Die Auseinandersetzung des Nachlasses

August 29, 2024

Die Auseinandersetzung des Nachlasses

RA und Notar Krau

Die Auseinandersetzung von Nachlässen kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, je nachdem, ob sich die Erbengemeinschaft auflöst oder fortbesteht.

Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung werden einzelne Nachlassgegenstände durch Übereignung aus dem Nachlass herausgelöst und an Miterben oder Dritte übertragen.

Der verbleibende Nachlass bleibt zunächst ungeteilt.

Eine andere Variante ist die persönliche Teilauseinandersetzung, bei der einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und abgefunden werden,

während die Erbengemeinschaft der verbleibenden Miterben fortbesteht.

In den meisten Fällen ist eine persönliche Teilauseinandersetzung auch eine gegenständliche, da ausscheidende Miterben aus dem Nachlass abgefunden werden.

Ein Miterbe kann die Erbengemeinschaft unter anderem durch Übertragung seines Erbteils auf die verbleibenden Miterben verlassen,

wobei der übertragene Anteil den anderen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zufällt.

Eine häufig praktizierte Methode ist die Abschichtung, bei der ein Miterbe einvernehmlich und in der Regel formlos aus der Erbengemeinschaft austritt,

meist gegen eine Abfindung, ohne dass der Erbteil übertragen wird.

Die Auseinandersetzung des Nachlasses

Der Nachlass verbleibt den übrigen Miterben nach den gesellschaftsrechtlichen Anwachsungsregeln.

Da hier die Rechtslage am verbleibenden Nachlass nicht durch ein Verkehrsgeschäft, sondern durch gesetzliche Anwachsung entsteht, ist keine besondere Form erforderlich, auch nicht bei Nachlassgrundstücken oder GmbH-Anteilen.

Diese Formfreiheit gilt selbst dann, wenn es sich um eine zweigliedrige Erbengemeinschaft handelt und die Anwachsung zum Ende der Erbengemeinschaft führt.

Jedoch sind bei der Abschichtung erhöhte Anforderungen an den Rechtsbindungswillen der Beteiligten zu stellen, um den Rechtsverkehr zu schützen.

In Ausnahmefällen bedarf die Abschichtungsvereinbarung einer familiengerichtlichen Genehmigung, insbesondere wenn ein Kind durch seine Eltern oder ein Mündel durch einen Vormund vertreten wird.

Ab dem 1. Januar 2023 ergibt sich dieses Erfordernis aus neuen gesetzlichen Regelungen.

Eine Vollauseinandersetzung liegt vor, wenn alle Miterben sich in verschiedenen Vereinbarungen so auseinandersetzen, dass letztlich der gesamte Nachlass verteilt wird und keine Erbengemeinschaft mehr besteht.

Eine Vollauseinandersetzung kann auch durch die Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft an allen Nachlassgegenständen durch alle Miterben erreicht werden.

Es ist jedoch nicht möglich, eine Erbengemeinschaft nach ihrer Auflösung vertraglich wiederherzustellen oder eine neue zu begründen, noch ist es möglich,

innerhalb einer bestehenden Erbengemeinschaft eine weitere, engere Gemeinschaft nur zwischen einigen Miterben zu schaffen.

Eine Teilauseinandersetzung bedeutet daher auch, dass die Gemeinschaft unter allen Miterben für den betreffenden Gegenstand aufgehoben wird.

Ein weiteres mögliches Szenario ist, dass alle oder einige Miterben durch Teilauseinandersetzung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Bruchteilsgemeinschaft an den aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenständen begründen.

Im Falle eines Nachlassgrundstücks ist der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch auch dann zu löschen, wenn die Voraussetzungen des § 2217 BGB nicht vorliegen.

Ein von der Erbengemeinschaft übernommenes Handelsgeschäft kann von einzelnen Miterben nur in den Gesellschaftsformen des Handelsrechts weitergeführt werden, was oft zur stillschweigenden Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) führt.

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