Der Inhalt und die Auslegung der Ausschlagungserklärung
Nahestehende Menschen zu verlieren, ist schmerzhaft. Neben der Trauer müssen Sie sich in dieser ohnehin schon schwierigen Zeit oft auch mit komplexen rechtlichen Fragen auseinandersetzen, insbesondere wenn es um das Erbe geht. Als Notar und Rechtsanwalt stehe ich Ihnen hier zur Seite. Heute möchte ich Ihnen ein wichtiges Thema näherbringen: die Erbausschlagung.
Stellen Sie sich vor, Sie erben. Das klingt zunächst gut, aber manchmal kann ein Erbe auch eine Last sein – zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist. In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Das bedeutet, Sie lehnen das Erbe ab und sind dann weder für Schulden verantwortlich, noch erhalten Sie Vermögenswerte.
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Sie bei der Erbausschlagung bestimmte Formulierungen verwenden müssen. Viele denken, es müsste zwingend das Wort „ausschlagen“ oder „Ausschlagung“ vorkommen. Doch das stimmt nicht! Im deutschen Recht kommt es auf den wahren Willen an, den Sie ausdrücken möchten.
Es geht darum, ob unzweifelhaft erkennbar ist, dass Sie das Erbe nicht annehmen wollen. Ihr Wille muss klar und deutlich aus Ihrer Erklärung hervorgehen. Ob Sie dabei spezifische Wörter verwenden oder nicht, ist zweitrangig. Viel wichtiger ist, dass Ihr Wunsch, das Erbe nicht zu behalten, unmissverständlich ist.
Ihre Erklärung zur Erbausschlagung ist eine sogenannte „empfangsbedürftige Erklärung“. Das bedeutet, sie muss bei der richtigen Stelle – meist dem Nachlassgericht – ankommen und dort verstanden werden. Das Gericht betrachtet Ihre Erklärung dabei objektiv, also so, wie eine unbeteiligte Person sie verstehen würde.
Dabei werden nicht nur die Worte, die Sie wählen, berücksichtigt. Das Gericht kann auch den gesamten Inhalt der Nachlassakte einsehen. Das ist eine Art Sammelordner, in dem alle wichtigen Unterlagen zum Erbfall zusammengetragen sind.
Selbst wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Erklärung nicht wussten, dass Sie überhaupt erben würden oder warum genau, kann Ihre Aussage trotzdem als Ausschlagung gewertet werden. Es ist also nicht notwendig, dass Sie über jedes Detail des Erbfalls Bescheid wissen, um eine wirksame Ausschlagungserklärung abzugeben.
Das Nachlassgericht ist dafür zuständig, Ihren Willen genau zu erforschen. Das bedeutet, wenn Sie eine Erklärung abgeben, die möglicherweise als Ausschlagung verstanden werden könnte, aber nicht ganz eindeutig ist, wird der zuständige Rechtspfleger nachfragen. Er hat die Pflicht, sich zu vergewissern, was genau Sie beabsichtigen. So wird sichergestellt, dass Ihr tatsächlicher Wille korrekt erfasst wird.
Manche Handlungen oder Äußerungen können missverstanden werden. Hier sind einige Beispiele, wann Gerichte in der Regel keine Erbausschlagung annehmen:
Es gibt aber auch klare Signale, die vom Gericht als Erbausschlagung verstanden werden:
Die Welt des Erbrechts kann komplex sein. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen sollen, oder wie Sie Ihre Absicht klar formulieren, zögern Sie nicht, sich professionelle Unterstützung zu holen. Ich, Notar und Rechtsanwalt Krau, stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihr Wille rechtlich einwandfrei umgesetzt wird.