Der Zugewinnausgleich im Todesfall: § 1371 Absatz 1 BGB
Dieser Gesetzestext regelt etwas sehr Wichtiges. Es geht um das Erbe des Ehepartners, wenn einer der beiden stirbt. Die Vorschrift steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie ist dort im Bereich des Ehe- und Erbrechts zu finden.
Zuerst müssen Sie wissen, was Zugewinn bedeutet. Eheleute leben oft in der Zugewinngemeinschaft. Das ist der gesetzliche Güterstand. Er gilt automatisch, wenn Sie nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbaren.
Zugewinngemeinschaft bedeutet: Das Vermögen der Ehepartner bleibt während der Ehe getrennt. Jeder behält, was er in die Ehe mitgebracht hat. Auch das, was jeder alleine erbt oder geschenkt bekommt, bleibt sein eigenes Vermögen.
Wenn die Ehe endet – meist durch Scheidung oder Tod –, wird der Zugewinn ausgeglichen. Der Zugewinn ist das Plus an Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet hat. Wer mehr Plus gemacht hat, muss die Hälfte davon an den anderen zahlen. So soll der gemeinsame Erfolg geteilt werden.
Der Paragraph 1371 Absatz 1 BGB regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall. Er macht die Sache einfacher.
Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich nicht mühsam berechnet. Man muss nicht genau feststellen, wie viel Zugewinn jeder Partner wirklich gemacht hat.
Stattdessen wird der Zugewinn pauschal ausgeglichen. Pauschal heißt: Es gibt einen festen Betrag.
Dieser feste Betrag ist eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils. Der Erbteil ist der Anteil am Vermögen des Verstorbenen (Nachlass), den der überlebende Ehepartner erbt.
Dieses zusätzliche Viertel ist der pauschale Ausgleich für den Zugewinn. Das Gesetz sagt: Dieses Viertel kommt immer dazu. Es ist egal, ob die Eheleute in der Ehe tatsächlich ein Plus gemacht haben. Es ist auch egal, wer von beiden das größere Plus gemacht hat. Man nennt das auch die erbrechtliche Lösung.
Nehmen wir an, ein Ehepaar hat zwei Kinder. Der Mann stirbt. Es gibt kein Testament. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein.
Diese Regelung hat zwei Vorteile:
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird also durch den Zugewinnausgleich im Todesfall stark verbessert. Es ist eine Anerkennung der ehelichen Lebensleistung.
Diese Regelung gilt nur, wenn die Eheleute:
Wenn die Eheleute im Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen haben (z. B. Gütertrennung), gilt § 1371 Absatz 1 BGB nicht. Auch wenn der verstorbene Partner den Ehegatten enterbt hat (kein Erbe oder nur ein kleines Vermächtnis), kann eine andere Regelung zum Zugewinnausgleich greifen. Das ist dann in Absatz 2 und 3 des § 1371 BGB geregelt.
Aber Absatz 1 sorgt im Regelfall für eine schnelle und unkomplizierte Lösung.