Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung

Oktober 21, 2025

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung sind in § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.

Diese Vorschrift teilt die Anforderungen in inhaltliche und formelle Aspekte.

Inhaltliche Anforderungen (§ 630e Abs. 1 BGB)

Der Behandelnde muss den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären. Dazu gehören insbesondere:

Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme.

Die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose oder Therapie.

Gleichermaßen indizierte und verfügbare Behandlungsalternativen. In der Regel auch die wirtschaftliche Aufklärung (wenn z. B. Kosten nicht oder nur teilweise von der Krankenversicherung übernommen werden).

Formelle Anforderungen (§ 630e Abs. 2 BGB)

Die Aufklärung muss bestimmte formale Kriterien erfüllen, um wirksam zu sein:

Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Schriftliche Unterlagen dienen nur als Ergänzung.

Rechtzeitigkeit

Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. In der Regel bedeutet dies: nicht unmittelbar vor dem Eingriff.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung

Verständlichkeit

Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein. Dies schließt eine patientenindividuelle Berücksichtigung von Sprachkenntnissen, Bildungsstand und Verfassung ein (kein übermäßiger Fachjargon).

Aushändigung von Abschriften

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen auszuhändigen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat.

Ausnahmen

Von der Aufklärung kann unter anderem in folgenden Fällen abgesehen werden (§ 630e Abs. 3 BGB):Bei einem Notfall, wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist.

Wenn der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hat (dieser Verzicht kann jederzeit widerrufen werden).

Abschließend ist wichtig zu wissen, dass die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung grundsätzlich beim Behandelnden liegt (§ 630h Abs. 2 BGB).

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