Für die rechtliche Anerkennung einer Gesellschaft im Sinne des Gesetzes gibt es eine ganz wesentliche Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist der gemeinsame Zweck der Vertragspartner. Dieser gemeinsame Zweck ist zwingend erforderlich. Er hilft uns in der juristischen Praxis sehr stark dabei, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von anderen Arten von Verträgen klar zu unterscheiden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird auch oft einfach GbR genannt. Manchmal haben zwei oder mehr Personen eine Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung sieht vielleicht vor, dass alle an einem Gewinn beteiligt werden.
Das allein reicht für eine Gesellschaft aber nicht aus. Wenn sich die Parteien nicht ausdrücklich dazu verpflichten, diesen Gewinn auch gemeinsam zu erzielen, dann fehlt dieser gemeinsame Zweck. In einem solchen Fall haben Sie rechtlich keine Gesellschaft vorliegen. Stattdessen handelt es sich dann juristisch gesehen um ein sogenanntes partiarisches Rechtsverhältnis. Dies bedeutet für Sie, dass es sich um eine Form der gewinnabhängigen Beteiligung handelt. Es ist aber eben nicht eine echte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den klaren Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das hat auch der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen bereits ausdrücklich so bestätigt.
Sie fragen sich nun vielleicht, warum diese sehr feine juristische Unterscheidung für Sie überhaupt von praktischer Bedeutung ist. Die genaue Abgrenzung zwischen einem partiarischen Darlehen und einer echten stillen Gesellschaft ist in vielen rechtlichen Situationen von enormer Wichtigkeit. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Beendigung einer Überlassung von Kapital. Wenn Sie ein partiarisches Darlehen abgeschlossen haben, gelten völlig andere gesetzliche Regeln für eine Kündigung als bei einer echten stillen Gesellschaft.
Auch in einem Fall der drohenden Insolvenz des Kapitalnehmers gibt es sehr große rechtliche Unterschiede für Sie. Bei einem partiarischen Darlehen werden Sie im Insolvenzfall rechtlich deutlich anders behandelt als bei einer stillen Beteiligung. Ein weiterer wichtiger rechtlicher Punkt ist die sogenannte Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft. Diese speziellen Regeln aus dem Gesellschaftsrecht kommen bei einem reinen partiarischen Darlehen gerade nicht zur Anwendung. Um sicher herauszufinden, was in Ihrem Fall genau vorliegt, müssen Sie die getroffenen Vereinbarungen ganz genau auslegen.
Sie müssen bei dieser Prüfung alle Umstände, die sich aus dem vertraglichen Inhalt ergeben, sorgfältig gegeneinander abwägen. Die bloße Überschrift oder Bezeichnung, die die Parteien für ihren Vertrag gewählt haben, ist dabei nicht allein entscheidend. Sie ist für die Gerichte nur ein erstes Anzeichen.
Ein ganz typisches Merkmal für ein partiarisches Darlehen ist die spezielle Art der Vergütung. Bei einem normalen Darlehen gibt es oft nur feste Zinsen in regelmäßigen zeitlichen Abständen. Bei einem partiarischen Darlehen besteht die Vergütung für Sie aber oft in einem Anteil an einem wirtschaftlichen Erfolg. Dieser konkrete Erfolg wird von dem Empfänger des Darlehens erwirtschaftet. Diese vertragliche Beteiligung am Erfolg muss sich dabei jedoch nicht zwingend auf den gesamten Gewinn von dem ganzen Unternehmen beziehen. Sie kann sich in der Praxis auch nur auf ein ganz bestimmtes, einzelnes Geschäft beschränken.
Wenn die Parteien wie echte Partner zusammenarbeiten, dann spricht das eher für eine stille Gesellschaft und damit gegen ein reines Darlehen. Wenn Sie vertraglich nur eine Verzinsung vereinbaren, die sich auf den Gewinn bezieht, macht das allein aus dem Vertrag noch keine stille Gesellschaft. Selbst wenn Sie vereinbaren, dass sich jemand auch an einem Verlust finanziell beteiligt, ist das nicht zwingend eine stille Gesellschaft. Das Gleiche gilt auch für besondere Rechte auf Information oder auf Mitwirkung für den Geldgeber. Solche weitreichenden Rechte können Sie nämlich auch bei einem ganz normalen Darlehensvertrag sicher vereinbaren.
