Der Nachlassverwalter und der Schutz der Interessen der Gläubiger
Der § 1985 BGB regelt die Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters, der dafür verantwortlich ist, den Nachlass zu verwalten und die Verbindlichkeiten daraus zu begleichen.
Der Nachlassverwalter ist ein von Amts wegen bestelltes Organ zur Verwaltung des Nachlasses und nicht Vertreter der Erben oder Nachlassgläubiger.
Er ist in dieser Funktion dem Nachlassgericht gegenüber verantwortlich, nicht jedoch dem Erben direkt.
Die Verwaltung des Nachlasses schließt alle Vermögensgegenstände ein, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, ausgenommen sind unpfändbare Gegenstände und höchstpersönliche Rechte.
Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, ein Bestandsverzeichnis zu erstellen und die Nachlassgläubiger zu befriedigen.
Dabei umfasst die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses notwendig sind.
Um die Nachlassgläubiger zu befriedigen, muss der Nachlassverwalter diese zunächst ermitteln und gegebenenfalls ein Aufgebotsverfahren beantragen.
Er darf Zahlungen an Gläubiger nur dann vornehmen, wenn der Nachlass ausreicht.
Sollte der Nachlass nicht ausreichen, ist er verpflichtet, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehört hingegen nicht zu seinen Aufgaben.
Die Haftung des Nachlassverwalters erstreckt sich auf die sorgfältige Verwaltung des Nachlasses.
Verletzt er diese Pflicht, beispielsweise durch verspätete Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder unberechtigte Zahlungen an einzelne Gläubiger, kann er gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig werden.
Darüber hinaus haftet der Nachlassverwalter auch gegenüber den Erben, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt.
Zusammenfassend ist der Nachlassverwalter eine Schlüsselfigur in der Verwaltung des Nachlasses, dessen primäre Aufgabe die Befriedigung der Nachlassgläubiger ist,
während er gleichzeitig für eine sorgfältige Verwaltung verantwortlich ist und für Schäden haftet, die aus Pflichtverletzungen resultieren.
Ein Nachlassverwalter hat im deutschen Erbrecht die Aufgabe, den Nachlass einer verstorbenen Person zu verwalten.
Dabei spielt der Schutz der Interessen der Gläubiger eine wichtige Rolle.
Die Nachlassverwaltung wird in der Regel vom Nachlassgericht angeordnet, wenn der Nachlass unübersichtlich oder überschuldet ist.
Der Nachlassverwalter ist dann dafür verantwortlich, das Vermögen des Verstorbenen zu sichern und gerecht zu verteilen.
Im Kontext der Wahrung der Interessen der Gläubiger hat der Nachlassverwalter insbesondere folgende Aufgaben:
Insgesamt steht die Nachlassverwaltung also im Dienst der Gläubiger, um deren Ansprüche so weit wie möglich zu befriedigen, bevor der Rest des Nachlasses den Erben zufließt.