständnis besteht in der Annahme, dass der zivilrechtliche Wohnsitz nach § 9 BGB automatisch mit der melderechtlichen Hauptwohnung identisch sein muss. Tatsächlich existieren das BGB und das Bundesmeldegesetz (BMG) nebeneinander und verfolgen unterschiedliche Ziele. Während § 9 BGB die rechtliche Erreichbarkeit für Privatpersonen regelt, dient das Melderecht der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Erfassung der Bevölkerung durch den Staat.

Der gesetzliche Wohnsitz von Soldaten gemäß § 9 BGB

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 BMG gibt es für Soldaten eine bedeutende Privilegierung: Wer in einer Gemeinschaftsunterkunft (Kaserne) untergebracht ist, muss sich dort erst anmelden, wenn der Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten überschreitet. Diese Regelung trägt der hohen Mobilität von Soldaten Rechnung und erspart den Meldebehörden unnötigen Verwaltungsaufwand bei kurzzeitigen Stationierungen oder Lehrgängen. Erst nach Ablauf eines Jahres wird die Unterkunft in der Kaserne melderechtlich relevant, sofern der Soldat nicht ohnehin eine private Wohnung am Standort bezieht, für die die allgemeine zweiwöchige Anmeldefrist gilt.

Ein kritisches Thema in diesem Zusammenhang ist die Zweitwohnsitzsteuer. Viele Kommunen erheben diese Steuer von Personen, die am Ort nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sind. Da Soldaten oft eine Hauptwohnung am Heimatort bei ihrer Familie unterhalten und die Unterkunft am Standort als Nebenwohnung nutzen, wären sie theoretisch steuerpflichtig. Viele Bundesländer und Kommunen gewähren jedoch Befreiungen für Soldaten, die aus dienstlichen Gründen am Standort wohnen müssen, insbesondere wenn sie jünger als 25 Jahre sind und zur Kasernenunterbringung verpflichtet sind. Dennoch bleibt die steuerliche Einordnung oft ein Streitpunkt zwischen Soldaten und den Kommunalverwaltungen.

Die Reform des Wehrdienstes 2026: Ein neuer Rahmen für den Soldatenstatus

Das Jahr 2026 markiert einen historischen Wendepunkt für die Bundeswehr und damit auch für die Anwendung des § 9 BGB. Mit dem Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2026 führt die Bundesregierung den „Neuen Wehrdienst“ ein. Ziel dieser Reform ist es, die personelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte angesichts der veränderten Sicherheitslage in Europa nachhaltig zu stärken und die Reserve auf bis zu 200.000 Personen aufzubauen.

Das neue Modell basiert primär auf Freiwilligkeit, enthält aber auch verpflichtende Elemente der Wehrerfassung. Alle Männer, die ab dem Jahr 2008 geboren wurden, sind verpflichtet, nach ihrem 18. Geburtstag einen digitalen Fragebogen auszufüllen, in dem sie Angaben zu ihrer Fitness, Qualifikation und Motivation machen müssen. Frauen können diesen Bogen auf freiwilliger Basis beantworten. Wer nach der Auswertung des Fragebogens als geeignet erscheint, wird zu einer verpflichtenden Musterung eingeladen, die ab Juli 2027 im vollen Umfang anlaufen soll.

Für die Anwendung des § 9 BGB ist die rechtliche Einordnung dieser neuen Wehrdienstleistenden entscheidend. Da der Dienst auf freiwilliger Basis erfolgt, erhalten die Teilnehmer den Status von Freiwilligen Wehrdienst Leistenden (FWDL) oder werden als Soldaten auf Zeit (SaZ) eingestellt. Da sie ihren Dienst nicht „nur auf Grund der Wehrpflicht“ im Sinne der alten Zwangsregelung leisten, findet die Ausnahme des § 9 Abs. 2 BGB auf sie keine Anwendung. Das bedeutet: Auch für die Teilnehmer des Neuen Wehrdienstes ab 2026 gilt der Standortwohnsitz nach § 9 Abs. 1 BGB als ihr gesetzlicher Wohnsitz, sofern sie voll geschäftsfähig sind.

Aspekt des Neuen WehrdienstesRegelung ab 1. Januar 2026Auswirkungen auf den Wohnsitz
ZielgruppeMänner (Pflicht) und Frauen (Freiwillig) ab Jahrgang 2008Erfassung am Wohnort der Eltern/Privat
Dauer des Dienstes6 bis 24 Monate (freiwillig verlängerbar)Standortwohnsitz nach § 9 Abs. 1 BGB
VergütungMindestens 2.600 Euro brutto monatlichSteuerpflicht am Standort möglich
UnterbringungIn der Regel kostenfrei in KasernenBefreiung von Meldepflicht (< 12 Monate)
BedarfswehrpflichtOption bei Personalmangel (Bundestagsbeschluss)Rückkehr zur Ausnahme nach § 9 Abs. 2 BGB

Steuerliche Implikationen und die „48-Monats-Regel“

Die Bestimmung des Wohnsitzes am Standort hat auch weitreichende Konsequenzen für die Einkommensteuererklärung von Soldaten. Hierbei steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Standort als „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen ist. Die Unterscheidung zwischen einer dauerhaften Versetzung und einer vorübergehenden Kommandierung ist dabei für die Höhe der absetzbaren Werbungskosten von existenzieller Bedeutung.

