Die Aufspaltung einer GmbH in zwei neue GmbHs nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)

Oktober 11, 2025

Die Aufspaltung einer GmbH in zwei neue GmbHs nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)

Im Gegensatz zur Abspaltung erlischt die ursprüngliche (übertragende) GmbH und ihr gesamtes Vermögen geht auf die zwei neuen (übernehmenden) GmbHs über. Die Gesellschafter der ursprünglichen GmbH erhalten Anteile an den neuen Gesellschaften.

Hier sind die notwendigen Schritte und die Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern:

Vorbereitung und Planung

Entscheidung und Strukturierung:

Die Gesellschafter treffen die grundsätzliche Entscheidung und legen fest, wie das Vermögen (Aktiva und Passiva), die Verträge und die Mitarbeiter auf die zwei neuen GmbHs (A-GmbH neu und B-GmbH neu) aufgeteilt werden sollen.

Wahl des Stichtags:

Es muss ein Spaltungsstichtag festgelegt werden. Ab diesem Datum gelten alle Geschäfte der ursprünglichen GmbH als für Rechnung der neuen Gesellschaften vorgenommen. Dieser Stichtag darf maximal acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegen.

Die Kern-Dokumente und -Schritte

A. Spaltungsplan (oder Spaltungs- und Übernahmevertrag)

Da bei der Aufspaltung zwei neue Gesellschaften gegründet werden, spricht man von einem Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 UmwG). Er muss von der Geschäftsführung der ursprünglichen GmbH erstellt und notariell beurkundet werden. Er enthält unter anderem:

Die Namen und Sitze aller beteiligten Gesellschaften.

Die detaillierte Vermögensaufteilung (welcher Teil des Vermögens und der Schulden geht auf A-GmbH neu, welcher auf B-GmbH neu über).

Das Umtauschverhältnis der Anteile (wie viele Anteile an A-GmbH neu und B-GmbH neu erhalten die Gesellschafter für ihre alten Anteile).

Die Einzelheiten zur Gewährung der Anteile an den neuen GmbHs.

Regelungen zum Spaltungsstichtag.

B. Spaltungsbericht

Die Geschäftsführung muss einen ausführlichen Spaltungsbericht (§ 127 UmwG) erstellen, der den Spaltungsplan rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Er soll vor allem das Umtauschverhältnis der Anteile erklären. Wichtig: Alle Gesellschafter können einstimmig auf diesen Bericht verzichten.

C. Spaltungsprüfung (optional)

Normalerweise muss die Spaltung von einem externen, gerichtlich bestellten Spaltungsprüfer geprüft werden (§ 128 UmwG). Die Prüfung soll sicherstellen, dass das Umtauschverhältnis angemessen ist. Wichtig: Auch auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften darauf verzichten.

Die Aufspaltung einer GmbH in zwei neue GmbHs nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)

D. Gesellschafterbeschluss

Die Gesellschafterversammlung der ursprünglichen GmbH muss dem Spaltungsplan zustimmen (§ 125 UmwG). Es ist eine qualifizierte Mehrheit von in der Regel mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss muss ebenfalls notariell beurkundet werden.

Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern

Die Aufspaltung führt zu einem Betriebsübergang nach §613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter gehen automatisch auf die neuen GmbHs über.

A. Unterrichtung des Betriebsrats (falls vorhanden)

Existiert ein Betriebsrat, muss ihm der Entwurf des Spaltungsplans oder -vertrags spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung durch die Gesellschafter zugeleitet werden (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 UmwG). Das UmwG schreibt zudem vor, dass im Spaltungsplan die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die diesbezüglich vorgesehenen Maßnahmen zu beschreiben sind.

B. Information der Arbeitnehmer

Alle betroffenen Arbeitnehmer müssen schriftlich über folgende Punkte informiert werden (§613a Abs. 5 BGB):

Den Zeitpunkt des Betriebsübergangs (Wirksamwerden der Spaltung).

Den Grund für die Spaltung.

Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer.

Die geplanten Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitnehmer (z. B. Umstrukturierungen).

C. Widerspruchsrecht

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der ordnungsgemäßen Information zu widersprechen.

Achtung bei Aufspaltung:

Da die ursprüngliche GmbH bei der Aufspaltung erlischt, führt ein Widerspruch nach einer Rechtsmeinung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da der ursprüngliche Arbeitgeber nicht mehr existiert. Es gibt jedoch auch andere Auffassungen, die einen Übergang auf die neuen Gesellschaften als Gesamtschuldner sehen.

Vollzug und Wirksamkeit

Anmeldung zum Handelsregister:

Die Aufspaltung muss von den Geschäftsführern der ursprünglichen und der zwei neuen GmbHs zur Eintragung in die Handelsregister angemeldet werden (§ 130 UmwG).

Wirksamwerden:

Die Aufspaltung wird erst mit der Eintragung in die Register aller beteiligten Gesellschaften rechtswirksam. Mit der Eintragung erlischt die ursprüngliche GmbH und die zwei neuen GmbHs treten als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des auf sie übertragenen Vermögensteils ein.

Gläubigerschutz:

Gläubiger der ursprünglichen GmbH sind für ihre Forderungen, die vor Bekanntmachung der Eintragung entstanden sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung durch alle neuen Gesellschaften abgesichert (Haftung als Gesamtschuldner). Sie können Sicherheitsleistung verlangen.

Fazit:

Die Aufspaltung erfordert die enge Zusammenarbeit mit Notaren, Steuerberatern und Anwälten, um die gesetzlichen Fristen, Formvorschriften und die steuerliche Neutralität sicherzustellen.

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