Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz – Die Anforderungen an die Übereignung einer Sachgesamtheit

März 25, 2025

Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz – Die Anforderungen an die Übereignung einer Sachgesamtheit

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2022 (V ZR 174/21) die Anforderungen an die Übereignung einer Sachgesamtheit

präzisiert und dabei den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz betont.

Kernpunkte des Urteils:

Bestimmtheit bei Sachgesamtheiten:

Wenn eine Gesamtheit von Gegenständen übereignet wird, die nicht räumlich zusammengefasst sind, muss die Einigung der Parteien klar

und erkennbar Merkmale enthalten, die eine Individualisierung der Gegenstände ermöglichen.

Eine bloße Bezugnahme auf eine Gattung (z. B. „Flüssiggastanks“) ohne weitere individualisierende Merkmale ist nicht ausreichend.

Die Bezugnahme auf ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal(z.B. Eigentum des Übertragenden) ist nicht ausreichend.

Unzureichende Bestimmtheit im konkreten Fall:

Die Formulierung „alle von der VGO an ihre Kunden überlassenen Flüssiggastanks“ genügt nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, da nicht klar erkennbar ist, welche konkreten Tanks übereignet werden sollen.

Die Tatsache, dass ein Tank einen Eigentumsaufkleber trägt oder ein Kunde in einer Kundenliste aufgeführt ist, reicht für sich genommen nicht aus.

Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz – Die Anforderungen an die Übereignung einer Sachgesamtheit

Bedeutung von Verzeichnissen:

Die Bezugnahme auf ein Verzeichnis (z. B. eine Kundenliste) kann dem Bestimmtheitsgebot genügen, wenn das Verzeichnis bei der Einigung vorlag und Vertragsbestandteil wurde.

Auch in diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass die Vertragspartner sich bewusst und erkennbar auf Merkmale einigen, aufgrund derer die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind.

Folgen für die Praxis:

Bei der Übereignung von Sachgesamtheiten ist höchste Vorsicht geboten.

Die Identifizierung der Gegenstände durch räumliche Abgrenzung bietet hohe Rechtssicherheit.

Wo eine räumliche Abgrenzung nicht möglich ist, müssen andere individualisierende Merkmale präzise und eindeutig vereinbart werden.

Die Nutzung von Bestandsverzeichnissen ist nur zu empfehlen, wenn diese klar definiert und auch im Sachverhalt nachvollziehbar verwendet werden.

Hintergrund und Bewertung:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, der die klare Zuordnung von Eigentum im Rechtsverkehr sicherstellen soll.

Es verdeutlicht, dass allgemeine Gattungsbezeichnungen oder rein rechtliche Unterscheidungsmerkmale für eine wirksame Übereignung nicht ausreichen.

Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz – Die Anforderungen an die Übereignung einer Sachgesamtheit

Die Entscheidung des BGH macht klar, dass in vergleichbaren Fällen eine sehr präzise Vertragsgestaltung notwendig ist,

und auch bei beigefügten Materialverzeichnissen eine genaue Definition der entsprechenden Gegenstände vonnöten ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BGH mit diesem Urteil die Anforderungen an die Bestimmtheit bei der Übereignung von Sachgesamtheiten verschärft hat.

Dies soll sicherstellen, dass Eigentumsübertragungen im Rechtsverkehr klar und eindeutig nachvollziehbar sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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