Wenn ein Soldat unbefristet an einen Standort versetzt wird, begründet er dort seine erste Tätigkeitsstätte. In diesem Fall kann er für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Strecke geltend machen. Verpflegungspauschalen oder die vollen Kosten einer Unterkunft können dann in der Regel nicht mehr als Reisekosten abgesetzt werden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vor.

Anders verhält es sich bei zeitlich befristeten Verwendungen, wie Kommandierungen zu Lehrgängen oder zeitlich begrenzten Projekten. Hier greift die sogenannte „48-Monats-Regel“: Ist ein Einsatz von vornherein auf weniger als 48 Monate befristet, gilt er steuerlich als Auswärtstätigkeit. Der Soldat kann dann die tatsächlichen Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt absetzen und für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Die genaue Kenntnis der Versetzungs- oder Kommandierungsverfügung ist daher unerlässlich, um das steuerliche Potenzial voll auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden, die vom Finanzamt als Steuerverkürzung gewertet werden könnten.

Die soziale Absicherung und der Arbeitsplatzschutz für Soldaten

Ein oft unterschätzter Aspekt des Soldatenstatus ist der umfassende soziale Schutz, den der Staat seinen Dienern gewährt. Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind während ihrer Dienstzeit von der Sozialversicherungspflicht befreit, was zu einem im Vergleich zum Bruttogehalt sehr hohen Nettolohn führt. Anstelle einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse tritt die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Dies bedeutet jedoch auch, dass der Soldat an seinem Standortwohnsitz primär die Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr nutzen muss, was die lokale medizinische Infrastruktur entlastet, aber die Bindung an den Standort weiter stärkt.

Für Personen, die aus einem zivilen Arbeitsverhältnis in den Wehrdienst eintreten – sei es im Rahmen des Neuen Wehrdienstes ab 2026 oder bei Wehrübungen – bietet das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) weitreichende Garantien. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Dienstzeit, und der Arbeitgeber darf keine Kündigung aussprechen. Nach Ende des Dienstes hat der Soldat das Recht, an seinen alten Arbeitsplatz zurückzukehren.

Die Dienstzeit wird zudem auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet, was Auswirkungen auf Kündigungsfristen, Rentenanwartschaften und betriebliche Altersvorsorgesysteme hat. Diese Regelungen stellen sicher, dass der gesetzlich verordnete Standortwohnsitz nicht zu einer dauerhaften Entfremdung vom zivilen Arbeitsmarkt führt.

Zusammenfassung und abschließende Bewertung der Rechtslage

Die Regelung des § 9 BGB zum Wohnsitz eines Soldaten ist weit mehr als eine formale Vorschrift. Sie ist ein notwendiges Instrument, um die Handlungsfähigkeit der Streitkräfte mit den Erfordernissen des zivilen Rechtsverkehrs in Einklang zu bringen. Durch die Festlegung des Wohnsitzes am Standort wird eine rechtliche Klarheit geschaffen, die sowohl dem Soldaten als auch seinen Vertragspartnern und Gläubigern zugutekommt. Die Rückfallfiktion für Auslandssoldaten und die Ausnahmen für Wehrpflichtige zeigen, dass das Gesetz sensibel auf die unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten innerhalb der Bundeswehr reagiert.

Der gesetzliche Wohnsitz von Soldaten gemäß § 9 BGB

Mit Blick auf die Reformen des Jahres 2026 wird deutlich, dass das Wohnsitzrecht auch in einer modernen, technologieorientierten Armee seine Relevanz behält. Die Automatisierung der Wehrerfassung und die Anpassung an das Bundesmeldegesetz zeigen den Willen des Gesetzgebers, Bürokratie abzubauen und die Prozesse effizienter zu gestalten. Dennoch bleibt die individuelle Beratung für den einzelnen Soldaten unerlässlich, da die finanziellen und rechtlichen Folgen einer Versetzung oder Kommandierung tief in die private Lebensführung eingreifen können. Ob es um den Gerichtsstand, die Zustellung von Klagen oder steuerliche Abzugsmöglichkeiten geht – § 9 BGB bleibt das rechtliche Fundament für das Leben in Uniform.

Wegen weiterer Fragen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen

RA und Notar Krau

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