
Die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH (BGHZ 135, 244) hat die Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder grundlegend konkretisiert und prägt seitdem das deutsche Aktienrecht.
Die Literatur und die Rechtsprechung folgen dem vom BGH entwickelten zweistufigen Prüfungsschema und betonen die enge Begrenzung des Entscheidungsspielraums des Aufsichtsrats.
Teilweise wird diskutiert, ob bei besonders hohen Schadenssummen auch unterhalb der Schwelle überwiegender Erfolgsaussicht eine Verfolgungspflicht bestehen kann; dies ist aber umstritten und wird überwiegend abgelehnt.
Die Praxis sieht die Anforderungen an die Anspruchsverfolgung als streng an und kritisiert die geringe Flexibilität für den Aufsichtsrat.
hat die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats für die konsequente Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand erheblich verschärft und den Ermessensspielraum stark eingeschränkt
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