Am Ende kommt es rechtlich nur auf eine einzige zentrale Frage an. Erbringt der Inhaber des Geschäfts seine Tätigkeit aufgrund des Vertrages zu einem gemeinsamen Nutzen? Ordnet er sich dabei einem gemeinsamen Ziel unter? Und hat der Geldgeber zudem einen vertraglichen Anspruch darauf, dass das Geschäft in einer ganz bestimmten Weise geführt wird? Wenn Sie diese Fragen klar mit Ja beantworten können, dann haben Sie eine echte Gesellschaft.
Es kommt in der täglichen Praxis auch sehr oft vor, dass die Beteiligten nur einzelne Geschäfte auf eine gemeinsame Rechnung tätigen. Man nennt dies in der juristischen Fachsprache auch ein Metageschäft. Nach der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft handelt es sich dabei aber nicht um eine stille Beteiligung. Stattdessen liegt hier meistens eine ganz normale, nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Ein weiteres sehr modernes und enorm wichtiges Beispiel aus der aktuellen Wirtschaftspraxis ist das sogenannte Crowdinvesting. Hierbei sammeln Unternehmen frisches Geld von vielen verschiedenen kleinen Anlegern über das Internet ein. Dieses Crowdinvesting erfolgt in aller Regel in der rechtlichen Form von partiarischen Darlehen. Dies ist für Sie als privater Anleger oder auch als aufstrebendes Unternehmen eine sehr wichtige Information für die richtige vertragliche Gestaltung.
Die genauen Regeln, die wir soeben für das Darlehen ausführlich besprochen haben, gelten ganz genauso auch für andere alltägliche Verträge. Sie müssen diese strikte Abgrenzung auch bei sogenannten Dienstverträgen vornehmen. Es gibt in der Praxis auch Dienstverträge, bei denen jemand vertraglich am Gewinn beteiligt wird. Wenn Sie mit jemandem einen echten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, dann schließt dies in der Regel aus, dass gleichzeitig auch eine Gesellschaft besteht. Eine Person kann rechtlich nicht gleichzeitig ein normaler weisungsgebundener Angestellter und ein freier Gesellschafter in der genau gleichen Funktion sein.
Es gibt hier jedoch eine sehr wichtige rechtliche Ausnahme. Wenn dieser Arbeitsvertrag in Wirklichkeit nur zum reinen Schein abgeschlossen wurde, dann sieht die rechtliche Bewertung durch die Gerichte wieder ganz anders aus. Dies nennt man in der Fachsprache ein Scheingeschäft. Umgekehrt gilt auch der folgende wichtige Grundsatz für Sie. Wenn jemand aufgrund eines reinen Gesellschaftsvertrages in einer Gesellschaft mitarbeitet, dann ist das normalerweise rechtlich kein normaler Arbeitsvertrag. Es entsteht dadurch in der Regel auch kein rechtliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des strengen Sozialrechts. Dies ist für Sie extrem wichtig für die richtige Zahlung von Sozialabgaben und für die Steuern.
Diese wichtigen Grundsätze der Abgrenzung gelten für Sie zudem bei Überlassungsverträgen aller Art. Ein klassisches Beispiel aus der Geschäftswelt ist ein Vertrag über teure Lizenzen. Ein weiteres bekanntes Beispiel ist ein Franchise-Vertrag. Auch bei einem gewerblichen Mietvertrag, bei dem die Höhe der Miete direkt vom Umsatz abhängt, müssen Sie diese genaue rechtliche Prüfung vornehmen. Manchmal halten Personen in der Praxis auch gemeinsam eine wertvolle Immobilie.
Wenn sie diese Immobilie gemeinsam halten und dabei völlig unterschiedlich nutzen, kann es sehr schnell zu heftigen Streitigkeiten kommen. Es stellen sich in diesen Fällen dann oft schwierige Fragen nach einer gerechten Entschädigung für die unterschiedliche Nutzung. Wenn zwischen diesen beteiligten Personen ein gesellschaftsrechtlicher Vertrag besteht, dann richten sich alle diese heiklen Fragen nach dem Gesellschaftsrecht. Sie richten sich dann ausdrücklich nicht nach dem normalen Mietrecht. Das bedeutet für Sie, dass Sie hier völlig andere gesetzliche Paragrafen anwenden müssen, wenn Sie den konkreten Fall rechtlich sicher bewerten wollen.
