Die Anfechtung der Ausschlagung

Juni 4, 2025

Die Anfechtung der Ausschlagung

Erbschaft ausschlagen: Was Sie wissen sollten und wie wir Ihnen helfen können

Haben Sie sich jemals gefragt, was passiert, wenn Sie eine Erbschaft erhalten, die Sie gar nicht annehmen möchten? Oder vielleicht, ob Sie eine einmal getroffene Entscheidung zur Erbschaft noch rückgängig machen können? Als Kanzlei Krau sind wir, Rechtsanwalt und Notar Krau, Ihr vertrauenswürdiger Partner in allen Fragen rund um das Erbrecht. Wir möchten Ihnen heute erklären, wie die Ausschlagung einer Erbschaft funktioniert und welche wichtigen Punkte Sie dabei beachten sollten.


Wenn Sie Ihre Meinung ändern: Die Anfechtung der Ausschlagung

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Erbschaft ausgeschlagen, weil Sie dachten, sie sei überschuldet, und dann stellt sich heraus, dass doch ein Vermögen dahintersteckt. Keine Sorge, es gibt in bestimmten Fällen eine Möglichkeit, diese Entscheidung wieder rückgängig zu machen. Das nennt man die Anfechtung der Ausschlagung.

Das ist wie ein „Zurück“-Knopf, den Sie drücken können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – zum Beispiel, wenn Sie sich bei der Ausschlagung geirrt haben oder getäuscht wurden. Wenn Sie die Ausschlagung erfolgreich anfechten, gilt die Erbschaft so, als hätten Sie sie von Anfang an angenommen.

Wichtig zu wissen: Diese Möglichkeit steht nur Ihnen als der Person zu, die die Erbschaft ausgeschlagen hat. Gläubiger oder das Insolvenzgericht können eine solche Ausschlagung in der Regel nicht anfechten, selbst wenn Sie dadurch die Gläubiger benachteiligen. Das liegt daran, dass die Entscheidung, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, als eine sehr persönliche Angelegenheit gilt.


Kann man zur Annahme oder Ausschlagung gezwungen werden?

Die Frage, ob man Sie zwingen kann, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ist berechtigt. Grundsätzlich gilt: Ein gesetzliches Verbot, eine Erbschaft auszuschlagen, gibt es nicht. Sie sind frei in Ihrer Entscheidung.

Allerdings gibt es Situationen, in denen man sich vertraglich verpflichten kann:

  • Verpflichtung zur Annahme: Sie können sich beispielsweise gegenüber jemandem vertraglich dazu bereit erklären, eine Erbschaft anzunehmen. Wenn Sie diese Vereinbarung später brechen, müssen Sie dem Vertragspartner möglicherweise den entstandenen Schaden ersetzen. Solche Vereinbarungen müssen, wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers getroffen werden, bestimmten Formvorschriften entsprechen. Eine Vereinbarung, die Sie zum Verzicht auf Ihr Ausschlagungsrecht zwingt, ist in der Regel nicht gültig.
  • Verpflichtung zur Ausschlagung: Ebenso können Sie sich vertraglich dazu verpflichten, eine Erbschaft auszuschlagen. Dies kann sowohl vor als auch nach dem Todesfall geschehen. Solche Vereinbarungen haben dann zur Folge, dass Sie die Erbschaft letztlich nicht erhalten.

Vereinbarungen nach dem Tod des Erblassers

Nach dem Tod des Erblassers können Sie sich formlos – also auch mündlich – dazu verpflichten, eine Erbschaft auszuschlagen. Das ist oft der Fall, wenn beispielsweise eine Abfindung dafür gezahlt wird, dass Sie auf die Erbschaft verzichten. Man spricht dann auch von einem Abfindungsvertrag.

Aber Achtung: Eine solche Vereinbarung ersetzt nicht die eigentliche Ausschlagungserklärung! Sie müssen die Ausschlagung weiterhin fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form (meist beim Nachlassgericht oder Notar) erklären. Wenn Sie diese Frist verpassen, kann die Vereinbarung nur noch über Umwege umgesetzt werden, was unter Umständen kompliziert werden kann.


Vereinbarungen zu Lebzeiten des Erblassers

Wenn Sie sich zu Lebzeiten des Erblassers dazu verpflichten möchten, eine Erbschaft auszuschlagen, gibt es ein paar Besonderheiten:

  • Gesetzliche Erben: Zukünftige gesetzliche Erben (also zum Beispiel Kinder oder Ehepartner) können eine solche Verpflichtung zu Lebzeiten des Erblassers nur durch eine notarielle Vereinbarung eingehen. So können sie wirksam auf ihr zukünftiges Erbrecht verzichten.
  • Erben per Testament: Wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag zum Erben bestimmt wurden, können Sie ebenfalls eine Vereinbarung über die Ausschlagung treffen, aber nur in Höhe Ihres gesetzlichen Erbteils.

Die Anfechtung der Ausschlagung


Steuern und die Erbschaftsausschlagung

Ein wichtiger Aspekt, der viele unserer Mandanten beschäftigt, sind die steuerlichen Folgen einer Erbschaftsausschlagung.

Wenn Sie die Erbschaft wirksam ausschlagen, wird das so behandelt, als hätten Sie die Erbschaft nie erhalten. Das bedeutet, dass für Sie keine Erbschaftsteuer anfällt. Falls Sie bereits einen Steuerbescheid erhalten haben, wird dieser aufgehoben. Die Ausschlagung selbst ist kein steuerpflichtiger Vorgang und gilt insbesondere nicht als Schenkung an die Person, die dann stattdessen erbt. Nur die Person, die die Erbschaft letztlich erhält, muss die Erbschaftsteuer entrichten.

Aber Vorsicht: Es gibt eine Ausnahme! Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen und dafür eine Gegenleistung (z.B. wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Abfindung) erhalten, dann ist dieser Erwerb auf Ihrer Seite erbschaftsteuerpflichtig. Hier ist also genaues Hinsehen und eine professionelle Beratung wichtig, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.


Wir hoffen, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, das komplexe Thema der Erbschaftsausschlagung besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei einer Erbschaftsausschlagung benötigen, stehen wir Ihnen als Kanzlei Krau, Rechtsanwalt und Notar Krau, jederzeit gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

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