
Die aktuelle Rechtsprechung zum Widerruf von Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Der Widerruf von Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist weiterhin ein zentrales Thema der Rechtsprechung. Nach § 355 BGB beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich erst mit ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen; bei fehlerhafter oder unterbliebener Belehrung besteht das Widerrufsrecht fort und kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt werden, sofern keine gesetzliche Erlöschensregelung greift.
Der BGH stellt klar, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung – etwa unklare Angaben zum Fristbeginn oder Abweichungen vom gesetzlichen Muster – dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Widerruf auch nach langer Zeit möglich bleibt. Die Anforderungen an die Belehrung orientieren sich an den gesetzlichen Mustern (Anlagen zum EGBGB) und den unionsrechtlichen Vorgaben; Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie klar und verständlich sind. Der EuGH hat jüngst entschieden, dass fehlerhafte Pflichtangaben den Fristablauf nur dann hindern, wenn sie geeignet sind, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen; andernfalls beginnt die Frist trotz Fehler zu laufen.
Die Rechtsprechung erkennt an, dass das Widerrufsrecht trotz formaler Fehler verwirken kann, wenn der Darlehensnehmer über Jahre hinweg keine Anstalten macht, den Vertrag zu widerrufen und der Darlehensgeber auf den Bestand des Vertrags vertraut hat. Allerdings werden an die Verwirkung strenge Anforderungen gestellt; bloßer Zeitablauf genügt nicht, es muss ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers hinzutreten.
Im Fall eines wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die Parteien haben die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, ggf. unter Anrechnung gezogener Nutzungen oder gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen. Bei mehreren Darlehensnehmern sind diese nach Widerruf Mitgläubiger der Rückgewähransprüche
Die Literatur betont die Schutzfunktion des Widerrufsrechts und fordert eine strenge Kontrolle der Belehrung auf Verständlichkeit und Vollständigkeit
Die Rechtsprechung folgt überwiegend dieser Linie, betont aber auch die unionsrechtlichen Vorgaben und die Möglichkeit der Verwirkung
Die Musterbelehrungen nach EGBGB bieten dem Unternehmer Schutz, wenn sie unverändert verwendet werden; Abweichungen bergen erhebliche Risiken
Diese Grundsätze gelten für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge weiterhin uneingeschränkt; für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge ist das „ewige Widerrufsrecht“ durch gesetzliche Ausschlussfristen inzwischen weitgehend entfallen
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