Die Anwendung ausländischen Rechts
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der aktuellen Regeln und der jüngsten Rechtsprechung zur Anwendung ausländischer Gesetze vor deutschen Gerichten.
Wenn ein Rechtsstreit in Deutschland geführt wird, der einen Bezug zum Ausland hat – zum Beispiel bei einem Unfall im Urlaub oder einem Vertrag mit einer ausländischen Firma –, stehen Richter vor einer Herausforderung. Sie müssen klären, welche Gesetze überhaupt gelten. In solchen Fällen ist eine bestimmte Vorschrift der Zivilprozessordnung entscheidend: der Paragraf 293.
Normalerweise gilt in Deutschland der Satz: „Das Gericht kennt das Recht.“ Das bedeutet, die Parteien müssen dem Richter nicht erklären, was im Gesetz steht; sie müssen nur die Fakten des Falles vortragen. Bei ausländischen Gesetzen ist das anders. Ein deutscher Richter kann nicht jedes Gesetz der Welt kennen.
Dennoch verpflichtet das Gesetz den Richter, das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Er darf nicht einfach sagen: „Das kenne ich nicht, also wende ich deutsches Recht an.“ Er muss aktiv versuchen, den Inhalt der fremden Regeln herauszufinden.
Bevor ein Richter in die Details ausländischer Paragrafen einsteigt, muss er prüfen, ob diese überhaupt anwendbar sind. Dies geschieht über das sogenannte Internationale Privatrecht. Man kann sich das wie eine Weiche vorstellen. Diese „Weiche“ ist deutsches Recht. Der Richter muss sie immer von sich aus stellen, egal ob die Parteien das fordern oder nicht.
Wie ein Richter die nötigen Informationen über das ausländische Recht bekommt, liegt in seinem Ermessen. Es gibt dafür verschiedene Wege:
Ein Richter kann selbst in Fachbüchern lesen oder in Datenbanken suchen. Er kann auch seine Mitarbeiter beauftragen, Übersetzungen zu prüfen oder ausländische Gesetzestexte zu finden. Wenn der Fall einfach ist, reicht das oft aus.
Bei schwierigen Fragen reicht eine Google-Suche nicht aus. Dann kann das Gericht Hilfe von außen holen:
Ein Gutachten ist jedoch teuer und dauert lange. Deshalb gilt die Regel: Ein teurer Experte soll nur dann geholt werden, wenn es keine einfacheren und günstigeren Wege gibt.
Obwohl der Richter die Hauptarbeit bei der Suche nach dem Recht hat, dürfen die beteiligten Parteien nicht einfach zusehen.
Wenn eine Partei einen besonders einfachen Zugang zum ausländischen Recht hat – zum Beispiel, weil sie dort ihren Firmensitz hat und die Sprache spricht –, muss sie den Richter unterstützen. Sie kann zum Beispiel aufgefordert werden, Urteile vorzulegen oder Texte zu übersetzen.
Wenn eine Partei sich weigert zu helfen, obwohl sie es könnte, darf das Gericht daraus Schlüsse ziehen. Es darf dann unter Umständen aufhören zu suchen und davon ausgehen, dass es keine anderen wichtigen Informationen mehr gibt. Das kann für die betreffende Partei von Nachteil sein.
Nicht immer läuft bei der Ermittlung alles glatt. Wenn ein Urteil angefochten wird, stellt sich die Frage, was die nächsthöheren Instanzen prüfen dürfen.
In der nächsten Instanz (Berufung) wird alles noch einmal komplett geprüft. Das höhere Gericht schaut sich an, ob das ausländische Recht richtig gefunden und auch inhaltlich richtig verstanden wurde.
Wenn ein Fall bis ganz nach oben zum Bundesgerichtshof geht, gibt es eine wichtige Besonderheit: Der Bundesgerichtshof prüft normalerweise nur, ob deutsches Recht verletzt wurde. Da ausländisches Recht kein „deutsches Recht“ ist, darf das höchste Gericht nicht prüfen, ob das fremde Gesetz inhaltlich richtig ausgelegt wurde.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Bundesgerichtshof prüft, ob der Richter der Vorinstanz bei der Suche nach dem Recht Fehler gemacht hat. Hat er zu früh aufgegeben? Hat er offensichtliche Quellen ignoriert? Das sind Verfahrensfehler im deutschen Recht (Verstoß gegen Paragraf 293), und diese können gerügt werden.
Manchmal lässt sich trotz aller Bemühungen nicht klären, wie das ausländische Recht aussieht. In diesem Fall darf der Richter als Notlösung das deutsche Recht anwenden, damit der Fall überhaupt entschieden werden kann. Das ist aber wirklich nur der letzte Ausweg.
In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Aspekte der Rechtsermittlung zusammengefasst:
| Aspekt | Regelung |
| Ermittlungspflicht | Der Richter muss das fremde Recht aktiv suchen. |
| Ermessen | Das Gericht entscheidet selbst, wie es sucht (Bücher, Internet, Gutachten). |
| Revisibilität | Höchste Gerichte prüfen nur den Weg der Suche, nicht das Ergebnis im Ausland. |
| Mitwirkung | Parteien müssen helfen, wenn sie einfachen Zugang zu Infos haben. |
Durch diese Regeln wird sichergestellt, dass auch in internationalen Fällen fair und nach klaren rechtlichen Maßstäben geurteilt wird, selbst wenn die Gesetze eines anderen Staates die Grundlage bilden.