Die Bruchteilsgemeinschaft ist in ihrer rechtlichen Ausgangslage überhaupt keine Gesellschaft. Sie entsteht ganz einfach nur dadurch, dass mehrere Personen gemeinsam ein Recht innehaben. Das beste und einfachste Beispiel hierfür ist, wenn mehreren Personen gemeinsam ein teures Auto oder ein großes Grundstück gehört. Bei einer solchen Gemeinschaft gibt es natürlich im Alltag auch rechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Personen. Diese Beziehungen beruhen aber in aller Regel gerade nicht auf der vertraglichen Vereinbarung von einem gemeinsamen Zweck. Deshalb müssen Sie die bloße Gemeinschaft und die echte Gesellschaft juristisch strikt und streng voneinander trennen. Diese saubere Trennung ist grundlegend für das richtige Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Diese sehr strenge rechtliche Trennung schließt sich in der praktischen Wirklichkeit aber nur scheinbar aus. Durch bewusste vertragliche Vereinbarungen können Sie diese strikte Zweiteilung nämlich aufweichen. Das ist rechtlich absolut zulässig und gewollt. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft geht es eigentlich nur um das bloße Halten und das einfache Verwalten von rechtlichen Sachen. Dieses bloße Halten kann jedoch in der Praxis durch die zusätzliche Vereinbarung eines gesellschaftlichen Zwecks überlagert werden. Wenn die Beteiligten das so wollen und klar vereinbaren, ist das ohne Weiteres gesetzlich erlaubt.
Der Bundesgerichtshof nennt dies sehr treffend ein Halten und gewinnorientiertes Verwalten. Es ist für Sie also durchaus in der Praxis möglich, dass Sie eine Bruchteilsgemeinschaft haben und gleichzeitig auch eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. Ob ein solcher spezieller Fall bei Ihnen genau vorliegt, müssen Sie immer durch eine Auslegung des konkreten Einzelfalles sorgfältig ermitteln. Es ist gesetzlich immer dann der Fall, wenn das Halten und das Verwalten von einem Gegenstand ganz bestimmten wirtschaftlichen oder bestimmten ideellen Zielen dienen soll.
Um das Ganze für Sie etwas leichter verständlich zu machen, gibt es viele gute Beispiele aus der gerichtlichen Praxis. Ein sehr gutes Beispiel ist die gewerbliche Nutzung von einem großen Grundstück, das mehreren Personen in der Form von Bruchteilseigentum gehört. Ein weiteres anschauliches Beispiel aus den Urteilen der Finanzgerichte ist das gemeinschaftliche Betreiben einer Zucht für Hunde. Auch hier werden die Tiere oft als Bruchteilseigentum rechtlich gehalten, aber es besteht ein ganz klarer gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck.
Auch eine Bauherrengemeinschaft ist ein sehr typischer Fall für eine solche rechtliche Überschneidung. Weitere bekannte Beispiele aus dem Alltag sind die Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemeinschaftliche Bildung von Vermögen oder auch die lukrative Verwertung von einer Marke oder einem Patent. In seltenen Ausnahmefällen kann dies sogar bei Ehegatten vorkommen. Sie müssen aber juristisch immer ganz genau prüfen, ob dieser besondere Zweck auch wirklich zwischen den Personen vereinbart wurde. Wenn Personen zum Beispiel nur gemeinsam einen günstigen Wohnwagen für den privaten Urlaub halten, dann reicht das rechtlich noch nicht für eine Gesellschaft aus.
Wenn eine solche komplexe Situation bei Ihnen vorliegt, müssen Sie die verschiedenen Rechtsbeziehungen ganz genau trennen. Die Regeln für die rechtlichen Verpflichtungen der Personen untereinander ergeben sich dann vorrangig aus dem Gesellschaftsrecht. Die Regeln für das Eigentum und für das Vermögen folgen aber aus den Regeln für die Bruchteilsgemeinschaft. Ein echtes Gesellschaftsvermögen wird nur dann rechtlich gebildet, wenn die beteiligten Personen dies auch ausdrücklich so wollen.
Wenn sie dies wollen, dann entsteht aber seit der neuen Gesetzesreform zwingend eine sogenannte rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese staatliche Reform hat das Recht stark verändert. Es ist dadurch sogar möglich, dass für verschiedene Vermögensgegenstände auch völlig verschiedene, rechtlich eigenständige Gesellschaften vorliegen. Dies ist auch dann rechtlich möglich, wenn die beteiligten Personen genau identisch sind.
