Die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf Antrag des Vermieters nach Tod des Mieters

Mai 12, 2025

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf Antrag des Vermieters nach Tod des Mieters

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

in unserem heutigen Beitrag möchten wir Ihnen ein wichtiges Thema näherbringen, das Mieter und Vermieter gleichermaßen betreffen kann:

die sogenannte Nachlasspflegschaft.

Stellen Sie sich vor, ein Mieter verstirbt und hinterlässt Schulden beim Vermieter.

Meist stellt sich aber vor allem die Frage: Wer räumt mir jetzt meine Mietwohnung?

Oftmals ist in solchen Fällen unklar, wer die Erben sind und wer sich nun um die Angelegenheiten des Verstorbenen kümmern soll.

Genau hier kommt die Nachlasspflegschaft ins Spiel.

Wenn der Vermieter handeln muss: Die Nachlasspflegschaft

Wenn ein Mieter stirbt und unbekannte Erben hinterlässt, kann es für den Vermieter schwierig werden, offene Forderungen wie Mietrückstände geltend zu machen

oder das Mietverhältnis ordnungsgemäß zu beenden.

Der Gesetzgeber hat hier eine Lösung geschaffen: die Möglichkeit für den Vermieter, beim Gericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu beantragen.

Was bedeutet das konkret?

Durch die Nachlasspflegschaft bestellt das Gericht einen sogenannten Nachlasspfleger.

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf Antrag des Vermieters nach Tod des Mieters

Dieser unabhängige Verwalter hat die Aufgabe, die Interessen der unbekannten Erben im Hinblick auf die Abwicklung des Nachlasses wahrzunehmen.

Im Falle eines Mietverhältnisses bedeutet dies, dass der Nachlasspfleger beispielsweise Ansprechpartner für den Vermieter ist, Mietrückstände begleichen und die Wohnung gegebenenfalls räumen kann.

Ein aktuelles Gerichtsurteil schafft Klarheit

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: I-15 W 308/10) hat in einem aktuellen Fall eine wichtige Entscheidung getroffen.

Es ging um die Frage, ob das Gericht die Bestellung eines Nachlasspflegers davon abhängig machen darf, dass der Vermieter die Kosten für den Nachlasspfleger im Voraus bezahlen muss.

Das Gericht hat klargestellt:

Nein, das ist nicht zulässig!

Der Vermieter, der die Nachlasspflegschaft beantragt, ist nicht automatisch verpflichtet, diese Kosten vorzustrecken.

Das Gericht betonte, dass die Kosten der Nachlasspflegschaft grundsätzlich von den Erben zu tragen sind.

Eine Vorschusspflicht des Vermieters sieht das Gesetz nicht vor.

Was bedeutet das für Sie als Vermieter?

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm stärkt Ihre Rechte als Vermieter.

Sie können nunmehr leichter eine Nachlasspflegschaft beantragen, um Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Nachlass eines verstorbenen Mieters durchzusetzen,

ohne befürchten zu müssen, die Kosten für den Nachlasspfleger zunächst selbst tragen zu müssen.

Fazit

Die Nachlasspflegschaft ist ein wichtiges Instrument, um die Rechte von Gläubigern, wie beispielsweise Vermietern, zu schützen, wenn Erben unbekannt sind.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm stellt sicher, dass Vermieter nicht unnötig finanziell belastet werden,

wenn sie eine Nachlasspflegschaft beantragen müssen, um offene Forderungen zu klären und das Mietverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln.

Bei Fragen rund um das Thema Nachlasspflegschaft stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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