
Wenn Sie eine Immobilie von einem Bauträger erwerben, ist die Gestaltung des Kaufpreises ein zentraler Punkt im Vertrag. Der Text erklärt, wie sich dieser Preis zusammensetzt, was er beinhalten sollte und welche rechtlichen Besonderheiten Sie beachten müssen.
In der Regel vereinbaren Sie mit dem Bauträger einen sogenannten Festpreis. Das bedeutet, dass die Kosten für das Projekt vorab feststehen und für beide Seiten verbindlich sind.
Der Festpreis deckt normalerweise alle Kosten ab, die für die Fertigstellung des Objekts notwendig sind. Dazu gehören:
Im Vertrag muss der Gesamtkaufpreis klar benannt werden. Dabei müssen auch eventuelle Sonderwünsche eingerechnet werden. Falls Sie Eigenleistungen erbringen, werden diese vom Preis abgezogen. Der Endbetrag schließt auch die Erschließungskosten ein, sofern diese zum vereinbarten Leistungsumfang gehören.
In der Praxis bedeutet ein Festpreis oft, dass die Immobilie „schlüsselfertig“ übergeben wird. Dies umfasst nicht nur das Haus selbst, sondern auch die Infrastruktur drumherum.
Der Preis enthält sämtliche Aufwendungen für öffentliche und private Anlagen. Das betrifft zum Beispiel:
Diese Kosten sind im Festpreis enthalten, unabhängig davon, wann die Gemeinde die Beiträge tatsächlich einfordert oder wann die Bescheide verschickt werden. Wenn der Bauträger diese Beiträge trägt, ist er auch allein für die Abrechnung mit den Behörden zuständig. Er zahlt Nachforderungen oder erhält Überzahlungen zurück.
Es wird empfohlen, den Kaufpreis im Vertrag aufzuteilen. Dies hat vor allem steuerliche Gründe. Da das Gebäude und das Grundstück steuerlich unterschiedlich abgeschrieben werden können, hilft eine klare Trennung der Beträge dem Käufer bei der späteren Steuererklärung.
Manchmal ändern sich die Rahmenbedingungen nach Vertragsschluss. Hierfür gibt es bestimmte Regeln im Text.
Wird ein Grundstück verkauft, bevor es endgültig vermessen wurde, ist Vorsicht geboten. Hier ist es sinnvoll, einen Preisausgleich zu vereinbaren. Wenn die Fläche nach der Vermessung von der Planung abweicht, wird der Preis entsprechend angepasst. Bei kleinen Nebenflächen ist dies meist nicht nötig, wenn die Größe keine praktischen Auswirkungen hat.
Je nachdem, was genau vereinbart wurde, gibt es unterschiedliche Wege der Abrechnung:
Der Notar hat in bestimmten Fällen eine doppelte Belehrungspflicht. Dies ist besonders wichtig, wenn Erschließungskosten im Festpreis enthalten sind, Sie diese bezahlen, der Bauträger sie aber nicht an die Gemeinde weiterleitet (zum Beispiel wegen einer Insolvenz). In einem solchen Fall muss der Notar Sie über die Risiken aufklären.
Zudem gibt es im Recht Verweise auf spätere Sonderwünsche oder Eigenleistungen, die den Preis noch beeinflussen können, wenn sie nach dem Hauptvertrag vereinbart werden.
Ansprüche aus dem Kaufvertrag bleiben nicht ewig bestehen. Es gelten gesetzliche Fristen.
Nach dem Gesetz (§ 196 BGB) verjähren Ansprüche auf die Übertragung des Eigentums sowie Ansprüche auf die Gegenleistung (den Kaufpreis) nach zehn Jahren.
Es ist jedoch häufig ratsam, diese Frist im Vertrag zu verlängern. Laut Gesetz ist eine Verlängerung auf bis zu 30 Jahre zulässig. Dies bietet zusätzliche Sicherheit für beide Vertragsparteien über einen sehr langen Zeitraum hinweg.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Immobilienkaufvertrag, zur Gestaltung des Kaufpreises oder zu Erschließungskosten haben, sollten Sie sich rechtlich absichern. Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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