Der Zugang der Ausschlagungserklärung beim zuständigen Gericht
Eine Erbschaft auszuschlagen bedeutet, auf das Erbe zu verzichten. Dafür gibt es klare Regeln, besonders was die Frist und den „Zugang“ der Ausschlagungserklärung beim Gericht angeht.
Was ist der „Zugang“ und warum ist er so wichtig?
Damit die Ausschlagung wirksam wird, muss die Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht ankommen. Das ist wie bei einem wichtigen Brief: Er muss pünktlich im Briefkasten sein. Es reicht nicht, ihn nur abzuschicken.
Die Ausschlagungserklärung ist aber nicht nur ein einfacher Brief, sondern auch ein „Antrag“, der ein Verfahren einleitet. Deswegen kann man sie nicht immer wie eine normale private Willenserklärung behandeln.
Wann gilt die Erklärung als „zugegangen“?
- Wenn das Gericht die Erklärung selbst aufnimmt: Wenn Sie direkt zum Nachlassgericht gehen und dort Ihre Ausschlagung zu Protokoll geben, gilt sie in dem Moment als zugegangen, in dem das Gericht sie aufschreibt. Das ist der einfachste Fall.
- Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Nachlassgericht abgeben: Manchmal können Sie die Ausschlagung auch bei einem anderen Nachlassgericht abgeben, zum Beispiel, wenn Sie nicht am Ort des zuständigen Nachlassgerichts wohnen. Auch dann gilt die Erklärung als zugegangen, sobald sie bei diesem Gericht ankommt. Es ist sogar in Ordnung, wenn dann nur eine beglaubigte Kopie und nicht das Original der Erklärung an das zuständige Gericht weitergeleitet wird.
- Wenn die Erklärung in einer öffentlichen Urkunde vorliegt: Wenn Sie die Ausschlagung zum Beispiel bei einem Notar gemacht haben, muss das Original dieser Urkunde (oder eine spezielle Ausfertigung, die wie ein Original ist) beim Nachlassgericht eingehen. Eine einfache Kopie, auch wenn sie beglaubigt ist, reicht hier nicht aus.
- Einwurf in den Gerichtsbriefkasten: Auch wenn Sie die Erklärung außerhalb der Dienstzeiten in den Briefkasten des Gerichts werfen, gilt sie als zugegangen. Das ist wichtig, weil die Ausschlagungsfrist oft sehr kurz ist und man sie bis zur letzten Minute nutzen können muss. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Mitarbeiter die Erklärung sofort liest, sondern nur, dass sie im „Herrschaftsbereich“ des Gerichts angekommen ist.
- Wann ist es noch kein Zugang? Wenn die Erklärung bei einer Poststelle oder Poststation hinterlegt ist und erst abgeholt werden muss, gilt sie noch nicht als zugegangen. Erst wenn das Gericht die Sendung tatsächlich abgeholt hat und sie in den Gerichtsräumen ist, ist sie zugegangen. Sie müssen aber nicht beweisen, wann das Gericht die Sendung abgeholt hat.
Der Zugang der Ausschlagungserklärung beim zuständigen Gericht
Was ist noch wichtig?
- Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht nötig: Das Gericht muss die Erklärung nicht unbedingt sofort lesen oder ihren Inhalt verstehen. Solange sie angekommen ist, zählt das als Zugang.
- Fremdsprachige Erklärungen: Auch eine fremdsprachige Erklärung gilt als fristgerecht zugegangen. Das Gericht kann Sie dann auffordern, eine Übersetzung einzureichen.
- Keine elektronische Übermittlung: Die Ausschlagungserklärung muss in Papierform vorliegen und das Original muss beim Nachlassgericht eingehen. Eine Übermittlung per E-Mail oder andere elektronische Wege ist nicht möglich.
- Einmal wirksam, immer wirksam: Wenn die Ausschlagungserklärung einmal wirksam beim Nachlassgericht angekommen ist, bleibt sie auch wirksam. Das Gericht kann sie nicht nachträglich unwirksam machen, indem es sie zum Beispiel zurückweist oder zurückschickt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der „Zugang“ der Ausschlagungserklärung ein entscheidender Punkt ist. Es geht darum, dass die Erklärung pünktlich und in der richtigen Form beim Nachlassgericht ankommt, damit die Ausschlagung rechtskräftig wird.