Jenseits von dieser flexiblen Möglichkeit verbietet das Gesetz es bei der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ganz ausdrücklich, dass ein bloßes Bruchteilseigentum als Gesellschaftsvermögen gebildet wird. Hier gibt es nun eine klare und strenge Vorgabe vom Gesetzgeber. Die Gesellschafter müssen eine klare rechtliche Entscheidung treffen.
Sie müssen sich konkret entscheiden, ob sie das bisherige gemeinsame Vermögen in eine echte Gesellschaft überführen möchten. Oder sie entscheiden sich ganz bewusst dafür, dass sie es weiterhin nur als reines Privatvermögen außerhalb der Gesellschaft behalten wollen. Diese weitreichende Unterscheidung ist auch für das Steuerrecht und das Strafrecht von allergrößter Bedeutung. Es ist aber rechtlich weiterhin erlaubt, dass die rechtsfähige Gesellschaft selbst zusammen mit anderen Personen ein Mitglied in einer Bruchteilsgemeinschaft ist. Dann gehört dieser genaue Anteil ganz normal zum rechtlichen Vermögen der Gesellschaft. Auch bei einer Gesellschaft, die nach außen nicht rechtsfähig ist, können die Gesellschafter nach außen hin ganz individuell zu bestimmten Bruchteilen am Vermögen beteiligt sein. Diese Gestaltungen sind juristisch zwar komplex, aber rechtlich vollkommen anerkannt und zulässig.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch heute immer noch die rechtliche Grundform für die sogenannte offene Handelsgesellschaft. Die offene Handelsgesellschaft wird oft auch einfach OHG genannt. Eine OHG liegt nach den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches immer zwingend dann vor, wenn sich Gesellschafter aufgrund eines Vertrages zu einem bestimmten Zweck zusammenschließen. Dieser Zweck muss zwingend der Betrieb von einem kaufmännischen Handelsgewerbe sein. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, verlassen Sie rechtlich den einfachen Bereich der GbR. Sie befinden sich dann ganz automatisch im wesentlich strengeren Handelsrecht.
Diese tatsächlichen Voraussetzungen für das Handelsrecht können auch erst nachträglich im Laufe der Zeit entstehen. Das bedeutet für Sie in der Praxis, dass eine einfache GbR durch das stetige Wachstum ihres eigenen Geschäfts plötzlich zu einer OHG werden kann. Dies passiert juristisch sogar ganz automatisch, ohne dass die Gesellschafter das ausdrücklich wollen müssen. Wenn die Gesellschaft nicht in einem Register eingetragen ist, wandelt sie sich einfach so formlos in eine OHG oder auch in eine Kommanditgesellschaft um. Die genaue Identität der Gesellschaft bleibt dabei völlig erhalten. Das Gleiche gilt auch für den umgekehrten Weg. Wenn der Geschäftsbetrieb wieder viel kleiner wird und rechtlich nur noch ein Kleingewerbe ist, dann verwandelt sich die OHG wieder automatisch zurück in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch wenn das Gewerbe komplett wegfällt, passiert dieser automatische juristische Rückfall in die einfache Form.
Dieser automatische Wechsel der Rechtsform hat natürlich auch direkte Folgen für die öffentlichen Register. Wenn die Gesellschaft bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dann müssen Sie das Grundbuch in diesen Fällen nur berichtigen beziehungsweise richtigstellen lassen. Es bedarf in diesem Fall nicht einer komplizierten inhaltlichen Berichtigung des Grundbuchs. Das gilt rechtlich selbst dann, wenn es in diesem engen Zusammenhang einen Wechsel der Gesellschafter gegeben hat. Wenn sich die Gesellschaft rechtlich in eine OHG umwandelt, dann muss diese neue Form zwingend in das Handelsregister eingetragen werden.
Für diese wichtige Eintragung ist es nach neuestem Recht aber glücklicherweise nicht mehr erforderlich, dass die Gesellschaft vorher schon als GbR in ein spezielles Register eingetragen war. Die aktuelle Gesetzeslage bietet Ihnen darüber hinaus auch die bequeme Möglichkeit, dass eine bereits offiziell eingetragene GbR durch einen einfachen rechtlichen Wechsel des Status in eine OHG oder auch wieder umgekehrt umgewandelt wird. Dies erleichtert der Praxis den rechtlichen Umgang mit diesen verschiedenen Rechtsformen sehr deutlich.
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