Zusammenfassung des Aufsatzes von Wallimann:
„Die Auflösungskündigung nach Paragraf 731 BGB –
Dogmatik und Konsequenzen für die Anwaltspraxis und die Vertragsgestaltung“
NZG 2024, 1162.
RA und Notar Krau
Der Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Matthias Wallimann befasst sich mit der Auflösungskündigung nach Paragraf 731 BGB, einer Neuerung im Gesellschaftsrecht,
die durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt wurde.
Diese Vorschrift ermöglicht es einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Gesellschaft
jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist.
Hintergrund der Neuregelung:
Das MoPeG hat die Rechtsfigur der GbR grundlegend reformiert und ihr Rechtsfähigkeit verliehen.
Damit einher geht ein Wandel vom Prinzip der Auflösung zum Prinzip des Ausscheidens.
An die Stelle der Auflösung der GbR bei Kündigung eines Gesellschafters tritt nun grundsätzlich das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters.
Die Auflösungskündigung nach Paragraf 731 BGB stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar und ermöglicht es einem Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft herbeizuführen.
Dogmatische Einordnung und Voraussetzungen:
Die Auflösungskündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber allen Mitgesellschaftern erklärt werden muss.
Sie kann formlos erfolgen, sollte aber die Kündigungsgründe enthalten.
Wichtigste Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem kündigenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar macht.
Der wichtige Grund:
Der wichtige Grund für die Auflösungskündigung ist im Gesetzeswortlaut identisch mit dem für die Austrittskündigung nach Paragraf 725 BGB.
Er liegt insbesondere dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Allerdings muss bei der Auflösungskündigung zusätzlich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft für den kündigenden Gesellschafter gegeben sein.
Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Rechtsfolgen:
Die Rechtsfolge der wirksamen Auflösungskündigung ist die Auflösung der Gesellschaft.
Diese tritt mit Zugang der Kündigungserklärung bei allen Mitgesellschaftern ein.
Die Gesellschaft befindet sich dann im Liquidationsstadium.
Verhältnis zur Austrittskündigung:
Das Gesetz geht von einem Vorrang der Austrittskündigung nach Paragraf 725 BGB gegenüber der Auflösungskündigung aus.
Die Auflösungskündigung soll nur als ultima ratio in Betracht kommen.
Wallimann argumentiert jedoch, dass dies nicht immer der Fall sein muss und die Auflösungskündigung in manchen Fällen das mildere Mittel darstellen kann.
Prozessuale Aspekte:
Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Auflösungskündigung werden im Wege der Feststellungsklage ausgetragen.
Der kündigende Gesellschafter trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Chancen und Risiken:
Die Auflösungskündigung bietet dem kündigenden Gesellschafter die Möglichkeit, die Gesellschaft zu beenden,
birgt aber auch das Risiko, dass die Voraussetzungen im Nachhinein von einem Gericht verneint werden.
Für die Mitgesellschafter besteht die Gefahr, dass durch die Auflösungskündigung erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird, wenn sie die Gesellschaft fortführen möchten.
Konsequenzen für die Anwaltspraxis:
Anwälte sollten ihre Mandanten bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen über die Neuregelung des Paragraf 731 BGB und die damit verbundenen Konsequenzen aufklären.
Der Gestaltungsspielraum ist durch Paragraf 731 II BGB eingeschränkt, der den Ausschluss oder die Beschränkung des Kündigungsrechts verbietet.
Die Vereinbarung einer Auflösungsklage nach Paragraf 139 HGB anstelle der Auflösungskündigung ist nach Ansicht Wallimanns nicht möglich.
Als Alternative verbleibt der Wechsel in eine andere Rechtsform, wie z.B. die Partnerschaftsgesellschaft.
Zusammenfassung in Thesen:
Fazit:
Die Auflösungskündigung nach Paragraf 731 BGB ist eine komplexe Neuregelung im Gesellschaftsrecht, die Chancen und Risiken birgt.
Sie stärkt die Rechte des einzelnen Gesellschafters, kann aber auch zu einer Destabilisierung der Gesellschaft führen.
Anwälte sollten die Vorschrift bei der Beratung ihrer Mandanten berücksichtigen und die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung nutzen, um die mit der Auflösungskündigung verbundenen Risiken zu minimieren.
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