Die 100 %-Steuerbefreiung beim Betriebsvermögen

Mai 31, 2025

Die 100 %-Steuerbefreiung beim Betriebsvermögen

RA und Notar Krau

Wenn Sie ein Unternehmen erben oder geschenkt bekommen, gibt es die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung von 100 % des begünstigten Betriebsvermögens zu erhalten. Das bedeutet, dass Sie auf diesen Teil des Erbes oder der Schenkung keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen müssen. Diese Option ist besonders attraktiv, weil sie eine vollständige Steuerbefreiung bietet, aber sie ist an strengere Bedingungen geknüpft als die übliche 85 %-Befreiung.

Was ist die „weiterreichende Verschonungsoption“?

Normalerweise können Sie 85 % des Wertes eines Betriebsvermögens steuerfrei erhalten. Die hier beschriebene „weiterreichende Verschonungsoption“ ermöglicht es Ihnen, 100 % dieses Wertes steuerfrei zu bekommen. Dafür müssen Sie als Erwerber, also die Person, die das Unternehmen erbt oder geschenkt bekommt, eine unwiderrufliche Erklärung abgeben. Das bedeutet, dass Sie Ihre Entscheidung später nicht mehr rückgängig machen können.

Welche strengeren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um die 100 %-Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie folgende verschärfte Bedingungen beachten:

  • Lohnsummenfrist: Die Frist, in der die Lohnsumme des Unternehmens eine bestimmte Grenze nicht unterschreiten darf, beträgt nicht fünf, sondern sieben Jahre. Die Lohnsumme ist die Summe aller gezahlten Löhne und Gehälter im Unternehmen.
  • Lohnsummenhöhe: Die maßgebende Lohnsumme muss während dieser sieben Jahre 700 % der ursprünglichen Lohnsumme betragen. Das ist deutlich mehr als die 400 % bei der 85 %-Befreiung. Es gibt jedoch Ausnahmen für kleinere Unternehmen:
    • Bei mehr als fünf, aber weniger als zehn Beschäftigten sind es 500 %.
    • Bei mehr als zehn, aber weniger als fünfzehn Beschäftigten sind es 565 %.
  • Behaltensfrist: Sie müssen das begünstigte Vermögen sieben Jahre lang behalten. Das bedeutet, dass Sie das Unternehmen oder wesentliche Teile davon in diesem Zeitraum nicht verkaufen dürfen.
  • Verwaltungsvermögen: Das begünstigungsfähige Vermögen darf zu nicht mehr als 20 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen bestehen. Verwaltungsvermögen sind zum Beispiel vermietete Immobilien, Kunstgegenstände oder Wertpapiere, die nicht direkt dem Geschäftsbetrieb dienen. Ziel ist es, die Begünstigung auf echtes Betriebsvermögen zu beschränken, das Arbeitsplätze sichert.

Die 100 %-Steuerbefreiung beim Betriebsvermögen

Wann muss die Erklärung abgegeben werden?

Das Gesetz gibt keinen genauen Zeitpunkt vor, wann Sie diese Erklärung abgeben müssen. Es ist jedoch festgelegt, dass der Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaftsteuer gestellt werden kann. Das bedeutet, Sie haben Zeit, den Antrag zu stellen, solange der Erbschaftsteuerbescheid noch nicht endgültig bindend ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die 100 %-Steuerbefreiung eine attraktive Option ist, um die Steuerlast bei der Unternehmensnachfolge zu minimieren. Sie erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und die strikte Einhaltung der genannten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Lohnsummenentwicklung und die Behaltensfristen. Es ist ratsam, sich hierzu fachkundig beraten zu lassen, um alle Voraussetzungen optimal zu erfüllen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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