Der Nießbrauch im deutschen Zivilrecht
Der Nießbrauch ermöglicht es, das Eigentum an einer Sache von deren Nutzung zu trennen und so flexible Gestaltungsmöglichkeiten zu schaffen.
Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Berechtigten, dem sogenannten Nießbraucher, das Recht einräumt, eine fremde Sache zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen (§ 1030 BGB).
Dieses Recht kann an beweglichen und unbeweglichen Sachen bestellt werden, beispielsweise an einem Grundstück, einem Fahrzeug oder einem Wertpapierdepot.
Der Nießbrauch ermöglicht es, die Eigentumsordnung flexibel zu gestalten und den Bedürfnissen der Beteiligten anzupassen.
So kann beispielsweise ein Eigentümer einer Immobilie diese auf seine Kinder übertragen, sich aber gleichzeitig den Nießbrauch vorbehalten, um weiterhin in der Immobilie wohnen zu bleiben.
Die rechtlichen Grundlagen des Nießbrauchs finden sich in den §§ 1030 ff. BGB.
Diese Vorschriften regeln die Bestellung, den Inhalt, die Ausübung und das Erlöschen des Nießbrauchsrechts.
§ 1030 BGB definiert den Nießbrauch und legt fest, dass der Nießbraucher berechtigt ist, alle Nutzungen der Sache zu ziehen.
§ 1036 BGB bestimmt, dass der Nießbraucher die Sache in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten hat.
§ 1059 BGB stellt klar, dass der Nießbrauch nicht übertragbar oder vererblich ist.
§ 1061 BGB regelt das Erlöschen des Nießbrauchs, unter anderem durch den Tod des Nießbrauchers.
Der Nießbraucher hat das Recht, die Sache umfassend zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen.
Er kann die Sache beispielsweise bewohnen, vermieten oder verpachten.
Er ist jedoch verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln und die Substanz zu erhalten.
Der Nießbraucher hat die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen, während außergewöhnliche Kosten vom Eigentümer zu tragen sind (§ 1049 BGB).
Der Nießbraucher ist zudem verpflichtet, dem Eigentümer Rechenschaft über die Nutzung der Sache abzulegen (§ 1051 BGB).
Der Nießbrauch kann durch Rechtsgeschäft (z.B. Vertrag, Testament) oder durch Gesetz (z.B. § 1365 BGB) bestellt werden.
Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück erfordert die Eintragung in das Grundbuch.
Der Nießbrauch erlischt unter anderem durch den Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB), durch Zeitablauf (§ 1062 BGB) oder durch Verzicht des Nießbrauchers (§ 1062 BGB).
Der Nießbrauch findet in der Praxis vielfältige Anwendung.
Häufig wird er im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt, um den Nachkommen bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen und gleichzeitig die eigene Versorgung zu sichern.
Weitere Anwendungsfälle sind die Sicherung des Ehegatten im Falle des Todes des anderen Ehegatten, die Vermögensverwaltung oder die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt.