Der Vonselbsterwerb im Erbfall

Juni 4, 2025

Der Vonselbsterwerb im Erbfall

Guten Tag, liebe Leserinnen und Leser,

der Tod eines geliebten Menschen ist immer ein einschneidendes Erlebnis. Neben der Trauer kommen oft auch viele Fragen auf, besonders wenn es um das Erbe geht. Wer erbt was und wie schnell? Das deutsche Erbrecht kann hier auf den ersten Blick kompliziert wirken. Gerade der Begriff des „Vonselbsterwerbs“ wirft bei juristischen Laien oft Fragen auf. Aber keine Sorge, als Ihr erfahrener Rechtsanwalt und Notar, RA und Notar Krau, bringe ich für Sie Licht ins Dunkel.


Was ist der Vonselbsterwerb eigentlich? Ihr Erbe – ganz automatisch!

Stellen Sie sich vor, jemand verstirbt. Im selben Moment, in dem das Herz aufhört zu schlagen, geht das gesamte Vermögen dieser Person, also der Nachlass, automatisch und ohne Ihr Zutun auf die Erben über. Das ist der Kern des Vonselbsterwerbs: Sie müssen die Erbschaft nicht aktiv annehmen. Sie werden sozusagen „von selbst“ zum Erben.

Das klingt praktisch, oder? Und das ist es auch. Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass es nach einem Todesfall keinen Moment gibt, in dem der Nachlass „herrenlos“ ist. Das wäre sonst ein echtes Problem, denn Rechnungen müssten bezahlt, Verträge erfüllt und der Nachlass verwaltet werden.


Die Vorteile: Schnell und unbürokratisch – meistens

Der Vonselbsterwerb hat einen großen Vorteil: Er ist schnell und unkompliziert. Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern, wo man erst vor Gericht gehen muss, um die Erbschaft offiziell zugesprochen zu bekommen (wie beispielsweise in Österreich), gehört Ihnen das Erbe in Deutschland sofort.

Allerdings gibt es einen kleinen Haken: Diese schnelle Lösung funktioniert am besten, wenn das Nachlassgericht den Erben von sich aus ermittelt. Das ist in den meisten Bundesländern leider nicht der Fall – nur noch in Bayern. In schwierigeren Fällen, wenn unklar ist, wer der Erbe ist, müssen oft Nachlasspfleger oder gewerbliche Erbenermittler auf die Suche gehen. Das kann den Prozess dann doch in die Länge ziehen.


Eine Medaille mit zwei Seiten: Rechte und Pflichten als vorläufiger Erbe

Der automatische Erwerb bedeutet aber auch, dass Sie sofort alle Rechte und Pflichten des Erblassers übernehmen – selbst wenn Sie noch gar nichts von der Erbschaft wissen oder sie vielleicht gar nicht wollen. Das betrifft zum Beispiel Schulden des Erblassers.

Deshalb gibt es wichtige Schutzmechanismen:

  • Ausschlagungsrecht: Sie können die Erbschaft innerhalb einer bestimmten Frist (meist sechs Wochen) ausschlagen, wenn Sie sie nicht möchten. Das ist wie eine Art „Rückgängig-Machen-Knopf“.
  • Schutz des endgültigen Erben: Sollte zunächst ein vorläufiger Erbe feststehen, der später durch einen anderen, „wahren“ Erben abgelöst wird (zum Beispiel, weil der vorläufige Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat), gibt es Regelungen, die den neuen Erben vor Nachteilen schützen.

Der Vonselbsterwerb im Erbfall


Wann fällt die Erbschaft an? Der Todestag ist entscheidend!

Der entscheidende Zeitpunkt für den Erbanfall ist der Todestag des Erblassers. Egal, ob Sie erst später erfahren, dass Sie Erbe sind, oder ob Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal geboren waren (als „nasciturus“, also ein noch ungeborenes Kind) – die Erbschaft fällt mit dem Todestag an.

Auch bei einer sogenannten „Nacherbschaft“, also wenn Sie erst nach einem „Vorerben“ an die Reihe kommen, wird der Zeitpunkt des Anfalls ganz klar bestimmt.


Fazit: Schneller Schutz für den Nachlass

Der Vonselbsterwerb ist ein wichtiges Prinzip im deutschen Erbrecht. Er gewährleistet, dass der Nachlass sofort nach dem Tod eines Menschen einen „Eigentümer“ hat und nicht schutzlos zurückbleibt. Auch wenn Sie als Erbe automatisch in diese Rolle schlüpfen, sind Sie durch das Recht zur Ausschlagung gut geschützt.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer spezifischen Erbschaftssituation haben oder Unterstützung bei der Klärung rechtlicher Details benötigen, stehe ich Ihnen als RA und Notar Krau jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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