Der richtige Zeitpunkt für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Juni 6, 2025

Der richtige Zeitpunkt für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Erbschaft ausschlagen oder annehmen: Wann Sie handeln können

Stellen Sie sich vor, ein geliebter Mensch stirbt und hinterlässt Ihnen eine Erbschaft. In diesem Moment stehen Sie vor einer wichtigen Entscheidung: Wollen Sie die Erbschaft annehmen oder lieber ausschlagen? Viele Menschen sind in dieser Situation unsicher, wann genau sie diese Wahl treffen dürfen. Wir von der Kanzlei RA und Notar Krau erklären Ihnen, was Sie wissen müssen.


Der Startschuss: Der Todesfall

Das Gesetz ist hier ganz klar: Sie können die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Was bedeutet das? Es bedeutet, dass die Person, die Ihnen etwas vererben möchte, verstorben sein muss. Ob Sie schon genau wissen, was alles zum Nachlass gehört, oder ob Ihre Erbenstellung bereits offiziell bestätigt wurde, spielt dabei keine Rolle. Der Tod des Erblassers ist der entscheidende Zeitpunkt.


Warum diese Eile? Der Gedanke hinter dem Gesetz

Vielleicht fragen Sie sich, warum Sie so schnell entscheiden dürfen, noch bevor alle Details klar sind. Das hat einen guten Grund! Das Gesetz will Ihnen die Möglichkeit geben, sofort nach dem Todesfall zu handeln. Es soll keine staatliche Bevormundung oder Wartefrist geben. Sie sollen Ihre Entscheidung zügig treffen können, auch wenn Sie vielleicht noch nicht alle Informationen über den Nachlass haben.

Gleichzeitig gibt es auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Erbschaftsverhältnisse schnell und endgültig geklärt werden. Das vermeidet Unsicherheiten und langwierige Prozesse. Aber keine Sorge: Sollten Sie sich vorschnell entscheiden und später feststellen, dass Sie sich geirrt haben, gibt es Möglichkeiten, Ihre Erklärung anzufechten. Sie sind also nicht unwiderruflich an eine vorschnelle Entscheidung gebunden.

Der richtige Zeitpunkt für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft


Vor dem Todesfall? Keine Gültigkeit!

Ganz wichtig ist: Eine Erklärung, die Sie vor dem Eintritt des Erbfalls abgeben, ist nicht gültig. Selbst wenn Sie fälschlicherweise glauben, der Erblasser sei bereits verstorben, und Sie in diesem Irrtum eine Annahme- oder Ausschlagungserklärung abgeben, ist diese unwirksam. Sie müssen diese Erklärung dann nach dem Todesfall wiederholen.

Es gibt jedoch seltene Ausnahmen, beispielsweise wenn Sie einen Erbverzichtsvertrag mit dem Erblasser geschlossen haben. In diesem Fall verzichten Sie schon zu Lebzeiten des Erblassers auf Ihr Erbe. Aber das sind spezielle Vereinbarungen, die in der Regel notariell beurkundet werden und nicht mit einer einfachen Annahme- oder Ausschlagungserklärung zu verwechseln sind.


Der früheste Zeitpunkt zählt, der späteste hängt ab

Das Gesetz legt mit Paragraf 1946 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur fest, wann Sie frühestens die Erbschaft annehmen oder ausschlagen können. Wann Sie dies spätestens tun müssen, hängt von anderen Fristen ab – zum Beispiel von den Fristen für die Ausschlagung oder eine mögliche Anfechtung. Diese Fristen beginnen meist erst, wenn Sie Kenntnis von Ihrer Erbenstellung haben.


Wir stehen Ihnen zur Seite

Wir hoffen, diese Erklärungen haben Ihnen geholfen, den Zeitpunkt für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft besser zu verstehen. Wenn Sie unsicher sind oder weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als Rechtsanwälte und Notare stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Herzliche Grüße,

Ihr RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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