
Der Vorstand des Vereins – § 26 BGB
Der § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist so etwas wie das Grundgesetz für das Handeln eines Vereins nach außen. Wenn Sie Mitglied in einem Sportverein, einem Förderverein oder einer anderen Organisation sind, haben Sie sicher schon einmal vom „Vorstand“ gehört. Doch wer genau darf eigentlich Verträge unterschreiben? Wer haftet, wenn etwas schiefgeht? Und wie wird dieser Vorstand überhaupt bestimmt?
In diesem Text erklären wir Ihnen die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen des § 26 BGB ganz ohne kompliziertes Juristendeutsch.
Jeder Verein braucht einen Kopf. Da ein Verein eine sogenannte „juristische Person“ ist – also ein künstliches Gebilde und kein Mensch aus Fleisch und Blut –, kann er nicht selbst zum Stift greifen und einen Mietvertrag unterschreiben. Er braucht Menschen, die für ihn handeln.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist das gesetzliche Vertretungsorgan des Vereins. Er ist die Stimme und die Hand des Vereins. Ohne diesen Vorstand wäre der Verein handlungsunfähig. Man unterscheidet dabei oft zwischen dem „engen Vorstand“ (eben jenen Personen nach § 26 BGB) und einem erweiterten Vorstand (wie Beisitzern), die meist nur interne Aufgaben haben.
Damit ein Vorstand wirksam im Amt ist und für den Verein sprechen darf, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Der Regelfall ist die Wahl. Die Mitglieder des Vereins kommen zusammen und entscheiden, wer sie führen soll. Dies geschieht in der Mitgliederversammlung. Wichtig ist hierbei, dass die Einladung korrekt erfolgte und die Satzung des Vereins beachtet wird. Wenn die Satzung sagt, dass der Vorstand aus drei Personen bestehen muss, reicht es nicht, nur zwei zu wählen.
Eine Person wird nicht automatisch zum Vorstand, nur weil sie gewählt wurde. Man kann niemanden zu seinem Glück zwingen. Die gewählte Person muss das Amt ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln annehmen. Erst mit dieser Annahme ist der Bestellungsakt abgeschlossen.
Oft herrscht der Glaube, dass man erst Vorstand ist, wenn man im Vereinsregister beim Amtsgericht steht. Das ist ein Irrtum! Die Eintragung hat nur eine „deklaratorische“ Wirkung. Das bedeutet: Sie bestätigt nur schwarz auf weiß, was rechtlich schon passiert ist. Der Vorstand ist also schon direkt nach der Wahl und Annahme voll handlungsfähig.
Die wichtigste Wirkung des § 26 BGB ist die sogenannte Vertretungsmacht. Das bedeutet: Was der Vorstand tut, wird dem Verein so zugerechnet, als hätte der Verein es selbst getan.
Wenn der Vorsitzende einen Computer für die Geschäftsstelle kauft und dabei deutlich macht, dass er für den Verein handelt, dann ist der Verein der Käufer. Der Verein muss bezahlen, und der Verein wird Eigentümer. Der Vorstand persönlich hat mit der Bezahlung nichts zu tun, solange er im Rahmen seiner Befugnisse bleibt.
In der Satzung steht meistens, wie der Vorstand vertreten darf. Gibt es mehrere Vorstandsmitglieder, legt die Satzung fest:
Ein ganz entscheidender Punkt im Vereinsrecht ist der Schutz des Geschäftsverkehrs. Stellen Sie sich vor, ein Vorstand kauft ein teures Auto für den Verein. Intern hat die Mitgliederversammlung vielleicht beschlossen, dass er nur bis 500 Euro entscheiden darf.
Rechtlich gilt: Diese interne Beschränkung ist gegenüber dem Autohändler meist wirkungslos, es sei denn, sie steht ausdrücklich so im Vereinsregister. Der Verein muss das Auto bezahlen. Der Vorstand hat sich zwar intern gegenüber dem Verein pflichtwidrig verhalten (und ist eventuell schadensersatzpflichtig), aber der Vertrag mit dem Dritten ist erst einmal gültig. Das nennt man die „Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht im Außenverhältnis“.
Wo gehobelt wird, fallen Späne. Wenn der Vorstand Fehler macht, stellt sich die Frage nach der Haftung.
Nach § 31 BGB haftet der Verein für Schäden, die der Vorstand einem Dritten durch eine Handlung zufügt, die er in Ausführung seiner Vorstandstätigkeit begangen hat. Wenn der Vorstand also bei einem Vereinstermin versehentlich jemanden verletzt, muss der Verein (bzw. dessen Versicherung) dafür geradestehen.
Wenn der Vorstand dem Verein absichtlich oder fahrlässig schadet (z. B. durch Veruntreuung von Geldern oder grobe Fehlentscheidungen), kann der Verein Regress fordern. Hier gibt es jedoch Schutzvorschriften: Wer ehrenamtlich tätig ist oder nur eine geringe Vergütung erhält, haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Wirkungen des § 26 BGB enden logischerweise, wenn das Amt endet. Dies kann verschiedene Gründe haben:
Sobald das Amt endet, verliert die Person sofort ihre Vertretungsmacht. Es ist wichtig, dies dem Vereinsregister zeitnah zu melden, damit keine „Rechtsscheinhaftung“ entsteht – also damit nicht jemand im Namen des Vereins auftritt, der es gar nicht mehr darf, während die Außenwelt noch an seine Berechtigung glaubt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Vorstand nach § 26 BGB das unverzichtbare Werkzeug des Vereins ist.
Der Umgang mit dem § 26 BGB erfordert Sorgfalt. Ein gut strukturierter Vorstand, der seine Kompetenzen kennt und die Grenzen der Satzung achtet, ist das Rückgrat eines jeden erfolgreichen Vereins. Missverständnisse bei der Vertretungsmacht führen oft zu Streitigkeiten, die durch eine klare Satzungsgestaltung und gute Kommunikation vermieden werden können.
Wegen weiterer Fragen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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