Der noch lebende Stifter als natürliche Person

Februar 14, 2026

Der noch lebende Stifter als natürliche Person

Die Rolle des Stifters im neuen Stiftungsrecht

Wenn Sie eine Stiftung errichten, stellt sich die Frage: Welche Rechte behalten Sie als Stifter eigentlich, sobald die Stiftung offiziell anerkannt ist? Früher gab es in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedliche Regeln. Manche Landesgesetze erlaubten es dem Stifter sogar, Änderungen an der Satzung einfach zu blockieren.

Heute ist das anders. Das Bundesrecht gibt den Takt vor. Grundsätzlich gilt: Sobald die Stiftung staatlich anerkannt ist, führt sie ein eigenes Leben. Sie ist dann von Ihrem aktuellen, persönlichen Willen „abgekoppelt“. Sie können also nicht mehr wie ein Eigentümer über die Stiftung bestimmen, es sei denn, die Satzung sieht dies ausdrücklich vor.

Mitspracherechte bei wichtigen Entscheidungen

Obwohl die Stiftung rechtlich eigenständig ist, haben Sie als lebender Stifter weiterhin wichtige Schutzrechte. Das gilt besonders dann, wenn die Stiftungsbehörde tiefgreifende Änderungen plant.

Ihr Recht auf Anhörung

Bevor die Behörde den Zweck Ihrer Stiftung ändert oder die Stiftung sogar ganz auflöst, müssen Sie angehört werden. Das ist nur fair, denn die Anerkennung der Stiftung war ursprünglich ein Vorteil für Sie. Wenn dieser Vorteil rückgängig gemacht wird, haben Sie das Recht, Ihre Meinung dazu zu sagen.

Das Recht auf Klage

Sollte die Stiftungsbehörde die Satzung ändern oder die Stiftung auflösen, ohne dass Sie damit einverstanden sind, können Sie sich wehren. Sie haben das Recht, vor Gericht eine sogenannte Anfechtungsklage zu erheben. Dieses Recht leitet sich direkt aus dem Grundgesetz ab, das die Stiftungsfreiheit schützt.


Wenn der Stifter selbst ein Amt übernimmt

Viele Stifter möchten aktiv mitwirken und übernehmen selbst einen Posten im Vorstand. In diesem Moment wechseln Sie die Rolle: Sie sind dann ein Stiftungsorgan.

Pflichten und Kontrolle

Als Vorstandsmitglied sind Sie nicht mehr völlig frei. Sie müssen sich strikt an zwei Dinge halten:

  1. Das Gesetz.
  2. Die eigene Stiftungssatzung.

Wenn Sie als Stifter im Vorstand die Interessen der Stiftung verletzen, darf die Stiftungsaufsicht einschreiten. Im schlimmsten Fall kann die Behörde Sie sogar aus dem Amt entfernen. Man nennt das die „Ultima Ratio“ – also das letzte Mittel, wenn nichts anderes mehr hilft.

Der noch lebende Stifter als natürliche Person

Der Stifter als „Personalchef“

Oft behalten sich Stifter in der Satzung das Recht vor, die anderen Mitglieder des Vorstands selbst auszusuchen oder zu entlassen. Man nennt den Stifter dann ein Kreationsorgan. Hier haben Sie viel Spielraum. Aber Vorsicht: Sie dürfen dieses Recht nicht missbrauchen. Wenn Sie zum Beispiel einen Vorstand nur deshalb entlassen, weil dieser rechtmäßige Forderungen der Stiftung gegen Sie persönlich durchsetzen will, ist diese Entlassung nichtig.


Was passiert bei Krankheit oder Betreuung?

Ein schwieriges Thema ist die rechtliche Betreuung. Wenn ein Stifter, der auch im Vorstand sitzt, aufgrund von Krankheit einen Betreuer zur Seite gestellt bekommt, hat das Folgen für die Stiftung.

  • Persönliche Pflichten: Grundsätzlich müssen Sie Ihr Amt im Vorstand persönlich ausüben.
  • Ausnahme durch Vorsorge: Wenn Sie schon vorher in einer Vorsorgevollmacht festgelegt haben, wer Sie vertreten soll, kann diese Person unter Umständen einspringen. Dies muss aber zum Willen passen, den Sie in der Satzung festgelegt haben.
  • Abberufung: In vielen Fällen führt eine dauerhafte Betreuung dazu, dass der Stifter sein Amt im Vorstand verliert. Er kann dann die Geschäfte nicht mehr ordnungsgemäß führen.

Die Diskussion um spätere Satzungsänderungen

In der Rechtswissenschaft wurde lange darüber diskutiert, ob man lebenden Stiftern mehr Rechte geben sollte, die Satzung auch später noch einfach zu ändern.

Warum mehr Flexibilität sinnvoll wäre

Stifter sind oft Unternehmer. Sie sammeln nach der Gründung Erfahrungen in der täglichen Stiftungsarbeit. Es wäre logisch, wenn sie diese Erfahrungen nutzen könnten, um die Satzung zu verbessern. In anderen Ländern wie Österreich, Liechtenstein oder der Schweiz ist das einfacher möglich.

Die aktuelle Entscheidung des Gesetzgebers

Obwohl es gute Argumente für ein solches „lebzeitiges Änderungsrecht“ gab, hat der deutsche Gesetzgeber darauf verzichtet. Man wollte verhindern, dass der ewige Wille der Stiftung zu leicht manipulierbar wird. Wer heute maximale Flexibilität will, muss oft auf andere Rechtsformen wie eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) ausweichen. Diese haben jedoch den Nachteil, dass keine staatliche Stiftungsaufsicht über die Einhaltung des ursprünglichen Willens wacht.


Zusammenfassung für Ihre Planung

Als Stifter sind Sie der Schöpfer Ihres Werkes, aber nach der Anerkennung werden Sie zum Begleiter oder zum Organmitglied. Ihre Rechte sind stark, solange es um den Erhalt der Stiftung geht. Wenn Sie jedoch aktiv eingreifen wollen, müssen Sie dies präzise in der Satzung regeln.

Haben Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Stiftungssatzung oder gibt es Konflikte mit der Stiftungsaufsicht? Die rechtlichen Details sind komplex und erfordern fachkundige Beratung.

Bitte nehmen Sie bei weiteren Fragen oder Beratungsbedarf Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.