Der Vorbehalt des Nießbrauches ist für das Anlaufen der Zehnjahresfrist des § 2325 BGB schädlich

Oktober 20, 2025

Der Vorbehalt des Nießbrauches ist für das Anlaufen der Zehnjahresfrist des § 2325 BGB schädlich

Genau, diese Aussage ist richtig nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Begründung:

Keine „Leistung“ im Sinne des Gesetzes

Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, nach deren Ablauf eine Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt bleibt, beginnt erst mit der „Leistung des verschenkten Gegenstandes“ zu laufen.

Der Bundesgerichtshof interpretiert den Begriff der „Leistung“ in diesem Zusammenhang als eine tatsächliche und vollständige Ausgliederung des Vermögenswerts aus dem Vermögen des Schenkers. Dies setzt voraus, dass der Schenker nicht nur seine rechtliche Eigentümerstellung aufgibt, sondern auch den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands wesentlich aufgegeben hat.

Der Vorbehaltsnießbrauch

Beim Vorbehaltsnießbrauch ($ 1030 BGB) behält sich der Schenker (Erblasser) das Recht vor, die Sache (z. B. eine Immobilie) umfassend zu nutzen oder die Früchte (Mieteinnahmen) zu ziehen.

Da der Schenker durch den Nießbrauch weiterhin den wesentlichen wirtschaftlichen Wert des Gegenstandes behält und dem Beschenkten der Genuss vollständig entzogen ist, liegt nach Ansicht des BGH keine „Leistung“ im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB vor.

Der Vorbehalt des Nießbrauches ist für das Anlaufen der Zehnjahresfrist des § 2325 BGB schädlich

Folge:

Die Zehnjahresfrist beginnt nicht zu laufen (sie „schläft“), solange der Nießbrauch besteht und der Schenker ihn ausübt.

Wann beginnt die Frist?

Die Zehnjahresfrist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Nießbrauch tatsächlich wegfällt und der Beschenkte erstmals in den vollständigen Genuss der Schenkung gelangt.

Dies ist in der Regel:

Mit dem Tod des Nießbrauchberechtigten (des Schenkers), da der Nießbrauch ($ 1061 BGB) nicht vererblich ist.

Mit dem (notariellen) Verzicht des Schenkers auf das Nießbrauchsrecht zugunsten des Beschenkten.

Praktische Konsequenz:

Bei einer Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs zugunsten des Schenkers ist die Zehnjahresfrist vor dem Tod des Schenkers nie abgelaufen.

Die Schenkung wird somit stets für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Wichtig:

Diese strenge Rechtsprechung gilt uneingeschränkt für den umfassenden, d. h. vollen, Nießbrauch. Bei einem bloßen, eng begrenzten Wohnungsrecht kann die Rechtslage im Einzelfall anders beurteilt werden, falls dem Beschenkten noch eine wesentliche Eigennutzung oder Verwertbarkeit der Immobilie verbleibt.

Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie sich ein Wohnungsrecht im Vergleich zum Nießbrauch auf das Anlaufen der Zehnjahresfrist auswirkt?

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