Die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH

März 8, 2026

Die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH (BGHZ 135, 244) hat die Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder grundlegend konkretisiert und prägt seitdem das deutsche Aktienrecht.

Rechtliche Besonderheiten sind:

  1. Prüfungs- und Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats: Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, bei Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen des Vorstands eigenverantwortlich zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bestehen und durchsetzbar sind. Ergibt die sorgfältige Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche, muss der Aufsichtsrat diese grundsätzlich geltend machen.
  2. Begrenzter Ermessensspielraum: Ein unternehmerisches Ermessen („Business Judgment Rule“) steht dem Aufsichtsrat bei der Entscheidung über die Anspruchsverfolgung nicht zu. Von der Geltendmachung kann nur abgesehen werden, wenn gewichtige, im Gesellschaftsinteresse liegende Gründe dafür sprechen, den Schaden ersatzlos hinzunehmen (z. B. drohender Reputationsschaden, existenzgefährdende Folgen für die Gesellschaft, erhebliche Prozessrisiken).
  3. Zweistufiges Prüfungsschema:
    • Zunächst ist zu klären, ob ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht und mit welcher Wahrscheinlichkeit er durchsetzbar ist.
    • Sodann ist zu prüfen, ob ausnahmsweise gesellschaftsbezogene Gründe gegen die Anspruchsverfolgung sprechen.
  4. Haftungsverschärfung für den Aufsichtsrat: Unterlässt der Aufsichtsrat pflichtwidrig die Geltendmachung von Ansprüchen, haftet er selbst gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 AktG).
  5. Keine Entscheidungsprärogative: Der Aufsichtsrat darf nicht aus bloßem Opportunismus oder zur Vermeidung von Konflikten auf die Anspruchsverfolgung verzichten; ein Absehen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
  6. Verhältnis zur Hauptversammlung: Die Hauptversammlung kann gemäß § 147 AktG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschließen und ggf. besondere Vertreter bestellen, bleibt aber auf die Initiative des Aufsichtsrats angewiesen.

Die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH

Meinungsstand: 

Die Literatur und die Rechtsprechung folgen dem vom BGH entwickelten zweistufigen Prüfungsschema und betonen die enge Begrenzung des Entscheidungsspielraums des Aufsichtsrats.

Teilweise wird diskutiert, ob bei besonders hohen Schadenssummen auch unterhalb der Schwelle überwiegender Erfolgsaussicht eine Verfolgungspflicht bestehen kann; dies ist aber umstritten und wird überwiegend abgelehnt.

Die Praxis sieht die Anforderungen an die Anspruchsverfolgung als streng an und kritisiert die geringe Flexibilität für den Aufsichtsrat.

Zusammenfassend

hat die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats für die konsequente Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand erheblich verschärft und den Ermessensspielraum stark eingeschränkt

RA und Notar Krau

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.