
Der Vollzug des Bauträgervertrages
Wenn Sie einen Bauträgervertrag abschließen, muss dieser Vertrag im Grundbuch vollzogen werden. Grundsätzlich funktioniert das sehr ähnlich wie bei einem normalen Kaufvertrag für ein Grundstück. Es gibt jedoch wichtige Unterschiede, besonders wenn es um den Bau von Wohnungen geht.
In diesem Bereich gibt es oft viele Beteiligte. Das macht die Abläufe komplizierter. Deshalb müssen bestimmte Schritte sehr sorgfältig geplant werden. Der Text erklärt, worauf Sie und die Fachleute achten müssen, damit am Ende alles rechtlich sicher ist.
Ein wichtiger Schritt beim Bauvorhaben ist die sogenannte Grundstückswegmessung. Dabei wird genau festgelegt, wo die Grenzen der Grundstücke verlaufen.
Der Text rät dazu, diese Wegmessungen so früh wie möglich durchzuführen. Wenn man damit zu lange wartet, kann es später Probleme geben. Das gilt besonders dann, wenn später neue Belastungen auf das Grundstück eingetragen werden sollen.
Wenn die Messungen früh erledigt sind, lassen sich Schwierigkeiten bei der Freigabe von Pfandrechten vermeiden. Das spart Zeit und verhindert rechtliche Hindernisse, wenn das Projekt voranschreitet.
In der Abteilung II des Grundbuchs stehen wichtige Rechte und Belastungen, die nicht direkt mit Geld zu tun haben. Das können zum Beispiel Wegerechte oder Dienstbarkeiten sein.
Der Text empfiehlt Ihnen dringend, diese Rechte frühzeitig zu bestellen. Der Grund dafür ist einfach: Später sind oft sehr viele Personen an dem Projekt beteiligt. Wenn Sie dann noch Änderungen oder neue Eintragungen brauchen, müssten alle Beteiligten zustimmen. Das ist in der Praxis sehr schwer zu organisieren.
Um sicherzugehen, dass diese Rechte auch wirklich an der richtigen Stelle im Grundbuch stehen, sollte man eine Vormerkung nutzen. Diese Vormerkung sichert den Rang des Rechts. Das bedeutet, dass das Recht vor anderen späteren Eintragungen geschützt ist.
Der Rang im Grundbuch ist entscheidend. Wer an erster Stelle steht, hat die besten Rechte.
Wenn erst einmal Grundpfandrechte (wie Hypotheken oder Grundschulden) eingetragen sind, ist es fast unmöglich, später noch einen vorderen Rang zu bekommen. Die erste Stelle ist dann meistens „unerreichbar“.
Falls es zu einer Versteigerung einer einzelnen Wohnung kommt, hat das Folgen für das gesamte Grundstück. Wenn eine Dienstbarkeit (ein Nutzungsrecht) nur im Nachrang eingetragen ist, erlischt dieses Recht bei einer Versteigerung. Und zwar nicht nur für die eine Wohnung, sondern für das gesamte Objekt. Das ist ein hohes Risiko, das man durch eine gute Planung vermeiden muss.
Da Bauprojekte lange dauern, ändern sich manchmal Dinge. Damit man nicht für jede kleine Änderung alle Käufer erneut zum Notar rufen muss, arbeitet man mit Vollmachten.
Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Eine Vollmacht darf nicht zu weit gefasst sein, damit sie keinen Missbrauch ermöglicht. Sie darf aber auch nicht zu eng gefasst sein. Wenn sie zu eng ist, muss der Betroffene bei jeder kleinen Änderung doch wieder selbst unterschreiben. Das will man vermeiden, wenn die Änderung den Käufer gar nicht wirklich beeinträchtigt.
Man muss dabei das Beurkundungsgesetz (§ 17 Abs. 2a S. 2 BeurkG) beachten. Dieses Gesetz erlaubt Vollmachten für die Durchführung des Geschäfts nur unter bestimmten Bedingungen. Oft dürfen diese nur an „Vertrauenspersonen“ vergeben werden.
Damit eine Vollmacht beim Grundbuchamt reibungslos funktioniert, gibt es einen rechtlichen Trick:
Um die Sicherheit zu erhöhen, kann man festlegen, dass die Vollmacht nur von einer ganz bestimmten Notarstelle ausgeübt werden darf. Das dient der Überwachung und schützt die Beteiligten.
Ein sehr kritischer Punkt ist die technische Umsetzung des Baus im Vergleich zu den rechtlichen Plänen.
Der Bauträger muss unbedingt darauf achten, dass das, was er baut, exakt dem entspricht, was im Aufteilungsplan steht. Der Aufteilungsplan ist die rechtliche Grundlage für die Teilung des Hauses in einzelne Wohnungen.
Wenn der Bau am Ende deutlich anders aussieht als der Plan, droht eine große Gefahr: Die gesamte Aufteilung des Hauses könnte rechtlich nichtig (also ungültig) sein. Der Text betont, dass man den Bauträger auf dieses Risiko sehr deutlich hinweisen muss.
Wenn Sie Fragen zu diesen komplexen Themen haben oder eine Beratung zu Ihrem Bauträgervertrag benötigen, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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