
Der Internetzuschuss (oft auch Internetpauschale genannt) ist einer der attraktivsten und am einfachsten umzusetzenden Mitarbeiter-Benefits in Deutschland. Er ist ein klassischer Baustein der sogenannten Nettolohnoptimierung und bietet eine echte Win-win-Situation: Arbeitnehmer erhalten mehr „Netto vom Brutto“, und Arbeitgeber sparen sich die hohen Lohnnebenkosten.
Hier erfahren Sie im Detail, wie die Regelung funktioniert, wie hoch die Ersparnis ausfällt und worauf Sie bei der Umsetzung zwingend achten müssen.
Die gesetzliche Grundlage für den Internetzuschuss bildet Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG (Einkommensteuergesetz). Demnach kann der Arbeitgeber die privaten Internetkosten seiner Mitarbeiter bezuschussen – in der Praxis meist mit bis zu 50 Euro pro Monat (600 Euro im Jahr).
Warum sich dieses Modell so sehr lohnt, zeigt ein direkter Vergleich. Angenommen, ein Arbeitgeber möchte seinem Mitarbeiter 50 Euro mehr Netto im Monat auszahlen (Werte vereinfacht zur Veranschaulichung, Steuerklasse I):
Ergebnis: Der Mitarbeiter hat in beiden Fällen exakt denselben Betrag auf dem Konto, aber der Arbeitgeber hat seine Kosten fast halbiert!
Gefördert werden die laufenden Kosten für den privaten Breitband-Internetanschluss.
Damit die Steuer- und Beitragsfreiheit vom Finanzamt und bei Sozialversicherungsprüfungen anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
Das ist die wichtigste Regel: Der Zuschuss muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Es ist gesetzlich verboten, das reguläre Bruttogehalt um 50 Euro zu kürzen und stattdessen den Internetzuschuss auszuzahlen. Der Zuschuss eignet sich also perfekt als „On-Top-Extra“ oder als smarte Alternative zur nächsten regulären Gehaltserhöhung.
Der Zuschuss darf die tatsächlich anfallenden Internetkosten des Mitarbeiters nicht übersteigen. Zahlt der Mitarbeiter privat nur 35 Euro für sein Internet, dürfen auch nur 35 Euro bezuschusst werden. Um Bürokratie zu vermeiden, gibt es eine Vereinfachungsregelung (R 40.2 Abs. 5 LStR): Bei einem Zuschuss von bis zu 50 Euro monatlich muss der Mitarbeiter nicht jeden Monat seine Internetrechnung einreichen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer einmalig eine formlose Eigenerklärung unterschreibt, in der er bestätigt, dass er einen privaten Internetanschluss unterhält und ihm hierfür laufende Kosten in (mindestens) der bezuschussten Höhe entstehen. Diese Erklärung wird in der Lohnakte abgeheftet.
Die komplette Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer tatsächlich pauschal mit 25 % übernimmt und über die Lohnabrechnung an das Finanzamt abführt (Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Hinweis: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine verbindliche steuerliche Beratung. Zur exakten Umsetzung im eigenen Unternehmen sollten Sie stets Rücksprache mit Ihrer Lohnbuchhaltung oder Ihrem Steuerberater halten.
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