Der wirtschaftlich Berechtigte in Notarsachen

Dezember 5, 2024

Der wirtschaftlich Berechtigte in Notarsachen

Zusammenfassung des Aufsatzes von Bogner: Der wirtschaftlich Berechtigte in der notariellen Praxis: eine Fallstudie zu Grundfragen und ausgewählten Sonderkonstellationen, MittBayNot 2024, 523

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag von Notarassessor Dr. Matthias Bogner befasst sich mit der komplexen Thematik des wirtschaftlich Berechtigten

im Kontext des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) und der notariellen Praxis.

Obwohl das GwG vermeintlich präzise definiert, wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt, ergeben sich in der Praxis zahlreiche Fragen und Herausforderungen,

insbesondere bei komplexen Gesellschaftsstrukturen, Sonderfällen wie Nießbrauch oder Stimmbindungsverträgen und bei Auslandsbezügen.

I. Grundfragen zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten

Zunächst werden die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten erläutert.

Der wirtschaftlich Berechtigte in Notarsachen

Gemäß § 3 Abs. 2 GwG gilt als wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausübt.  

Bei mehrstufigen Beteiligungsketten ist zu prüfen, wer die Muttergesellschaft kontrolliert.

Hierbei spielen die handelsrechtlichen Vorschriften zur Beherrschung von Unternehmen (§ 290 HGB) eine wichtige Rolle.

Besonders relevant ist die Frage, wer die Mehrheit der Stimmrechte an der Muttergesellschaft hält.

Komplexität bei Personengesellschaften

Besondere Herausforderungen ergeben sich bei Personengesellschaften, insbesondere bei der GmbH & Co. KG.

Der wirtschaftlich Berechtigte in Notarsachen

Hier ist jeder vertretungsberechtigte Komplementär unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen.

Bei der GmbH & Co. KG ist daher sowohl die Beteiligung der Kommanditisten als auch die Kontrollstruktur der Komplementär-GmbH zu berücksichtigen.

Die Einheits-GmbH & Co. KG stellt einen Sonderfall dar, bei dem die KG alle Anteile an der Komplementär-GmbH hält.

Hier ist im Ergebnis der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter anzusehen.

II. Der wirtschaftlich Berechtigte in Sonderkonstellationen

Der Beitrag untersucht anschließend einige praktisch relevante Sonderfälle:

  • Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen: Ein Nießbraucher ist nur dann als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen, wenn er auch die Stimmrechte ausüben kann.
  • Stimmbindungs- und Poolverträge: Bei Stimmbindungs- und Poolverträgen ist die Rechtslage umstritten. In der Praxis ist es ratsam, alle Poolgesellschafter als wirtschaftlich Berechtigte zu behandeln, wenn ihre Anteile zusammen die 25 %-Schwelle überschreiten.
  • Beteiligung der öffentlichen Hand: Bei der Beteiligung der öffentlichen Hand ist zu differenzieren: Tritt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Vertragspartner auf, ist kein wirtschaftlich Berechtigter zu ermitteln. Bei Beteiligung in der Rechtsform des Privatrechts ist hingegen der Geschäftsführer der Gesellschaft als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter anzusehen.

Der wirtschaftlich Berechtigte in Notarsachen

III. Notarielle Sorgfaltspflichten

Der Beitrag beleuchtet schließlich die notariellen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister.

Der Notar hat die Eigentümer- und Kontrollstruktur der beteiligten Gesellschaften zu ermitteln und zu prüfen, ob die Angaben mit dem Transparenzregister übereinstimmen.

Bei Unstimmigkeiten ist eine Meldung an die FIU (Financial Intelligence Unit) erforderlich.

Herausforderungen bei komplexen Konzernstrukturen

Bei komplexen Konzernstrukturen muss der Notar die Verzweigungen des Konzerns untersuchen und dabei die Zurechnungsregeln des GwG berücksichtigen.

Es wird ein dreistufiges Vorgehen vorgeschlagen:

  1. Prüfung der Beteiligungsverhältnisse auf der ersten Ebene.
  2. Verfolgung von ununterbrochenen Beteiligungsketten mit Kapital- oder Stimmenmehrheit.
  3. Untersuchung von Beteiligungen ab 10 %, wenn die Prüfung nach Schritt 2 zu keinem Ergebnis führt.

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Besonderheiten bei ausländischen Rechtsformen

Bei ausländischen Rechtsformen ergeben sich zusätzliche Herausforderungen.

Bei außereuropäischen Gesellschaften, die Immobilien in Deutschland erwerben, ist eine Eintragung ins deutsche Transparenzregister zwingend erforderlich.

Bei innereuropäischen Gesellschaften muss der Notar das jeweilige ausländische Transparenzregister einsehen und die Angaben mit den deutschen Vorschriften abgleichen.

Fazit

Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten stellt die notarielle Praxis vor komplexe Herausforderungen.

Der Beitrag von Dr. Bogner bietet eine umfassende Analyse der relevanten Rechtsfragen und gibt dem Notar wertvolle Hinweise für die praktische Anwendung des GwG.

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